Art. 32 Abs. 3 und 150 Abs. 1 OG. Zwecks Wahrung der für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzten Frist hat der Vorschusspflichtige, der sich eines Giromandats im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der PTT (Art. 133d PVV) bedient, als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einzusetzen und den Datenträger so rechtzeitig der Post zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tage noch erfolgen kann.