Urteilskopf
107 II 151
20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. März 1981 i.S. Metro Bank AG, in Nachlassliquidation, gegen X. (Berufung)
Regeste
Organhaftung, Verjährung (
Art. 60 Abs. 2 OR
).
Wird vom Organ einer juristischen Person eine strafbare Handlung begangen, so gilt die längere Verjährungsfrist des Strafrechts nicht nur für den Zivilanspruch gegen den Täter selbst, sondern auch für den Anspruch gegen die juristische Person aus Organhaftung, sofern zwischen dem fehlbaren Organ und der juristischen Person wirtschaftliche Identität besteht (E. 4).
Bindung des Zivilrichters an das Strafurteil (
Art. 53 Abs. 2 OR
).
Der Zivilrichter ist bei der Beurteilung der Frage der Haftbarkeit von Bundesrechts wegen verpflichtet, über die Schuldfrage und die Schadensfeststellung ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Strafurteil frei zu entscheiden. Im übrigen steht es dem kantonalen Recht frei, die Verbindlichkeit des Strafurteils für den Zivilrichter vorzusehen (E. 5).
A.-
X. macht gegen die in Nachlassliquidation befindliche Metro Bank AG gestützt auf
Art. 718 Abs. 3 OR
bzw.
Art. 55 Abs. 2 ZGB
einen Schadenersatzanspruch aus ausservertraglicher Schädigung geltend, den er aus einer von Hugo S. begangenen unerlaubten Handlung ableitet. Dieser war im Jahre 1965 Delegierter des Verwaltungsrates und Direktor der Metro Bank AG, deren Aktien zu 95% in seinem Besitze standen. Im gleichen Umfang war Hugo S. auch am Aktienkapital der Profinanz AG beteiligt.
Fernanda S., die Ehefrau von Hugo S., betrieb in San Remo ein Blumengeschäft und wickelte nebenbei Finanzgeschäfte ab. Partner dieser Geschäfte war unter anderen X., dem Fernanda S. per Oktober 1965 Fr. 300'000.- schuldete. Als Sicherheit liess sie ihm drei Checks (Nr. A 486108, Nr. A 486109 und Nr. A 486110) im Nominalwert von je Fr. 100'000.- übergeben. Diese drei Checks waren von der Profinanz AG (mit der Unterschrift von Hugo S.) auf die Schweizerische Bankgesellschaft gezogen und wurden auf der Banca Weiss (Weisscredit) in Chiasso deponiert.
Am 30. November 1965 gab X. die drei Checks an Fernanda S. zurück, gegen Übergabe eines auf drei Monate kündbaren Einlageheftes (Nr. 4404) der Metro Bank AG, welches auf den Inhaber lautete und eine Einlage von Fr. 300'000.- auswies. Die Bank Weisscredit hatte sich auf Ersuchen des X. bei der Metro Bank AG erkundigt, ob dieses Einlageheft in jeder Beziehung in Ordnung sei. Dies wurde durch zwei Angestellte der Metro Bank AG, L. und Z., auf Geheiss von Hugo S. schriftlich bestätigt, nachdem L. dieselbe Auskunft am 30. November 1965 bereits mündlich am Telephon gegeben hatte. Die Kündigung des Anlageheftes, welche am 6. Dezember 1965 durch die Bank Weisscredit auf den 6. März 1966 erfolgte, wurde durch die nämlichen (nichtzeichnungsberechtigten) Angestellten bestätigt, nachdem sich diese vorgängig auch darüber bei Hugo S.
BGE 107 II 151 S. 153
abgesichert hatten. Mit Schreiben vom 28. Februar 1966 erklärte die Metro Bank AG, dass sie an den Inhaber des Einlageheftes Nr. 4404 nicht bezahlen werde, weil das Guthaben in vollem Umfange durch Verrechnung getilgt worden sei und sich das Anlageheft missbräuchlich im Verkehr befinde.
In der Folge führten Hugo S., X. und dessen Rechtsvertreter Verhandlungen, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Diese schlugen indessen fehl. Daraufhin zedierte X. das Anlageheft an die Giropa S.A., mit der Verpflichtung, dieses zurückzunehmen, sofern keine Zahlung erfolge. Die Klage der Giropa S.A. gegen die Metro Bank AG wurde vom Handelsgericht des Kantons Zürich am 4. März 1970 abgewiesen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft und die Giropa S.A. zedierte die Forderung vereinbarungsgemäss an X. zurück. Dieser ging - mit Erfolg - strafrechtlich gegen Fernanda und Hugo S. vor, denn mit Urteil vom 18. Mai 1973 bestrafte die Corte delle Assise Criminali di Mendrisio die beiden wegen Betruges zum Nachteil des X. mit je 15 Monaten Gefängnis und verpflichtete sie solidarisch zur Bezahlung von Fr. 300'000.-, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. November 1965, als Schadenersatz. Das Urteil wurde von der Corte die Cassazione e Revisione Penale del Ticino am 28. Januar 1974 und vom Schweizerischen Bundesgericht am 17. Mai 1974 bestätigt. Die Verurteilung zu Fr. 300'000.- Schadenersatz (zuzüglich 5% Zins) wurde von der Camera Civile del Tribunale di Appello am 21. Mai 1975 rechtskräftig bestätigt.
Da X. seine Forderung von Fr. 300'000.-, zuzüglich Zins, bei Hugo s. nicht eintreiben konnte, gab er sie am 16. Juli 1975 im Nachlassverfahren gegen die Metro Bank AG ein, wurde aber mit Verfügung der Liquidatorin vom 24. Januar 1976 abgewiesen.
B.-
Mit Klageschrift vom 9. Februar 1976 erhob X. beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich gegen die Metro Bank AG, in Nachlassliquidation, eine Kollokationsklage mit folgendem Rechtsbegehren:
"Es sei die vom Kläger im Nachlassverfahren gegenüber der Metro Bank AG angemeldete Forderung im Betrage von Fr. 450'000.- als begründet im Kollokationsplan zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Urteil vom 29. Dezember 1978 verwarf der Einzelrichter die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede und hiess
BGE 107 II 151 S. 154
die Klage vollumfänglich gut. In einem Vorentscheid vom 11. Juli 1977 hatte er bereits die von der Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache verworfen. Dieser Entscheid war auf Rekurs der Beklagten hin vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt worden, und das Kassationsgericht des Kantons Zürich war auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht eingetreten.
Mit Entscheid vom 9. Mai 1980 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Beklagten gegen das einzelrichterliche Urteil eingereichte Berufung ab und liess die vom Kläger im Nachlassverfahren der Beklagten angemeldete Forderung von Fr. 450'000.- zu.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten gegen den obergerichtlichen Entscheid mit der Begründung nicht ein, dass es sich bei den erhobenen Rügen um Fragen des Bundesrechts handle, die vom Bundesgericht als Berufungsinstanz geprüft werden könnten.
C.-
Die Beklagte hat gegen das obergerichtliche Urteil ausser der Nichtigkeitsbeschwerde Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei überdies anzuweisen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen neuen Kostenentscheid zu erlassen.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
4.
Die Vorinstanz hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede verworfen, indem sie auf die eingeklagte Forderung nicht die einjährige Verjährungsfrist des
Art. 60 Abs. 1 OR
, sondern die längere Verjährung des Strafrechts zur Anwendung brachte, davon ausgehend, die Klage werde im Sinne von
Art. 60 Abs. 2 OR
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet. Es ist unbestritten und trifft zu, dass die längere Verjährungsfrist des Strafrechts im vorliegenden Fall zehn Jahre beträgt und dass diese Frist, wenn sie rechtlich massgebend
BGE 107 II 151 S. 155
ist, rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Beklagte bestreitet jedoch, dass die längere Verjährungsfrist des
Art. 60 Abs. 2 OR
auf den ihr gegenüber erhobenen Anspruch anwendbar sei.
