Urteilskopf
110 Ib 10
2. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Januar 1984 i.S. Suot AG gegen Grundbuchinspektorat Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Bundesrechtsverletzung; Beschwerdefrist (
Art. 97 ff. OG
;
Art. 12 Abs. 3 BewB
;
Art. 20-24 VwVG
).
1. Die Nichtanwendung von kantonalem Recht kann eine Bundesrechtsverletzung zur Folge haben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann diesfalls die Nichtanwendung von kantonalem Recht gerügt werden, wobei dem Bundesgericht die Überprüfung des kantonalen Rechts als solchem in jedem Falle verwehrt ist (E. 1).
2. Die Berechnung der Beschwerdefrist für das Verfahren an die kantonale Beschwerdeinstanz im Bereiche der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erfolgt ausschliesslich nach
Art. 12 Abs. 3 BewB
in Verbindung mit den
Art. 20-24 VwVG
; diese Regelung ist abschliessend; kantonales Recht findet keine Anwendung (E. 2a/b).
Die Suot AG erwarb am 8. November 1971 in Celerina unter anderem die Landparzelle Nr. 684 (Plan Nr. 12) mit einer Fläche von 1340 m2 zum Preise von 241'200 Franken. Im Jahre 1982 überprüfte das Grundbuchinspektorat Graubünden aufgrund des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (BewB; SR 211.412.41) nachträglich die Bewilligungsbedürftigkeit des Kaufgeschäftes von 1971. In der Verfügung vom 27. Dezember 1982 bejahte das Grundbuchinspektorat die Bewilligungsbedürftigkeit und verweigerte gleichzeitig die Gewährung einer nachträglichen Erwerbsbewilligung. Ausserdem wurde eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von
Art. 960 Ziff. 1 ZGB
(SR 210) über das strittige Grundstück verhängt.
Auf den gegen die Verfügung des Grundbuchinspektorates am 28. Januar 1982 eingereichten Rekurs ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wegen Fristversäumnis mit Entscheid vom 3. Mai 1983 nicht eingetreten. Die mit Zugang am 28. Dezember 1982 begonnene 30tägige Frist gemäss
Art. 12 Abs. 3 BewB
sei am 27. Januar 1983 abgelaufen; der Fristenstillstand gemäss Art. 19 des Bündner Verwaltungsgerichtsgesetzes komme nicht zur Anwendung.
Mit fristgemässer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Suot AG dem Bundesgericht:
"1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 3. Mai 1983 sei aufzuheben und der Fall zur neuen Entscheidung im Sinne der Rekursschrift vom 28. Januar 1983 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell seien die Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung des Grundbuchinspektorates Graubünden vom 27. Dezember 1982 aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht. Auf ihre einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat und das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden sowie das Bundesamt für Justiz beantragen die Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Justiz beantragt ausserdem, es sei auf das Eventualbegehren
BGE 110 Ib 10 S. 12
nicht einzutreten. Der Regierungsrat und das Grundbuchinspektorat Graubünden erheben schliesslich noch einen Eventualantrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Hinblick auf den Hauptantrag ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig an das kantonale Verwaltungsgericht rekurrierte. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, bei der Berechnung der Rekursfrist hätten die im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehenen Gerichtsferien mitberücksichtigt werden müssen. Sie behauptet mit anderen Worten, es hätte kantonales anstatt eidgenössisches Recht angewendet werden müssen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann von anderen, hier nicht massgeblichen Beschwerdegründen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (
Art. 104 lit. a OG
; SR 173.110). Es fragt sich, ob die Nichtanwendung von kantonalem Recht eine Bundesrechtsverletzung zur Folge haben kann. Diese Frage ist zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich diese Schlussfolgerung jedoch nicht aus
BGE 105 Ia 107
ff. ableiten.
In
BGE 83 II 348
E. 1 ist für den Bereich der bundesrechtlichen Berufung die Anwendung von eidgenössischem statt kantonalem Recht ausdrücklich als Fall unrichtiger Anwendung von Bundesrecht nach
Art. 43 Abs. 2 OG
bezeichnet worden; freilich sieht
Art. 60 Abs. 1 lit. c OG
diesen Fall ausdrücklich vor. Eine analoge Vorschrift gibt es für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, doch hat das Bundesgericht schon 1920 entschieden, eine Bundesrechtsverletzung liege nicht nur dann vor, wenn der kantonale Richter in einem nach Bundesrecht zu beurteilenden Fall Bundesrecht nicht oder nicht richtig anwende, sondern auch dann, wenn er seinem Urteil irrtümlicherweise eidgenössisches statt kantonales Recht zugrunde lege (
BGE 46 I 280
unten). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen, zumal auch nicht einzusehen wäre, weshalb die Frage der Bundesrechtsverletzung beim Berufungs-und beim Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unterschiedlich beurteilt werden sollte. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin auch alle übrigen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt, ist auf die Sache einzutreten.
2.
a) Materiell ist zu entscheiden, ob
Art. 12 Abs. 3 BewB
in Verbindung mit den dort anwendbar erklärten
Art. 20-24
BGE 110 Ib 10 S. 13
VwVG
(SR 172.021) die Berechnung der Beschwerdefrist für das Verfahren an die kantonale Beschwerdeinstanz abschliessend regeln oder ob bei dieser Berechnung auch das für den Beschwerdeführer günstigere kantonale Recht mitzuberücksichtigen sei; die materielle Überprüfung des kantonalen Rechts ist dem Bundesgericht jedoch in jedem Falle verwehrt.
b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Hinblick auf den inhaltlich mit Art. 12 Abs. 3 (2. Satzteil) BewB übereinstimmenden
Art. 96 AHVG
(SR 831.10) festgestellt hat, bedeutet der Verweis auf die
Art. 20-24 VwVG
, dass die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist durch Bundesrecht geregelt werden, wobei das eidgenössische Recht auf diesem Gebiet die Anwendung von kantonalem Recht ausschliesst (
BGE 102 V 243
E. 2a). An dieser Rechtsprechung ist auch für den Bewilligungsbeschluss festzuhalten.
Art. 12 Abs. 3 BewB
verweist denn auch für die Fristberechnung im kantonalen Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf Bundesrecht.
Dass nun das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes seinerseits keine Gerichtsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist an die kantonale Beschwerdeinstanz vorsieht, steht fest. Bei dieser abschliessenden bundesrechtlichen Regelung können kantonalrechtliche Gerichtsferien nicht berücksichtigt werden (
BGE 97 I 608
). Ob ein Stillstand der bundesrechtlich geordneten Frist für die letztinstanzliche Beschwerde an ein kantonales Verwaltungsgericht de lege ferenda vorzusehen ist, hat der Gesetzgeber zu beurteilen (vgl. dazu das Postulat Josi Meier in Sten.Bull. NR, 1979, S. 352/353).
c) Nachdem sich Rechtsanwalt Dr. Gilardoni ohne Widerspruch von seiten der Organe der Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden selbst als "legale rappresentante" bezeichnet hat, ist sodann nicht einzusehen, weshalb die Verfügung des Grundbuchinspektorates Graubünden an eine unzutreffende Adresse gerichtet worden sein soll. Selbst der Geschäftsstempel der Beschwerdeführerin nennt im übrigen die vom Grundbuchinspektorat gewählte Adresse als Geschäftsadresse.
d) Die am 28. Dezember 1982 bei Dr. Gilardoni eingegangene Verfügung des Grundbuchinspektorates Graubünden löste somit am 29. Dezember 1982 den Lauf der Beschwerdefrist an die kantonale Beschwerdeinstanz aus; die 30tägige Frist von
Art. 12 Abs. 3 BewB
endete am 27. Januar 1983, wodurch die Eingabe der
BGE 110 Ib 10 S. 14
Beschwerdeführerin an die kantonale Rechtsmittelinstanz vom 28. Januar 1983 verspätet erfolgte.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Mangels materieller Beurteilung der Verfügung des Grundbuchinspektorates durch die kantonale Beschwerdeinstanz kann nicht auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden, fehlt es diesbezüglich doch an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (
Art. 98 OG
).