BGE 111 V 124 vom 23. April 1985

Datum: 23. April 1985

Artikelreferenzen:  Art. 42 AHVG, Art. 2 ELG, Art. 3 ELG, Art. 4 ELG, Art. 23 ELV , Art. 3 Abs. 2 ELG, Art. 3 Abs. 4 ELG, Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG, Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG, Art. 5 Abs. 1 ELG, Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 57 lit. a AHVV, Art. 42 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 2 und 4 ELG, Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 23 Abs. 1 ELV

BGE referenzen:  99 V 171, 110 V 122, 108 V 221

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

111 V 124


26. Urteil vom 23. April 1985 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 3 ELG : Berücksichtigung der Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen.
Die Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG sind vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen; auf der Grundlage des Netto-Erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 124

BGE 111 V 124 S. 124

A.- Mit Verfügungen vom 23. Juni 1982 und vom 7. Juli 1982 sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen dem 1910 geborenen Versicherten L. ab Januar 1982 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 132.-- zu. Neben der Altersrente (Fr. 11'904.--) bezog die Kasse in ihre Berechnung das Erwerbseinkommen der 1940 geborenen Ehefrau von Fr. 13'755.-- (netto, nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 2080.--) mit ein, von welchem sie - nach Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 750.-- - zwei Drittel (Fr. 8670.--) anrechnete. Nach Abzügen von Fr. 7153.-- (für verschiedene Versicherungsprämien sowie Mietzins) ergab sich ein anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 13'421.--, welches - bei einer anwendbaren Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung von jährlich Fr. 1579.-- bzw. von monatlich (aufgerundet) Fr. 132.-- ergab.
BGE 111 V 124 S. 125

B.- Der Versicherte reichte gegen beide Kassenverfügungen Beschwerden ein und machte seine prekäre finanzielle Situation geltend.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte beide Verfahren, hob die Kassenverfügungen in Gutheissung der Beschwerden auf und setzte die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 190.-- fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Privilegierung des Erwerbseinkommens vom Bruttoeinkommen ausgegangen werden müsse, während die Gewinnungskosten erst zusammen mit den übrigen Abzügen berücksichtigt werden dürften. Vom Bruttoeinkommen (Fr. 15'835.--) seien - nach Abzug des Freibetrags (Fr. 750.--) - zwei Drittel (Fr. 10'057.--) anzurechnen. Nach Berücksichtigung der Altersrente und der Abzüge (Fr. 9233.--, einschliesslich Gewinnungskosten) resultiere ein anrechenbares Einkommen von Fr. 12'728.-- und damit - im Hinblick auf die Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung von monatlich (aufgerundet) Fr. 190.-- (Entscheid vom 6. April 1983).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügungen. Zur Begründung verweist es auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach bloss das Nettoerwerbseinkommen privilegiert sei und demnach vom Bruttoeinkommen zunächst allfällige Gewinnungskosten abgezogen werden müssten.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Versicherte hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu dem für die Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs massgebenden anrechenbaren Einkommen gehören u.a. die Erwerbseinkünfte ( Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG ). Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen (mit Ausnahme der Renten der AHV/IV) sind gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG insgesamt Fr. 500.-- bei Alleinstehenden und Fr. 750.-- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (bzw. die im betreffenden Kanton geltenden abweichenden Freibeträge gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG )
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ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (sogenanntes privilegiertes Einkommen). Sodann sieht Art. 3 Abs. 4 ELG verschiedene Abzüge vom Einkommen vor, darunter solche für Gewinnungskosten (lit. a).