a) Nach feststehender Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt die längere Verjährungsfrist des Strafrechts nicht nur für die (absolute) Verjährung von zehn Jahren, die mit dem Tage der schädigenden Handlung beginnt, sondern auch für jene von einem Jahr, die mit der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt (
BGE 106 II 215
E. 2 mit Hinweisen).
b) Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem grössten Teil der Lehre angenommen, dass
Art. 60 Abs. 2 OR
grundsätzlich nur Anwendung finde auf die Verjährung der Forderung gegen den Täter selbst, nicht aber auch auf jene des Ersatzanspruches gegenüber Dritten, die zivilrechtlich für den Schaden einstehen müssten (
BGE 55 II 28
mit Hinweisen; VON TUHR/PETER, a.a.O. S. 439; OSER/SCHÖNENBERGER, N. 15 zu
Art. 60 OR
; BECKER, N. 4 zu
Art. 60 OR
). Dieser Auffassung ist in neuester Zeit Widerspruch erwachsen. Mit beachtlichen Gründen wird die Meinung vertreten, die längere strafrechtliche Verjährung müsse auch jenen Ersatzpflichtigen gegenüber Platz greifen, die einzig aufgrund ihrer Beziehung zum Täter für die Folgen von dessen Verhalten einzustehen hätten, wie dies vor allem bei der Haftung der juristischen Person für ihre Organe der Fall sei (SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 209; THOMAS BÄR, Gedanken zur praktischen Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen im Zivilprozess, SJZ 61/1965, S. 75 f.). Dies stünde in der Tat mit dem Organbegriff des schweizerischen Rechts in Einklang, nach welchem die Organe Teil der juristischen Person selbst sind und ihr Handeln deshalb nicht als Handeln für eine andere Person aufzufassen ist. Mit dem Wortlaut des Gesetzes wäre eine etwas extensivere Auslegung von
Art. 60 Abs. 2 OR
ebenfalls durchaus vereinbar, da dort von der Klage die Rede ist, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat zur Anwendung von
Art. 60 Abs. 2 OR
auf ersatzpflichtige Dritte indessen noch nicht Stellung genommen. So wurde die Frage, ob die längere strafrechtliche Verjährung auch gegenüber
BGE 107 II 151 S. 156
den Erben eines Täters oder gegenüber einer (direkt belangbaren) Haftpflichtversicherung gelte, ausdrücklich offen gelassen (
BGE 93 II 502
, 90 II 435 E. 4).
c) Wie es sich mit diesem Problem verhält, braucht im vorliegenden Fall indessen nicht entschieden zu werden. Bereits die bisherige Rechtsprechung hat nämlich einen Vorbehalt wenigstens für den Fall angebracht, dass zwischen dem fehlbaren Organ und der Gesellschaft selber wirtschaftliche Identität besteht; unter dieser Voraussetzung soll gegenüber der Gesellschaft die gleiche Verjährungsfrist Anwendung finden wie gegenüber dem Organ als solchem (
BGE 55 II 28
). Diese Lösung ist in der Lehre auf Zustimmung gestossen (vgl. die bei SPIRO, a.a.O., S. 209 Anm. 19 zitierten Autoren). Es rechtfertigt sich, daran festzuhalten und jedenfalls überall dort in gleichem Sinne zu entscheiden, wo eine entsprechend enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem Organ und der Gesellschaft besteht.
