Art. 7 Abs. 3, Art. 40 EntG; nachträgliche Begehren um Schutzvorrichtungen gegen Immissionen. Die Eidgenössische Schätzungskommission ist nicht kompetent, den Enteigner gestützt auf Art. 7 Abs. 3 EntG anzuhalten, Schutzvorkehren gegen Immissionen zu treffen; zuständig ist allein die Einspracheinstanz (E. 2).
Begehren um Schutzvorrichtungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 können auch nach der Einigungsverhandlung und der Ausführung des Werkes noch gestellt werden, wenn die Notwendigkeit von Schutzvorkehren bei der Planauflage objektiv nicht voraussehbar war. Solche Begehren sind innert der in Art. 41 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b EntG vorgesehenen sechsmonatigen Frist einzureichen (E. 3). Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten (E. 4).
Sistierung des Schätzungsverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides über das Begehren um Schutzvorkehren (E. 5).