Urteilskopf
108 III 77
24. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Dezember 1982 i.S. Konkursamt Laufenburg (Rekurs)
Regeste
Beschwerdelegitimation des Konkursamtes (
Art. 18 SchKG
).
Das Konkursamt ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, mit dem es angewiesen wurde, bestimmte Vermögensstücke im Verfahren nach
Art. 269 SchKG
zu verwerten, Beschwerde zu führen.
A.-
Im Konkurs über die Zanovit Holding AG beanspruchte die Bank Langenthal AG für ihre Forderung von Fr. 14'549.70 zuzüglich Zins ein Pfandrecht an 73 Namenaktien der OFK-Immobilien AG Geuensee. Sie machte geltend, das Pfand hafte auch für eine Forderung gegen die ULRO AG. Weil die Konkursverwaltung die Aktien als Nonvaleurs erachtete, nahm sie sie nicht ins Inventar auf und verwies die Forderung der Bank Langenthal AG als nicht pfandgesichert in die 5. Klasse. Die Bank, die diese Kollokation nicht anfocht, ging in dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs leer aus.
Nach Abschluss des Konkursverfahrens ersuchte die Bank Langenthal AG das Konkursamt Laufenburg um Herausgabe der Aktien gegen Löschung des Verlustscheins. Mit Verfügung vom 28. Mai 1982 entsprach das Konkursamt diesem Begehren.
B.-
Gegen diese Verfügung erhob die Zanovit AG als ehemalige Gläubigerin der Zanovit Holding AG beim Gerichtspräsidenten von Laufenburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die Aktien seien im Verfahren nach
Art. 269 SchKG
zu verwerten und der Erlös entsprechend dem Kollokationsplan unter den Konkursgläubigern zu verteilen. Mit Entscheid vom 20. Juli 1982 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde gut.
Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde hielt die Bank Langenthal AG an ihrem Herausgabebegehren fest. Das Konkursamt Laufenburg erhob gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde der Zanovit AG abzuweisen. Mit Entscheid vom 27. Oktober 1982 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht ein. Hinsichtlich der Beschwerde der Bank Langenthal AG bestätigte sie die Auffassung des Gerichtspräsidenten, wonach die Aktien im Verfahren nach
Art. 269 SchKG
zu verwerten seien. Sie präzisierte dessen Entscheid aber insoweit, als sie das Konkursamt anwies, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des von der Bank Langenthal AG geltend gemachten Pfandrechts eine Kollokationsverfügung zu treffen.
C.-
Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Laufenburg an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Beschwerde der Zanovit AG abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat dem Konkursamt die Beschwerdelegitimation abgesprochen mit der Begründung, es verteidige mit seiner Beschwerde die von ihm verfügte Herausgabe der streitigen Aktien an die Bank Langenthal AG und mache damit keine Interessen der Gläubigergesamtheit geltend. Das Konkursamt bringt dagegen vor, dass man, wäre dies richtig, gleichzeitig sagen müsste, das Konkursamt sei nicht berechtigt gewesen, die von der Zanovit AG
BGE 108 III 77 S. 79
verlangte Verwertung der Aktien zu verweigern und es darüber zu einem Beschwerdeverfahren kommen zu lassen. Diese Argumentation geht jedoch an der Sache vorbei. Selbstverständlich hatte das Konkursamt über die Frage, ob die Aktien im Nachkonkurs im Sinne von
Art. 269 SchKG
zu verwerten oder ob sie der Pfandgläubigerin herauszugeben seien, eine Verfügung zu treffen, die von den Betroffenen angefochten werden konnte. Das heisst aber nicht, dass es auch befugt war, sich selbst gegen den seine Verfügung aufhebenden Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde zu beschweren. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder fiskalische Interessen des Staates vertritt (
BGE 106 III 26
E. 1,
BGE 105 III 36
, mit Hinweisen). Gegen eine amtliche Anweisung seiner Aufsichtsbehörde, die ihm aus irgendwelchen Gründen nicht passt, kann es jedoch nicht Beschwerde führen. Auch wenn es den Entscheid der Aufsichtsbehörde materiell als unrichtig betrachtet, muss es sich ihm unterziehen.
Im Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ging es nur darum, ob die im Konkursverfahren als Nonvaleurs behandelten, heute aber offenbar einen gewissen Wert aufweisenden Aktien der OFK-Immobilien AG im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 269 SchKG
als neu entdecktes Vermögen betrachtet und in einem Nachkonkurs zugunsten der seinerzeitigen Gläubiger verwertet werden dürfen. Betroffen durch den vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem diese Frage bejaht worden ist, ist nur die Bank Langenthal AG, die als Pfandgläubigerin die Herausgabe dieser Aktien verlangt hatte. Es wäre deren Sache gewesen, sich gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Dagegen kann es nicht Sache des Konkursamtes sein, sich dem von den Aufsichtsbehörden angeordneten Nachkonkurs, dessen Durchführung im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt, zu widersetzen und mit Beschwerde das Interesse der Pfandgläubigerin auf Herausgabe der Aktien zu wahren.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde des Konkursamtes eingetreten, so dass dessen Rekurs abzuweisen ist. Auf die materiellen Ausführungen in der Rekursschrift ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen. Mangels eines Rekurses der Zanovit AG kann das Bundesgericht auch nicht zur Frage Stellung nehmen, ob die Vorinstanz das Konkursamt zu Recht angewiesen hat, über das geltend gemachte Pfandrecht (nochmals)
BGE 108 III 77 S. 80
ein Kollokationsverfahren durchzuführen. Ebensowenig ist über die Verteilung der Kosten für ein solches Verfahren zu befinden. Immerhin sei bemerkt, dass es dem Konkursamt kaum verwehrt sein dürfte, für die Kosten des Nachkonkurses von den interessierten Gläubigern einen Vorschuss zu verlangen (vgl. JAEGER, N. 9 zu
Art. 269 SchKG
). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet schliesslich auch die Frage, wie die Pfandgläubigerin ihr Pfandrecht für die Forderung gegen die ULRO AG zur Geltung bringen kann.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.