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass Hugo S. im massgebenden Zeitraum Mehrheitsaktionär, geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Direktor der Beklagten war und dass er faktisch die Verfügungsmacht über diese besass. Sie hat deshalb die in
BGE 55 II 28
getroffene Lösung mit Recht auch im vorliegenden Fall als anwendbar betrachtet. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann es nicht darauf ankommen, dass sich die Klage hier im Unterschied zu dem in
BGE 55 II 23
ff. beurteilten Fall gegen eine Bank richtet und dass diese durch das Verhalten ihres Organs offenbar nicht direkt bereichert wurde. Die Rechtfertigung für die Anwendung der längeren Verjährungsfrist des Strafrechts gegenüber der beklagten Gesellschaft ist darin zu erblicken, das diese von S. dank dessen Verfügungsmacht als blosses Instrument gebraucht werden konnte, weshalb es nicht richtig wäre, wenn sie sich dem Zugriff des Klägers gegenüber auf ihre juristische Selbständigkeit berufen könnte. Dass sich die Beklagte heute in Nachlassliquidation befindet und sie sich im Interesse der übrigen Gläubiger gegen den Anspruch des Klägers zur Wehr setzt, vermag sodann ihre Rechtsstellung selbstverständlich nicht zu verbessern.
d) Ist der angefochtene Entscheid in bezug auf die Verwerfung der Verjährungseinrede aus den dargelegten Gründen zu bestätigen, kann offen gelassen werden, ob die Verjährung
BGE 107 II 151 S. 157
auch deshalb nicht eingetreten wäre, weil der Kläger die einjährige Verjährungsfrist des
Art. 60 Abs. 1 OR
gegenüber dem als Solidarschuldner für die gleiche Forderung haftenden Hugo S. immer wieder rechtzeitig unterbrochen habe, wie in der Berufungsantwort eventualiter geltend gemacht wird.
5.
Die Beklagte vertritt des weiteren gestützt auf
Art. 53 OR
die Auffassung, sie habe Anspruch darauf, dass der Zivilrichter den Sachverhalt bei der Beurteilung der Frage ihrer Haftbarkeit umfassend prüfe und diesbezüglich nicht einfach auf das Strafurteil gegen Hugo und Fernanda S. abstelle, wie dies die Vorinstanz getan habe. Es müsse dies hier umso eher gelten, als die Beklagte am Strafverfahren gegen die Eheleute S. selber nicht beteiligt gewesen sei und ihre Interessen somit nicht habe wahren können. Das angefochtene Urteil sei auch insofern mangelhaft, als es den massgebenden Sachverhalt nur unvollständig wiedergebe; so fehle es an Feststellungen über Tatbestandselemente, die für die Beurteilung des Verschuldens von Hugo S. und des (adäquaten) Kausalzusammenhangs wesentlich seien. Die von der Beklagten angebotenen Beweise seien im übrigen in Verletzung von
Art. 4 BV
nicht abgenommen worden.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, eine Bindung des Zivilrichters an strafrechtliche Erkenntnisse sei soweit gegeben, als darin festgestellt werde, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen habe und diese Handlungen widerrechtlich seien. Selbst wenn indessen in bezug auf die Bindung des Zivilrichters weniger weit gegangen werden wollte, sei es doch geboten, in diesen Punkten nicht ohne sehr gewichtige Gründe vom Strafurteil abzuweichen. Im vorliegenden Verfahren habe daher als erwiesen zu gelten, dass Hugo S. zuhanden des Klägers ein nicht gedecktes Einlageheft ausgestellt habe, dieses dem Kläger habe zukommen lassen und es sodann wider besseres Wissen als gültig erklärt habe. Zu prüfen sei daher lediglich noch, ob S. die betrügerischen Machenschaften als Organ der Beklagten begangen und in dieser Eigenschaft den Kläger geschädigt habe. Diesen Problemkreis aber habe die Beklagte in üblichem Ausmass im Prozess zur Geltung bringen können.
