Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Anwendung von Art. 87 OG, wenn der neben einer Verletzung von Art. 4 BV vorgebrachte weitere Beschwerdegrund keine selbständige Bedeutung hat oder wenn er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (E. 2).
Begriff des Endentscheids, des Zwischenentscheids und des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 3a-c); Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 87 OG (E. 3d). Diese gilt auch dann, wenn die Sache mit dem angefochtenen Entscheid an ein Schiedsgericht zurückgewiesen wurde (E. 4).