2. Streitig ist, wie bei der Anrechnung des gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG privilegierten Erwerbseinkommens die laut Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG abzugsfähigen Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind.
a) Das BSV bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass zunächst das Total des privilegierten Einkommens um die Gewinnungskosten zu vermindern sei; erst von dem daraus sich ergebenden Nettoeinkommen sei der im betreffenden Kanton gültige Freibetrag abzuziehen; vom verbleibenden Rest seien alsdann zwei Drittel anzurechnen. Dabei beruft sich das BSV auf die Rechtsprechung (ZAK 1980 S. 135, 1968 S. 643) sowie auf die darauf gestützten Verwaltungsweisungen (Rz. 165 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, gültig ab 1. Januar 1979).
b) Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, vom Bruttoerwerbseinkommen müssten zunächst - und vor den Gewinnungskosten - der Freibetrag abgezogen und vom Rest zwei Drittel angerechnet werden; in einem zweiten Schritt seien sodann die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen zu berücksichtigen.
Während die Vorinstanz dieses Vorgehen in ihrem Entscheid nicht näher begründet, beruft sie sich in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Systematik des Art. 3 ELG . Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass die Gewinnungskosten gleich wie die übrigen Abzüge von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG aufgeführten Einkommensbestandteile und nicht etwa von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG abzuziehen seien. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Abzüge sei de lege lata nicht vertretbar; sie hätte gegebenenfalls einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft. Die Ausführungen zum Begriff des Einkommens im Urteil Künzli vom 18. Juni 1968 (ZAK 1968 S. 646 Erw. 3a) seien nicht stichhaltig.

