BGE 109 V 23 vom 2. März 1983

Datum: 2. März 1983

Artikelreferenzen:  Art. 4 IVG , Art. 4 und 28 IVG, Art. 80 Abs. 2 KUVG, Art. 41 IVG

BGE referenzen:  97 V 58, 110 V 117, 112 V 174, 112 V 371, 115 V 208, 115 V 215, 116 V 246, 117 V 329, 126 V 288 , 106 V 88, 106 V 89, 106 V 50, 97 V 58

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

109 V 23


4. Auszug aus dem Urteil vom 2. März 1983 i.S. Jud gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 4 und 28 IVG .
- Bedeutung der Invaliditätsschätzungen von SUVA und Militärversicherung für die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Erw. 2a, Bestätigung und Präzisierung der Praxis).
- Eine unterschiedliche Beurteilung kann sich u.a. daraus ergeben, dass die Renten der SUVA praxisgemäss abgestuft oder befristet werden können, wogegen in der Invalidenversicherung eine antizipierte Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht zulässig ist (Erw. 2b).

Erwägungen ab Seite 23

BGE 109 V 23 S. 23
Aus den Erwägungen:

2. a) Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen bedeutet er die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Folglich muss die Invaliditätsschätzung, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, in der Invalidenversicherung, in der obligatorischen Unfallversicherung und in der
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Militärversicherung, bezogen auf den gleichen Gesundheitsschaden, zum gleichen Ergebnis führen ( BGE 106 V 88 Erw. 2b). Nach den Verwaltungsweisungen (Rz. 288.1 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1979) dürfen die Invalidenversicherungs-Kommissionen demgemäss keinen höheren (und folgerichtig auch keinen niedrigeren) Invaliditätsgrad annehmen als die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder die Militärversicherung, sofern nicht ein anderer Gesundheitsschaden zu beurteilen ist.
Die genannte Verwaltungsweisung beinhaltet indessen nicht mehr als eine Koordinationsregel zuhanden der Durchführungsorgane der Invalidenversicherung. Auch bei gleichem Gesundheitsschaden ist der Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung für die Invalidenversicherung nicht verbindlich. Ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes kann die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Dies kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Renten der SUVA nach geltendem Recht nur beschränkt ( Art. 80 Abs. 2 KUVG ), diejenigen der Invalidenversicherung aber gemäss Art. 41 IVG grundsätzlich jederzeit revidierbar sind (EVGE 1968 S. 190, BGE 106 V 89 oben). Eine unterschiedliche Beurteilung kann sich auch dann rechtfertigen, wenn die SUVA gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis die Rente bereits anlässlich ihrer Festsetzung abstuft oder befristet ( BGE 106 V 50 ), wogegen in der Invalidenversicherung eine antizipierte Invaliditätsschätzung grundsätzlich nicht zulässig ist ( BGE 97 V 58 ). Schliesslich kann ein Entscheid der SUVA oder der Militärversicherung dann für die Invalidenversicherung nicht massgebend sein, wenn die Invaliditätsschätzung auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht. Für derartige Fälle sehen die Verwaltungsweisungen zu Recht vor, dass das Bundesamt für Sozialversicherung, welchem die Invalidenversicherungs-Kommission die Sache zu unterbreiten hat, von der Invaliditätsschätzung durch SUVA oder Militärversicherung abweichen kann.
b) Mit der Verfügung vom 15. Januar 1980 hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50% ab 7. September 1979 und von 40% ab 1. Oktober 1980 zugesprochen. Sie stützte sich dabei auf die erwähnte Praxis, wonach die Rente abgestuft oder befristet werden kann, wenn bereits anlässlich der Rentenfestsetzung vorauszusehen ist, dass sich die
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Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit zufolge Anpassung und Angewöhnung des Versicherten an die Unfallfolgen in absehbarer Zeit vermindern oder ausgleichen werden. Weil die SUVA im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung keine Neuüberprüfung des Anspruchs vorgenommen hat, ist der Invaliditätsgrad von den Invalidenversicherungs-Organen im Rentenrevisionsverfahren zu Recht unabhängig vom Entscheid der SUVA festgesetzt worden. Die Invalidenversicherungs-Kommission hat die Sache allerdings entgegen den Verwaltungsweisungen nicht dem Bundesamt für Sozialversicherung unterbreitet; dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage.

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