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Dossiernummer: Datum: 10. Juli 1985 Sprache: fr
Art. 85 lit. a OG; Gewaltentrennung. Die dem Regierungsrat durch Art. 3 und 5 des waadtländischen Gesetzes über die zivile Verteidigung eingeräumten Notstandskompetenzen liegen innerhalb der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen der Polizeigewalt.

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