Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Art. 6 Abs. 2 lit. b BewB, Art. 13 Abs. 4 lit. b BewV: Eine Betriebsstätte im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn die hotelmässigen Dienstleistungen gegenüber dem gewerbsmässigen Überlassen von Wohnraum in den Vordergrund treten; Anforderungen an die hotelmässigen Dienstleistungen.