Urteilskopf
108 IV 33
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1982 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 260 StGB
; Landfriedensbruch.
1. Begriff der öffentlichen Zusammenrottung (E. 1).
2. Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.
a) Objektive Strafbarkeitsbedingung der Begehung von Gewalttätigkeiten (Schleudern von Farbbeuteln und Petarden gegen Gebäude, Beschmieren von Hausfassaden usw.) (E. 2).
b) Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung; Vorsatz (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 3).
Art. 186 StGB
; Hausfriedensbruch.
1. Begriff des Hauses (E. 5a).
2. Eindringen in Räumlichkeiten, die dem Publikum offenstehen. Für jedermann klar erkennbare Zweckbestimmung der Räumlichkeiten als Ausdruck des Willens des Berechtigten (E. 5b).
Aus den Erwägungen:
1.
Nach
Art. 260 Abs. 1 StGB
macht sich des Landfriedensbruchs schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.
a) Eine Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen (s.
BGE 70 IV 220
), die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die - was der sprachliche Ausdruck nahelegt und auch aus dem Sinngehalt des
Art. 260 StGB
als eines gegen den öffentlichen Frieden gerichteten Deliktes (Titel und
BGE 103 IV 245
) folgt - von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Ohne Belang ist, ob sich die Menge spontan oder auf Einladung hin zusammengefunden hat und ob dies zu einem deliktischen Zweck geschehen ist; das Gesetz verlangt nicht, dass die Ansammlung von vornherein eine Störung des öffentlichen Friedens verfolge. Indessen kann eine zunächst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, wenn die Stimmung in der Menge derart umschlägt, dass sie leichthin zu den die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann (ähnlich F. FALB, Demonstrationen und Strafrecht, ZStR 91, 1975, S. 268 ff.; HAFTER, BT S. 454; LOGOZ, N. 2 zu
Art. 260 StGB
; STRATENWERTH, BT II, 2. Aufl., S. 207; THORMANN/V. OVERBECK, N. 3 zu
Art. 260 StGB
; SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, 20. Aufl., N. 6 zu § 124 des deutschen StGB). Öffentlich ist sodann eine Zusammenrottung im vorgenannten Sinne, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann.
b) Die hier in Frage stehende Demonstration vom 30. August 1980 weist alle Merkmale einer öffentlichen Zusammenrottung auf und dies in allen vom angefochtenen Urteil erfassten Phasen einschliesslich derjenigen, in der die Demonstranten sich in Gruppen neu formierten und eine ca. 100 Personen umfassende Rotte sich in Richtung Sihlporte/Nüschelerstrasse bewegte. Nach den von der Vorinstanz teils selbständig, teils durch Verweisung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Richters für den Kassationshof verbindlich getroffenen Feststellungen war die Grundstimmung der Demonstration keineswegs eine friedliche, sondern eine ausgesprochen aggressive, die denn auch tatsächlich zu Gewalttätigkeiten geführt hat. Als Indiz für das Gesagte spricht übrigens
BGE 108 IV 33 S. 35
auch der Umstand, dass die Demonstration nicht behördlich bewilligt worden war und die Teilnehmer trotz des gegen sie eingesetzten Polizeiaufgebots ihr Vorhaben fortsetzten...
2.
Die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung ist nach
Art. 260 StGB
nur strafbar, wenn bei ihr mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Da der Landfriedensbruch ein Massendelikt ist, genügt es nicht, dass der eine oder andere aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig wird. Vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat der Menge erscheinen (
BGE 103 IV 245
), mit anderen Worten, von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sein. Trifft dies zu, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, selbst wenn die Gewalttätigkeiten in ihren schädigenden Auswirkungen nicht schwere sind (
BGE 103 IV 245
,
BGE 99 IV 217
).
Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das Schleudern von Farbbeuteln und Petarden gegen Gebäude, das Beschmieren von Hausfassaden, das Zerstören von Schaufenstern und Fensterscheiben und dergleichen sind unzweifelhaft Gewalttätigkeiten im Sinne des
Art. 260 StGB
, die hier nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen aus der Menge heraus verübt wurden und von ihrer gewalttätigen Grundstimmung getragen waren. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht abgeklärt worden, von welcher Gruppe die Sachbeschädigungen begangen worden seien, ist unbehelflich. Nach dem angefochtenen Urteil wurden schon auf dem Marsch des gesamten Demonstrationszugs vom Helvetiaplatz in Richtung Badenerstrasse Farbbeutel und Petarden gegen das Bezirksgebäude geschleudert und Hausfassaden verschmiert. Zu entsprechenden Gewalttätigkeiten kam es bei der Liegenschaftsverwaltung, als die Polizei den Zug am weiteren Vordringen hinderte. Des weiteren steht fest, dass auch aus der Gruppe, der sich der Beschwerdeführer in der zweiten Phase angeschlossen hatte und die aus ungefähr 100 Personen bestand, Gewalttätigkeiten verübt wurden, indem das Schaufenster des Kleidergeschäfts "Rex" eingeschlagen sowie Autos, Fensterscheiben und eine Notausgangstüre der Parkgarage "Talgarten" beschädigt wurden. Abgesehen davon, dass diese Gruppe allein schon eine Zusammenrottung im Sinne des
Art. 260 StGB
bildete, durfte sie im angefochtenen Urteil auch ohne weiteres zur Demonstration gezählt werden, nachdem von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt wurde, die Demonstranten seien,
BGE 108 IV 33 S. 36
nachdem sie von der Polizei am weiteren Vordringen in die Innenstadt gehindert worden waren, zum Helvetiaplatz zurückgekehrt und aufgefordert worden, sich in kleineren Gruppen wiederum in Richtung Innenstadt zu bewegen.
Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie annahm, die Gewalttätigkeiten seien mit vereinten Kräften begangen worden.
3.
Unter die Strafdrohung des
Art. 260 Abs. 1 StGB
fällt schon, wer an der Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen werden, teilnimmt, auch wenn er selber solche nicht verübt.
a) Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob er sich der bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst oder in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Auch setzt
Art. 260 Abs. 1 StGB
nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch irgendeine Kampfhandlung manifestiert. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet.
Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dagegen muss er nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen. Zwar hat das Bundesgericht entschieden, der Täter müsse diese - wenn auch stillschweigend - "billigen" (
BGE 99 IV 218
). Das darf jedoch nicht im Sinne eines zum Vorsatz gehörenden Willensaktes (s.
BGE 98 IV 65
) verstanden werden; denn die Verübung von Gewalttätigkeiten ist objektive Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz nicht erfasst sein muss. Die zu weitgehende und deshalb missverständliche Aussage, die sich in der genannten Form auch nicht auf das daselbst angeführte Schrifttum stützen kann, ist dahin zu präzisieren, dass es genügt, wenn der Täter sich wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (s. SCHWANDER, 2. Aufl. 1964, Nr. 713; STRATENWERTH, a.a.O., S. 209/210). Der Nachweis einer Zustimmung zu ihnen ist nicht geboten.
BGE 108 IV 33 S. 37
b) Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich mit zwei Begleitern zum Besammlungsort der Demonstration auf den Helvetiaplatz begeben, nachdem er durch eine Information von "Radio 24" dazu motiviert worden sei. Nachdem seine Begleiter ihn verlassen hätten, sei er auf dem Platz geblieben und habe sich dem Demonstrationszug angeschlossen, als dieser sich am Bezirksgebäude vorbei zur Badenerstrasse bewegt habe. Dort habe er sich von der Menge getrennt, um das Schallplattengeschäft BRO aufzusuchen. Nach Verlassen des Geschäfts habe er sich der vor der Polizei zurückflutenden Menge wieder angeschlossen und sei zum Helvetiaplatz zurückgekehrt. Als die Demonstranten daselbst aufgefordert worden seien, sich in kleineren Gruppen in Richtung Innenstadt zu bewegen, habe er sich auf den Weg gemacht, bei der Sihlporte die EPA aufgesucht und sich nach Verlassen des Geschäftes wiederum in einer grossen Menschenmenge befunden, welche sich auf der Flucht vor der Polizei befand und schliesslich in die Parkgarage "Talgarten" eindrang.
