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Dossiernummer: Datum: 14. Mai 1980 Sprache: de
Teilenteignung einer gewerblich genutzten Liegenschaft. Das Bundesgericht kann auch jene Entschädigungsposten in seine Prüfung miteinbeziehen, die durch im Enteignungsverfahren abgeschlossenen Teilvergleich festgesetzt worden sind (E. 1). Mietern und Pächtern steht ein Entschädigungsanspruch nur insoweit zu, als durch die Expropriation ihre vertraglichen Rechte verletzt worden sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Die Enteignungsentschädigung bemisst sich entweder nach dem Wert, den das enteignete Recht für einen Käufer aufweist, oder nach dem besonderen Interesse des Enteigneten daran, dieses Recht behalten zu können. Die beiden Berechnungsarten dürfen nicht miteinander vermischt werden. Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall (E. 3).

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