Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 14. Juli 1983 Sprache: fr
Art. 41 IVG und Art. 9 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit. Ein spanischer Staatsangehöriger, der eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, kann, solange er im Ausland wohnt, keine ganze Rente erhalten, selbst wenn er beweist, dass seine Invalidität zwei Drittel erreicht. Dagegen kann die Verwaltung eine Revision von Amtes wegen jederzeit durchführen; wenn sie feststellt, dass die Invalidität nicht mehr mindestens 50% beträgt, wird die vordem gewährte halbe Rente in Anwendung des Art. 41 IVG aufgehoben.
Dossiernummer: Datum: 5. Mai 1983 Sprache: de
Art. 29 Abs. 1 IVG, 88a Abs. 2 und 88bis Abs. 1 IVV. Bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV; Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV sind nicht anwendbar (Präzisierung der Rechtsprechung).

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