Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 159 OG. Voraussetzungen, unter denen einem in eigener Sache prozessierenden Anwalt ausnahmsweise eine Entschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zusteht.
In casu für das vorinstanzliche Verfahren bejaht, für das letztinstanzliche aber verneint.