BGE 109 III 52 vom 19. Oktober 1983

Datum: 19. Oktober 1983

BGE referenzen:  114 III 12

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

109 III 52


14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Oktober 1983 i.S. J. (Rekurs)

Regeste

Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Berechnung des Notbedarfs.

Erwägungen ab Seite 52

BGE 109 III 52 S. 52
Aus den Erwägungen:
b) Wie der Rekurrent selbst ausführt, hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine
BGE 109 III 52 S. 53
Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten ( BGE 104 III 41 mit Verweisen). Wohnt er zur Zeit der ersten Pfändung in einer überdurchschnittlich teuren Wohnung, so hat er sich demnach unverzüglich nach einer günstigeren umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als möglich zu kündigen. Dementsprechend darf er während der Pfändung oder vor einer unmittelbar bevorstehenden Lohnpfändung nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben, denn damit hält er seine Wohnkosten nicht so tief wie möglich. Handelt er trotzdem so, kann bei der Berechnung des Notbedarfs der neue, zu teure Mietvertrag nicht berücksichtigt werden.

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