a) Auf die von der Beklagten erhobene Rüge, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, indem auf ihren vom Strafurteil gegen Hugo S. abweichenden Standpunkt von den
BGE 107 II 151 S. 158
kantonalen Instanzen zu wenig eingegangen und die Abnahme angebotener Beweise verweigert worden sei, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - wie hier des
Art. 4 BV
- kann nicht mit der Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (
Art. 43 Abs. 1 OG
). Im Falle der Nichtabnahme von Beweisen kann das Bundesgericht als Berufungsinstanz nur prüfen, ob dadurch der sich aus
Art. 8 ZGB
ergebende Anspruch einer Partei auf Beweisführung verletzt worden sei.
b)
Art. 53 Abs. 2 OR
bestimmt, ein strafgerichtliches Erkenntnis sei mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Vorschrift einen auf die Schuldfrage und die Schadensbestimmung beschränkten Eingriff des Bundesgesetzgebers in das sonst den Kantonen vorbehaltene Prozessrecht dar; in bezug auf diese beiden Problemkreise ist demnach eine Bindung des Zivilrichters an ein vorausgegangenes Strafurteil im Interesse des materiellen Bundesrechts ausgeschlossen. Im übrigen steht es jedoch den Kantonen von Bundesrechts wegen frei, die Verbindlichkeit eines Strafurteils für den Zivilrichter vorzusehen, insbesondere was die Feststellung der Tat als solcher und deren Widerrechtlichkeit anbetrifft (
BGE 57 II 32
E. 1,
BGE 56 II 438
/439; vgl. auch
BGE 79 II 148
E. 1 und
BGE 77 II 306
lit. c). Im gleichen Sinne hat sich auch die neuere Lehre ausgesprochen, dies im Unterschied zur älteren, welche durch Umkehrschluss aus
Art. 53 Abs. 2 OR
eine sich aus Bundesrecht ergebende Bindung des Zivilrichters bezüglich der in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnten Fragen ableiten wollte (vgl. vor allem VON TUHR/PETER, a.a.O. S. 437, insb. N. 22a und 22b; OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, Bd. I, Allgem. Teil, 4. Aufl., S. 156 f., insbesondere N. 115 und 117; DESCHENAUX/TERCIER, La responsabilité civile, S. 205 f.; P. ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 386; G. SCYBOZ, L'effet de la chose jugée au pénal sur le sort de l'action civile, S. 110 ff., insbesondere S. 141; etwas abweichend GULDENER, a.a.O., S. 384 f.).
Es trifft somit nicht zu, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass der Zivilrichter nach Bundesrecht an ein verurteilendes Straferkenntnis mindestens insoweit gebunden sei, als
BGE 107 II 151 S. 159
dieses die Tat und deren Widerrechtlichkeit feststelle. Richtig ist hingegen, dass die kantonale Rechtsprechung von einer solchen Bindung ausgehen kann, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen. Wenn im Kanton Zürich eine dahingehende Gerichtspraxis besteht, wie die Vorinstanz hervorhebt und wofür auch der in ZR 65/1966 Nr. 113 wiedergegebene Entscheid spricht, ist unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts dagegen nichts einzuwenden. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Annahme einer solchen Bindung sich dort nicht rechtfertigt, wo wie hier die Auswirkungen eines Strafurteils auf einen Dritten, der am Strafverfahren nicht beteiligt war, in Frage stehen (so ausdrücklich GULDENER, a.a.O. s. 385). Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz verletzt indessen keine Bestimmung des Bundeszivilrechts, sondern höchstens
Art. 4 BV
; er könnte deshalb nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.
Aus
Art. 53 Abs. 2 OR
ergibt sich aber wie gesehen die Verpflichtung des Zivilrichters, mindestens über die Schuldfrage und die Schadensbestimmung frei zu entscheiden, ohne sich dabei durch ein vorausgegangenes Strafurteil gebunden zu fühlen. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz diesem bundesrechtlichen Grundsatz nachgekommen ist.
c) Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Tragweite von
Art. 53 Abs. 2 OR
hat die Vorinstanz eine Bindung des Zivilrichters an ein vorausgegangenes Strafurteil an sich nur insoweit bejaht, als darin festgestellt wird, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen habe und diese Handlungen als widerrechtlich zu betrachten seien. Von einer Bindung auch in bezug auf die Schuldfrage hat sie zu Recht nicht gesprochen, stünde dies doch in direktem Widerspruch zum Gesetzeswortlaut.
Bei der Anwendung ihrer allgemeinen Überlegungen auf den vorliegenden Fall bezeichnete es die Vorinstanz indessen unter blossem Hinweis auf das Strafurteil gegen die Eheleute S. als erwiesen, dass Hugo S. mit der Ausstellung und der Aushändigung eines Einlageheftes der Beklagten an den Kläger eine widerrechtliche Handlung begangen habe. Zur Frage seines Verschuldens nahm sie dabei überhaupt nicht Stellung. Dies läuft aber darauf hinaus, dass die Vorinstanz das Strafurteil auch diesbezüglich als für sie verbindlich betrachtete. Ein solches Vorgehen ist mit
Art. 53 Abs. 2 OR
nicht vereinbar. Der
BGE 107 II 151 S. 160
Zivilrichter, der über einen bereits vom Strafrichter beurteilten Sachverhalt zu entscheiden hat, muss die Frage der Schuld selbständig und frei prüfen. Wie weit er dabei auf Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen des Strafrichters abstellen darf und will, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts und der Beweiswürdigung, die sich der Kontrolle durch das Bundesgericht als Berufungsinstanz entzieht. Der Zivilrichter muss aber in seinem Entscheid zum Ausdruck bringen, von welchen Feststellungen tatsächlicher Natur er bei der Beurteilung der Schuldfrage ausgeht und aus welchen Gründen er zur Bejahung eines Verschuldens gelangt. Nur wenn das Urteil diesen Erfordernissen entspricht, kann von einer selbständigen Beurteilung der Schuldfrage durch den Zivilrichter die Rede sein.
Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht und muss deshalb aufgehoben werden. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unabhängig von der Beurteilung der Schuldfrage durch den Strafrichter prüft, ob und allenfalls aus welchen Gründen angenommen werden muss, Hugo S. habe dem Kläger absichtlich oder fahrlässig Schaden zugefügt, was Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten gemäss
Art. 718 Abs. 3 OR
bzw.
Art. 55 Abs. 2 ZGB
bildet. Dabei wird auch dem sich aus
Art. 8 ZGB
ergebenden Anspruch der Beklagten auf Antretung des Gegenbeweises angemessen Rechnung zu tragen sein. Eine sorgfältige Prüfung der Beweisanträge der Beklagten rechtfertigt sich umso eher, als diese im Strafprozess nicht Partei war und auf dessen Ausgang somit keinen Einfluss hatte.
d) Auch die Frage des Kausalzusammenhangs hat die Vorinstanz nicht selbständig geprüft. Die Beklagte hatte schon im kantonalen Berufungsverfahren bestritten, dass das Verhalten des S. als Organs der Beklagten die adäquate Ursache des dem Kläger erwachsenen Schadens darstelle. Die Vorinstanz hat sich hiezu nicht geäussert. Sie hat aber auch nicht angenommen, die Bindung des Zivilrichters an das Strafurteil erstrecke sich nach zürcherischem Prozessrecht auch auf diesen Punkt. Offenbar hat sie den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung des S. und dem Schaden des Klägers trotz der Einwendungen der Beklagten aufgrund des Strafurteils als selbstverständlich erachtet. Selbständige Feststellungen hat sie jedoch nicht getroffen. Auch das wird im Rückweisungsverfahren nachzuholen sein.
BGE 107 II 151 S. 161
e) Zu bestätigen sind hingegen die Überlegungen der Vorinstanz zur Frage, ob Hugo S. eine allfällige unerlaubte Handlung als Organ der Beklagten begangen habe. In dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, gegen welche die Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.