Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 17. Dezember 1985 Sprache: de
Art. 24 und 25 Fischereigesetz (FG), Art. 25 und 26 FPolV; Eindolung eines Baches und Rodung der Uferbestockung; Bewilligungspflicht, Interessenabwägung. Soll an einem Fischgewässer eine Uferbestockung gerodet werden, die als Wald zu qualifizieren ist, so ist neben der Bewilligung nach Art. 24 FG eine solche nach Art. 25 und 26 FPolV erforderlich (E. 4). Die kantonale Behörde hat beim Entscheid über die fischereirechtliche Bewilligung eine umfassende Interessenabwägung, d.h. sowohl gestützt auf Art. 25 FG als auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 FPolV, vorzunehmen (E. 5).
Dossiernummer: Datum: 20. November 1985 Sprache: de
Art. 31 FPolG und Art. 1 Abs. 1 und 3 FPolV; Waldfeststellung. 1. Ein 900 m2 überschreitender, zwanzigjähriger Fichtenbestand stellt Waldareal im Sinne des Forstpolizeirechts dar. Selbst wenn diese Bestockung 1965 als Christbaumkultur angelegt worden ist, kann sie heute wegen ihres Wachstumsstandes nicht mehr als solche bezeichnet werden (E. 3). 2. Die bundesgerichtliche Sachverhaltsabklärung hat ergeben, dass die Fichten in vorbestehendes Waldareal gepflanzt wurden. Die von der Rechtsprechung entwickelte Regel, ein früher nicht bewaldetes Grundstück werde dadurch, dass dort von selbst Waldbäume und -sträucher gewachsen sind, dann nicht zu geschütztem Waldareal, wenn der Eigentümer zur Verhinderung der Bewaldung alles vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, ist deshalb nicht anwendbar (E. 4).

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