BGE 108 II 188 vom 3. September 1982

Datum: 3. September 1982

Artikelreferenzen:  Art. 884 ZGB, Art. 110 OR , Art. 110 Ziff. 1 OR

BGE referenzen:  95 III 55

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

108 II 188


39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. September 1982 i.S. M. gegen A. (Berufung)

Regeste

Subrogation ( Art. 110 Ziff. 1 OR ).
Wird eine Schuld durch ein Drittpfand gesichert und bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Verpfänder unklar, so steht dem Pfandbesteller bei Verwertung des Pfandes durch den Gläubiger - analog Art. 110 Ziff. 1 OR - ein Anspruch aus Subrogation zu.

Sachverhalt ab Seite 188

BGE 108 II 188 S. 188

A.- Am 23. Oktober 1973 stellte der Schweizerische Bankverein (SBV) Herrn M. einen Konto-Korrentkredit von Fr. 17'000.-- zur Verfügung. Zur Sicherstellung gewährte Frau S. dem SBV ein Faustpfand an Kassenobligationen im Werte von Fr. 20'000.--. Am 10. März 1975 erhöhte der SBV im Einverständnis der Pfandbestellerin den Kredit auf Fr. 19'000.--.
BGE 108 II 188 S. 189
Am 17. Mai 1979 starb Frau S. Die Alleinerbinnen, ihre Töchter E. und C. A., nahmen die Erbschaft an.
Da M. seinen Verpflichtungen dem SBV gegenüber nicht nachkam, verwertete die Bank das von der verstorbenen Frau S. bestellte Pfand und wurde dadurch vollumfänglich gedeckt.

B.- Die Schwestern A. verlangten von M. erfolglos Zahlung des Restbetrages, den er ihnen nach Verrechnung einer Gegenforderung noch schulde, nachdem sie an seiner Stelle durch die Pfandverwertung den SBV befriedigt hatten.
Am 1. Juli 1981 hiess das Kantonsgericht Nidwalden eine entsprechende Klage der Schwestern A. gut und verpflichtete den Beklagten M., den Klägerinnen Fr. 9'199.65 nebst Zins zu bezahlen. Auf Appellation des Beklagten hin bestätigte das Obergericht (Zivilabteilung) des Kantons Nidwalden am 1. April 1982 dieses Urteil vollumfänglich.

C.- Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung ab aus folgenden Erwägungen:

1. a) Der Beklagte macht geltend, das Urteil des Obergerichts verletze Art. 110 Ziff. 1 OR . Er führt aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, nach der Verwertung des Faustpfandes durch die Bank seien deren Rechte als Gläubigerin von Gesetzes wegen auf die Pfandgeberin bzw. ihre Erbinnen übergegangen.
Der Beklagte ist der Ansicht, eine solche Subrogation liege nur dann vor, wenn der Dritte die fremde Schuld bezahle, um die Verwertung seines Pfandes durch den Gläubiger zu verhindern; vorliegend sei aber das Pfand nicht gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR eingelöst, sondern verwertet worden.
b) Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht bestätigt das Obergericht die Erwägung des Kantonsgerichtes, eine Subrogation sei unabhängig davon zu bejahen, ob die Pfandeigentümerin von sich aus das Pfand einlöse, um die fremde Schuld zu tilgen, oder ob die Bank als Gläubigerin dieses gestützt auf den Pfandbestellungsvertrag verwerte.
Der SBV gewährte dem Beklagten einen Kredit, den er jedoch
BGE 108 II 188 S. 190
von der Stellung eines Drittpfandes abhängig machte. Dadurch entstand ein Dreiecksverhältnis zwischen dem SBV als Pfandgläubiger, dem Beklagten als Schuldner und Frau S. bzw. den Klägerinnen als Verpfänderinnen. Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, welche diesen Sachverhalt - insbesondere die Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Verpfänder - regelt. Die Sicherung der fremden Schuld durch den Dritten, den Pfandeigentümer, beruht auf einem zwischen diesem und dem Schuldner bestehenden Grundverhältnis. Befriedigt der Dritte den Gläubiger, wird im allgemeinen nach diesem Innenverhältnis beurteilt, ob und inwieweit der Drittpfandbesteller Ansprüche gegen den Schuldner geltend machen kann. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass im Zweifel - sollten sich die Rückgriffsrechte aus dem Innenverhältnis nicht eindeutig ergeben - die Forderung des Gläubigers kraft Subrogation in gleicher Weise auf den Dritten übergeht, wie wenn er gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR seine Pfandsache eingelöst hätte (OFTINGER/BÄR, Zürcher Kommentar, Bd. IV.2.c., N. 391 zu Art. 884 ZGB , ZOBL, Berner Kommentar, Bd. IV.2.5.1., N. 293 und 989 zu Art. 884 ZGB mit Hinweisen, SIMONIUS, Probleme des Drittpfandes, SJZ 1979, S. 373 mit Hinweisen in N. 37; vgl. BGE 95 III 55 ).
c) Der Beklagte hat nicht behauptet, die Forderung der Klägerinnen entfalle, weil die Interzession ihrer verstorbenen Mutter Schenkungscharakter gehabt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frau S. auf jeden Regress gegenüber dem Beklagten verzichtet hätte (vgl. ZOBL, a.a.O., N. 991 zu Art. 884 ZGB ). Bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Beklagtem und Klägerinnen aber unklar, muss diesen - analog Art. 110 Ziff. 1 OR - ein Anspruch aus Subrogation grundsätzlich zugesprochen werden.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden