Urteilskopf
110 Ib 397
64. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. November 1984 i.S. X. und Y. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (
Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG
).
Gegen die Verfügung einer Einreisesperre ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - anders als gegen die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung - stets unzulässig.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich erhoben werden gegen Verfügungen der (kantonalen und eidgenössischen) Behörden, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (
Art. 97 OG
in Verbindung mit
Art. 5 VwVG
). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt; hingegen ist der Ausschlussgrund des
Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG
gegeben, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist gegen die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre.
b) Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Praxis in Sachen Reneja (
BGE 109 Ib 183
f.). Dort ging es nicht um die Verfügung einer Einreisesperre, sondern um
BGE 110 Ib 397 S. 398
die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei derartigen Bewilligungen wird die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG
wie folgt abgegrenzt: Sie ist unzulässig gegen Verfügungen über Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; besteht ein Anspruch, ist auch die Beschwerdemöglichkeit gegeben. In der Regel besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, so dass deren Verweigerung oder Nichterneuerung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Wenn aber der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder des Ausländers ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, ist durch die fremdenpolizeiliche Massnahme unter Umständen der Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK
betroffen. Weil nach
Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ausgeschlossen ist bei Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, fällt der Ausschlussgrund bei einem Anspruch aus EMRK (wie bei einem Anspruch aus ANAG oder Staatsverträgen) dahin.
Anders als gegen die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist gegen die Verfügung einer Einreisesperre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde generell unzulässig. Der Wortlaut von
Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG
ist insoweit eindeutig und gibt den Gesetzessinn zutreffend wieder.