Nach diesen für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Menschenmenge nach dem angefochtenen Urteil von einer offensichtlich gewalttätigen Grundstimmung getragen war, die ja auch zu entsprechenden Ausschreitungen führte, hat der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel objektiv an einer Zusammenrottung teilgenommen. Indem er sich immer wieder der Menge anschloss, benahm er sich nicht bloss als ein passiver Zuschauer, sondern legte er ein aktives Verhalten an den Tag, das ihn für einen aussenstehenden Beobachter als Teilnehmer an der Zusammenrottung erscheinen liess.
c) In subjektiver Beziehung steht nach dem angefochtenen Urteil fest, dass Sch. schon in der ersten Phase des Geschehens angenommen hat, es handle sich um eine nicht bewilligte Demonstration. Auch habe er beim Zurückfluten der Menge auf den Helvetiaplatz genau gewusst, dass der Demonstrationszug von der Polizei aufgehalten worden war. Die Vorinstanz bezeichnet es weiter als ganz unglaubhaft, dass Sch. auf dem Helvetiaplatz nichts von der weiteren Entwicklung der Dinge gehört habe. Jedenfalls habe er direkt oder mindestens indirekt mitbekommen, dass die Demonstranten aufgefordert wurden, sich nunmehr in kleineren Gruppen in Richtung Innenstadt zu bewegen, was er denn auch befolgt habe. Dass er bei der Sihlporte nach dem Besuch der EPA rein zufällig in die Menge geraten und schliesslich in die
BGE 108 IV 33 S. 38
Parkgarage "Talgarten" eingedrungen sei, sei ausgeschlossen. Sodann müsse als erwiesen gelten, das Sch. schon in der ersten Phase der Demonstration nicht nur das Aufhalten von Autos beobachtet, sondern auch wahrgenommen habe, dass von seiten der Demonstranten Sachbeschädigungen begangen wurden. Trotzdem und trotz seines Wissens, dass es im Rahmen von früheren Demonstrationen zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, habe er es für richtig gehalten, nach dem Besuch des Schallplattengeschäftes sich wieder der Menge anzuschliessen. Ein solches Verhalten könne nicht anders denn als Billigung der aus der Zusammenrottung heraus verübten Gewalttaten gewertet werden. Schliesslich stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe sich mit Wissen und Willen der öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen.
Hat der Beschwerdeführer nach diesen für den Kassationshof verbindlichen Annahmen, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestritten werden können, um die friedensbedrohende Grundstimmung der Menge gewusst, ja sogar deren Gewalttätigkeiten wahrgenommen, und sich dennoch mehrere Male wissentlich und willentlich der Zusammenrottung angeschlossen, so hat er vorsätzlich an dieser teilgenommen, ohne dass ihm ein Billigen der Gewalttätigkeiten im Sinne einer Zustimmung nachgewiesen werden muss. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkte klarerweise unbegründet.
4.
Was vom Beschwerdeführer schliesslich allgemein gegen die vorgenannte Auslegung des
Art. 260 StGB
vorgebracht wird, schlägt nicht durch. Die Demonstrationsfreiheit ist nicht als verfassungsmässiges Recht garantiert (
BGE 104 Ia 96
,
BGE 100 Ia 400
), und die Meinungsäusserungsfreiheit muss in jedem Fall ihre Schranke dort finden, wo es um die Einhaltung der vom Strafrecht gesetzten Grenzen geht (
BGE 101 Ia 181
). Freilich hat der Richter bei mehreren möglichen Auslegungen das Gesetz verfassungskonform zu interpretieren (
BGE 99 Ib 189
). Das heisst aber nicht, dass dort, wo die ratio der Strafnorm eine bestimmte Auslegung gebietet, von dieser abzuweichen sei, nur um den Raum einer freien Betätigung auf Kosten eines Rechtsgutes auszuweiten, dem der Gesetzgeber einen besonderen strafrechtlichen Schutz hat angedeihen lassen wollen.
Art. 260 StGB
will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen. Dass die obgenannte Interpretation unzulässigerweise über dieses Ziel hinausginge und nicht dem Sinngehalt des Gesetzes entspräche, trifft nicht zu.
BGE 108 IV 33 S. 39
5.
Des Hausfriedensbruchs macht sich nach
Art. 186 StGB
u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt.
a) Haus im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Wohnhaus, sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen (s.
BGE 90 IV 76
E. 1 mit Verweisungen). Der Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu nehmen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des
Art. 186 StGB
nicht aus (s. LOGOZ, N. 2 a zu
Art. 186 StGB
; SCHÖNKE/SCHRÖDER, a.a.O., N. 5 zu § 123 deutsches StGB).
b) Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des
Art. 186 StGB
ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben (s.
BGE 90 IV 77
E. 2b). Wo bestimmte Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt. Entsprechend liegt es denn auch auf der Hand, dass der Inhaber einer als solche bezeichneten Parkgarage das Betreten derselben nicht schlechthin, sondern nur Personen, die daselbst gegen Entgelt ihr Fahrzeug parkieren bzw. ihr parkiertes Fahrzeug wieder holen wollen, und deren Begleitpersonen gestatten will. Die Begrenzung der Erlaubnis folgt hier zweifelsfrei aus der den Räumlichkeiten vom Berechtigten gegebenen Zweckbestimmung. Wer deshalb eine solche Garage bewusst und gewollt zu einem anderen, als dem vom Berechtigten bestimmten Zweck betritt, handelt dessen Willen entgegen und verletzt das Hausrecht, es sei denn, er könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen (
BGE 90 IV 78
E. 2c und E. 3); nur dann dringt der Täter nicht "unrechtmässig" ein.
BGE 108 IV 33 S. 40
c) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer ca. 100-köpfigen Menge in die Parkgarage "Talgarten" eingedrungen ist, wo Autos und eine Notausgangstüre beschädigt und Fensterscheiben zertrümmert wurden. Sch. hat somit diese Räumlichkeiten gegen den Willen des Berechtigten betreten, der sich für ihn klarerweise aus der Zweckbestimmung des "Hauses" ergeben hat. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ergänzend auf den nachträglich gestellten Strafantrag verwies, so geschah das lediglich, um darzutun, dass darin ein Indiz für den vorbestandenen Willen des Berechtigten liege, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers aber, die Demonstranten hätten die Garage sogleich wieder durch den Notausgang verlassen, wenn sie nicht von der Polizei zurückgetrieben worden wären, ist belanglos; dem Beschwerdeführer fällt dennoch ein unrechtmässiges Eindringen in die Garage zur Last. Sodann hilft ihm auch nicht, dass seine Absicht nicht auf ein Verweilen in den Garageräumlichkeiten, sondern darauf gerichtet war, sich angeblich den Unruhen zu entziehen.
Art. 186 StGB
ist kein Absichtsdelikt, bei welchem der Täter gerade zum Zweck der Verletzung des geschützten Rechtsgutes handelt. Es genügt einfacher Vorsatz, und bei diesem kann der Täter ein anderes Ziel verfolgen und die Verletzung des geschützten Rechtsgutes bloss als eine ihm gleichgültige, ja unter Umständen sogar unerwünschte Nebenfolge in Kauf nehmen (
BGE 98 IV 66
/67). Das aber hat der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der ersten Instanz, auf welche das Obergericht verweist, getan.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.