Art. 38bis IVG, 33bis IVV, 41 AHVG, 53bis AHVV. Art. 33bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 1980 gültigen Fassung) widerspricht Art. 38bis Abs. 1 IVG, wonach eine Kürzung der Kinderrenten nur zu erfolgen hat, wenn sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen; diese Verordnungsbestimmung ist demnach gesetzwidrig.
Dasselbe gilt für Art. 53bis Abs. 1 AHVV im Verhältnis zu Art. 41 Abs. 1 AHVG.