Art. 38 Abs. 2 AHVG, 52 Abs. 3 und 4 AHVV. Die von der Verwaltung für die Kürzung der Teilrenten aufgrund der unterschiedlichen durchschnittlichen Beitragsansätze getroffene Regelung ist bundesrechtskonform. Danach erfolgt die Kürzung, indem die Verhältniszahl zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mit der gemäss Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV ermittelten Verhältniszahl vervielfacht wird.