Urteilskopf
108 IV 142
34. Urteil der Anklagekammer vom 27. September 1982 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste
Art. 346 Abs. 2 und
Art. 350 Ziff. 1 StGB
.
Bestimmung des Gerichtsstandes beim Zusammentreffen eines einfachen Betrugs mit gewerbsmässig begangenen Betrügereien.
A.-
L. wird beschuldigt, am 3./24. Juli 1981 in Hegnau- Volketswil einen Betrug und in der Zeit vom 9. Oktober bis 26. November 1981 acht vollendete und versuchte Kreditbetrüge begangen zu haben, welch letztere nach der gegenwärtigen Aktenlage als gewerbsmässige Betrugshandlungen erscheinen. Des weiteren werden L. siebzehn Diebstähle zur Last gelegt.
Wegen des in Hegnau-Volketswil verübten Betrugs war am 14. August 1981 bei der Polizei in Winterthur-Töss Strafanzeige erstattet worden, während die die übrigen Delikte betreffenden Ermittlungen später einsetzten und von der Kantonspolizei Aargau geführt wurden.
B.-
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die sich erfolglos um die Übernahme des Verfahrens durch die Zürcher
BGE 108 IV 142 S. 143
Behörden bemüht hatte, stellt mit Eingabe vom 10. September 1982 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts das Gesuch, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich gemäss
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
zur Verfolgung und Beurteilung der L. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zuständig zu erklären.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung des Gesuchs.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes von den gewerbsmässig verübten Betrugshandlungen auszugehen, die ein Kollektivdelikt bilden und als solche mit schwererer Strafe bedroht sind als alle übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten (
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
). Da das gewerbsmässige Delikt - unbesehen seiner rechtlichen Einheit - sich aus mehreren Handlungen zusammensetzt, die an verschiedenen Orten in verschiedenen Kantonen begangen worden sein können, gilt es als überall dort verübt, wo der Täter Ausführungshandlungen vorgenommen hat (
Art. 346 StGB
,
BGE 91 IV 170
).
Im vorliegenden Fall wurden die nach der Aktenlage als gewerbsmässig erscheinenden acht Kreditbetrüge teils im Kanton Aargau, teils im Kanton Zürich verübt.
In Anwendung von
Art. 346 Abs. 2 StGB
sind deshalb die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (s.
BGE 86 IV 63
E. 2). Das war hier - sofern man nur die acht in der Zeit von Oktober bis November 1981 verübten und wegen der Gewerbsmässigkeit ihrer Ausführung als Einheit zu erfassenden Kreditbetrüge in Betracht zieht - unzweifelhaft im Kanton Aargau der Fall.
2.
Die aargauische Staatsanwaltschaft stellt sich indessen auf den Standpunkt, der am 3./24. Juli 1981 im Kanton Zürich begangene Betrug (betrügerisches Erlangen und nachheriger Verkauf eines Mietwagens) falle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls in den Rahmen des Kollektivdelikts, und es seien damit die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von L. zuständig, weil wegen dieses Deliktes schon am 14. August 1981 bei der Kantonspolizei Winterthur-Töss Anzeige erstattet worden sei.
Es trifft zu, dass das Bundesgericht hinsichtlich der gewerbsmässigen Abtreibung erklärt hat, diese umfasse auch die vereinzelten
BGE 108 IV 142 S. 144
Fälle, in denen der Täter nicht wegen des Erwerbs, sondern aus Gefälligkeit abgetrieben oder abzutreiben versucht habe, und es sei für eine besondere Schuldigerklärung wegen vollendeter und versuchter einfacher Abtreibung neben derjenigen wegen gewerbsmässiger Begehung kein Raum (
BGE 71 IV 237
). Dieser Grundsatz wurde in der Folge in einem Betrugsfall mit der Feststellung bestätigt, dass ein Kollektivdelikt sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen umfasse und dass diese Einheit des Kollektivdelikts sich schon bei der Gerichtsstandsbestimmung auswirken müsse (
BGE 105 IV 159
E. 2). Das will aber nicht heissen, dass jedes Mal, wenn in einem Verfahren wie hier ein einfacher, die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit nicht aufweisender Betrug mit gewerbsmässig begangenen Betrügereien zusammentrifft, der erstere immer und ohne weiteres in den Rahmen des Kollektivdelikts falle. Vom Kollektivdelikt werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst, wenn sie mit den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, wenn sie - wie das in
BGE 71 IV 237
zum Ausdruck kommt - als Teilhandlungen des Gewerbes erscheinen. Das aber setzt einen zumindest äusseren Zusammenhang zwischen den gewerbsmässig und den vereinzelten nicht gewerbsmässig verübten Handlungen voraus. Daran gebricht es hier.
Der am 3./24. Juli 1981 in Hegnau-Volketswil begangene Betrug hat keine erkennbare Beziehung zu der im Oktober/November 1981 zum Nachteil von Banken begangenen Betrugsserie. Nach der gegenwärtigen Aktenlage steht er vielmehr zeitlich und nach der Art seines Gegenstandes isoliert da. Bildet er demnach keine Einheit mit den im Herbst 1981 gewerbsmässig verübten Betrugshandlungen, so kommt ihm für die Gerichtsstandsbestimmung gemäss
Art. 346 Abs. 2 StGB
keine Bedeutung zu. Als einfacher Betrug mit geringerer Strafe bedroht als der gewerbsmässige Betrug, fällt er auch als Ansatzpunkt für die örtliche Zuständigkeit nach
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
ausser Betracht. Der Kanton Aargau ist daher zur Verfolgung und Beurteilung der L. zur Last gelegten Straftaten zuständig.