Eigentumsansprache an Gegenständen, die im Sinne von Art. 283 SchKG in eine Retentionsurkunde aufgenommen wurden; Umfang der Retentionsurkunde (Art. 97 Abs. 2 SchKG). 1. Grenzen der Prüfungsbefugnis der Betreibungsbehörden bezüglich Einreden Dritter, mit denen ein besseres Recht geltend gemacht wird (Erw. 4).
2. Umfang der Retentionsurkunde, wenn gewisse Vermögenswerte von Dritten beansprucht werden (Erw. 5).