BGE 107 IV 150 vom 23. September 1981

Datum: 23. September 1981

Artikelreferenzen:  Art. 1 BetmG, Art. 19 BetmG , Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 1 Abs. 1 BetmG

BGE referenzen:  106 IV 230, 106 IV 231

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

107 IV 150


42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1981 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG . Schwerer Fall.
Der Richter hat bei der Anwendung dieser Bestimmung alle möglichen gesundheitlichen Gefährdungen durch die in Art. 1 BetmG genannten Stoffe zu berücksichtigen, unbekümmert um das mehr oder weniger hohe Gefährdungspotential für den einen oder den andern der in Betracht fallenden Konsumentenkreise. Der Richter darf dem Umstand Rechnung tragen, dass Kokain nicht nur intranasal konsumiert, sondern auch intravenös appliziert wird und dass bei der letzteren Konsumart schon sehr geringe Mengen die Gesundheit gefährden können.

Erwägungen ab Seite 151

BGE 107 IV 150 S. 151
Aus den Erwägungen:

1. ...
b) Die Rüge der Verletzung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist unbegründet. Kokain ist ein schweres Rauschgift, dessen Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit vermittels seiner Einreihung unter die abhängigkeitserzeugenden Stoffe ( Art. 1 Abs. 1 BetmG ) vom Gesetzgeber für den Richter verbindlich bejaht worden ist (s. BGE 106 IV 230 ). Nach den auf die gutachtlichen Berichte gestützten Feststellungen der Vorinstanz ist Kokain deutlich gefährlicher als Haschisch und liegt es bezüglich des Gefährlichkeitsgrades dem Heroin näher als dem Haschisch. Bei Menschen zwischen 30-45 Jahren ist zwar im allgemeinen das Gesundheitsrisiko geringer als bei Jugendlichen. Doch wurde vom Experten darauf hingewiesen, dass es hier keine "Regelmässigkeiten", keine "Gesetzmässigkeiten" gibt, indem kleine Mengen für den einen ausserordentlich gefährlich sein können, während grössere Dosen bei anderen zu keiner toxischen Erscheinung führen. Diese Ungewissheit gebietet, in der Anwendung des Gesetzes alle möglichen gesundheitlichen Gefährdungen durch die in Art. 1 Abs. 1 BetmG genannten Stoffe zu berücksichtigen, unbekümmert um das mehr oder weniger hohe Gefährdungspotential für den einen oder den anderen der in Betracht fallenden Konsumentenkreise. Entsprechend hat ja auch der Gesetzgeber selber nicht zwischen
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harten und leichten Drogen unterschieden ( BGE 106 IV 231 ). Vom gleichen Grundgedanken hat sich der Richter bei Beantwortung der Frage nach der Menge eines bestimmten Rauschgiftes leiten zu lassen, durch die die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet werden kann. Das Obergericht hielt sich deshalb im Rahmen des Gesetzes, wenn es im vorliegenden Fall jene kritische Menge nicht nach der für den intranasalen Genuss von Kokain üblichen höheren Konsumeinheit von 0,5-1 g, sondern in Berücksichtigung der Tatsache bemessen hat, dass Kokain auch intravenös appliziert wird und dass bei dieser viel gefährlicheren Konsumart jene Einheit eine bedeutend geringere ist. Geht man aber davon aus und zieht man in Betracht, dass psychopathologische Folgeerscheinungen bei einem intranasalen Konsum von 0,5-1 g täglich bereits nach drei Monaten eintreten, und nach dem Gesagten bei intravenöser Applikation erheblich kleinere Dosen eine entsprechende Wirkung zeitigen können, dann ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass eine Menge Kokain von ca. 580 g durchaus ausreicht, um damit eine Vielzahl von Menschen zu versorgen und deren Gesundheit in Gefahr zu bringen. H. wurde deshalb zu Recht nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.

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