Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 8. November 1985 Sprache: fr
Art. 18, 20 und 21 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit 1. Unterlässt es eine Partei, rechtzeitig einen Ablehnungsgrund geltend zu machen oder die richterliche Behörde anzurufen, so kann sie den Mangel später nicht mehr rügen, es sei denn, dieser würde unheilbar sein (E. 2a). 2. Muss das Ausstandsbegehren und im Bestreitungsfall die Anrufung der richterlichen Behörde selbst dann unverzüglich erfolgen, wenn in materieller Hinsicht noch keine vorbereitende Massnahme getroffen worden ist? Frage offengelassen (E. 2b). 3. Einen Ablehnungsgrund geben nur Tatsachen ab, die bei einer normal reagierenden Person objektiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen zu erwecken (E. 3a und b). Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, vermögen als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Schiedsrichters zu begründen, der sie verfügt hat (E. 3b/aa). 4. Art. 21 Abs. 2 Konkordat räumt den Parteien kein bedingungsloses Recht auf Abnahme der von ihnen angerufenen Beweismittel ein (E. 3b/bb).
Dossiernummer: Datum: 10. September 1985 Sprache: fr
Zuständigkeit bei Streit über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 21 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit). Gemäss der zwingenden Bestimmung von Art. 21 des Konkordats ist die in Art. 3 des Konkordats vorgesehene richterliche Behörde zuständig, im Falle der Bestreitung über den Ausstand zu entscheiden. Diese Zuständigkeit schliesst die obligatorische Anwendbarkeit jeder Schiedsordnung aus, die die Zuständigkeit einer andern Behörde vorsieht.
Dossiernummer: Datum: 8. März 1985 Sprache: it
Gemeindeautonomie im Bereich der Wohnsitzbestimmung? (Art. 64 BV, Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Art. 23 ZGB). 1. Legitimation der Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 88 OG im allgemeinen (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Begriff der Gemeindeautonomie und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Autonomieverletzung; im Bereich der Wohnsitzbestimmung räumt das Tessiner Recht so wenig wie im übrigen das Bundesrecht den Gemeinden Autonomie ein (E. 3).

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