Art. 32 Abs. 3 OG; Nachweis der Fristwahrung bei Eigendatierung einer Sendung mittels Frankiermaschinen. Die eigene Datierung einer Sendung mit der Frankiermaschine ist kein Ersatz für den Poststempel, weil sie keine postamtliche Bescheinigung darstellt. Der Absender trägt das Risiko, den Nachweis für die rechtzeitige Postaufgabe mit andern tauglichen Mitteln erbringen zu müssen.