3. a) Nach Art. 5 Abs. 1 ELG hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Dieses Jahreseinkommen ergibt sich - so BGE 99 V 171 Erw. 2a -, "indem von der Summe der Einnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 bis 3 ELG die Summe der Ausgaben gemäss Abs. 4 abgezogen wird".
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Diese Formulierung weist in der Tat in die Richtung der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Gesamteinkommen und nicht von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG abzuziehen seien.
Zuvor hatte das Eidg. Versicherungsgericht schon im unveröffentlichten Urteil Herren vom 14. September 1967 ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob die Systematik des Art. 3 ELG "nicht eher verlange, dass die Gewinnungskosten - genau gleich wie beispielsweise die Versicherungsprämien und Arztkosten - von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG genannten Einkommensbestandteile abgezogen werden". Da in jenem Fall die Einkommensgrenze ungeachtet der Berechnungsweise ohnehin überschritten war, konnte die Frage offenbleiben. Hingegen wurde sie im bereits erwähnten Urteil Künzli entgegen der Systematik des Gesetzes verneint und dazu ausgeführt, dass sich die Begünstigung nach Art. 3 Abs. 2 ELG nur auf "reines Einkommen", d.h. Nettoeinkommen beziehen könne (ZAK 1968 S. 646 Erw. 3a). Das Urteil Ruf vom 4. Juli 1979 (ZAK 1980 S. 135) bestätigte zwar das Urteil Künzli hinsichtlich der Berechnungsmethode (Erw. 4), erklärte hingegen - ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil Künzli - an anderer Stelle (Erw. 2), dass nach Art. 3 Abs. 4 ELG die Gewinnungskosten von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens und nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen seien. Allerdings ging es dabei, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bloss darum, zu begründen, dass die von der Ausgleichskasse vertretene Auffassung falsch war, das Arbeitsentgelt sei nicht anzurechnen, weil die Gewinnungskosten höher gewesen seien.
b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist ebenfalls wichtig ( BGE 110 V 122 Erw. 2d mit Hinweisen).
c) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 ELG gibt keine klare Antwort auf die Frage, von welchem Einkommen die Gewinnungskosten abzuziehen sind. Auch kann nicht im Sinne des Urteils Künzli verallgemeinert werden, dass der Begriff "Einkommen" regelmässig Nettoeinkommen beinhalte, wenn nicht ausdrücklich von rohem
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Einkommen die Rede sei. Die Systematik des Art. 3 ELG spricht - wie die Vorinstanz an sich zu Recht feststellt und auch indirekt im Urteil Künzli zugestanden wird - eher dafür, dass die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Total des nach Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG ermittelten Einkommens abzuziehen sind. Im Gegensatz zur Vorinstanz verbietet indessen die Systematik des Gesetzes nicht von vornherein eine andere Auslegung. Denn zu fragen ist auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung und in diesem Zusammenhang nach der besonderen Bedeutung der Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG .
In der bundesrätlichen Botschaft vom 21. September 1964 (BBl 1964 II 681 ff.) wird zu den Abzügen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG bloss ausgeführt, dass sie ähnlich umschrieben werden wie für das Gebiet der ausserordentlichen Renten (BBl 1964 II 693, 705). Die hier streitige Frage lässt sich jedoch nicht durch Heranziehung der Praxis zu Art. 57 lit. a AHVV beantworten, da - anders als gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG für den Bereich der Ergänzungsleistungen - bei den ausserordentlichen Renten das gesamte Jahreseinkommen begünstigt und zu bloss zwei Dritteln angerechnet wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG ).
Als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen ( BGE 108 V 221 Erw. 3b; ZAK 1980 S. 137 Erw. 3a). Aus dieser Umschreibung folgt zwingend, dass die Gewinnungskosten nicht vom gesamten anrechenbaren Einkommen, welches auch Einkünfte aus Vermögen, Renten der AHV/IV, Familienzulagen usw. sowie einen Teil des Vermögens umfasst, abgezogen werden dürfen. Ein allein in der Systematik von Art. 3 ELG begründetes Vorgehen würde dazu führen, die (gesamten) Gewinnungskosten von bloss zwei Dritteln des rohen Einkommens gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG abzuziehen. Ginge man somit bei der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens vom Bruttoeinkommen aus, wären diejenigen Leistungsansprecher bessergestellt, welche im Vergleich zu den übrigen Einkommensbestandteilen ein hohes Roheinkommen und hohe Gewinnungskosten geltend machen. Die Begünstigung von Art. 3 Abs. 2 ELG würde -wie
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bereits im Urteil Künzli zutreffend dargelegt (ZAK 1968 S. 647 oben) - für solche Personen in einer von der tatsächlichen Einkommenslage unabhängigen, somit sachlich ungerechtfertigten und rechtsungleichen Weise ausgedehnt.
Im Gegensatz zur Vorinstanz führt der Abzug der Gewinnungskosten vor der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens nicht zu stossenden Ergebnissen, sondern steht in Einklang mit Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2 und 4 ELG . Die bloss teilweise Anrechenbarkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG will bestimmte Einkommensbestandteile besonders begünstigen; dies erfolgt in der Weise, dass die ein regelmässiges Mindesteinkommen garantierenden Einkommensgrenzen ( Art. 2 Abs. 1 ELG ) indirekt erhöht werden, so dass dem Ergänzungsleistungsbezüger im Ergebnis über die Einkommensgrenzbeträge hinaus Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (BBl 1964 II 691 ff.). Anderseits soll mit der Einräumung von Abzügen nach Art. 3 Abs. 4 ELG erreicht werden, dass der Bemessung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nicht ein bloss theoretisches Einkommen zugrunde gelegt wird, über das der Leistungsansprecher zufolge von Aufwendungen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG gar nicht verfügen kann (vgl. in diesem Zusammenhang EVGE 1969 S. 240 Erw. 4). Würden im Sinne der Vorinstanz die Gewinnungskosten nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen, sondern von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens, so hätte dies zur Folge, dass die bereits durch die Einkommensprivilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG indirekt erhöhte Einkommensgrenze noch weiter angehoben würde; und zwar geschähe dies in der Weise, dass auch die Gewinnungskosten als solche eine besondere "Privilegierung" erführen, indem ihr voller Betrag von bloss zwei Dritteln des teilweise anrechenbaren Einkommens abgezogen und damit - wie die Zahlen des vorliegenden Falles zeigen - das total anrechenbare Einkommen um einen Drittel des Betrages der Gewinnungskosten vermindert bzw. die Differenz zur Einkommensgrenze entsprechend erhöht würde. Es besteht jedoch kein Anlass dazu, das einem Leistungsansprecher netto zur Verfügung stehende, nach Aufwendung von Gewinnungskosten erzielte Erwerbseinkommen in höherem Masse zu begünstigen als ein gleich hohes Erwerbseinkommen, für dessen Erzielung keine Gewinnungskosten notwendig waren. Beide Fälle sind vielmehr gleich zu behandeln und die beiden effektiv zur Verfügung stehenden Erwerbseinkommen in gleichem Ausmass gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu begünstigen.
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Dies setzt voraus, dass vom Total des privilegierten Bruttoerwerbseinkommens zunächst die Gewinnungskosten abgezogen werden und dass hernach auf der Grundlage des Nettoeinkommens die Begünstigung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG (Abzug des Freibetrages, Anrechnung von zwei Dritteln des Restbetrages) vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist somit an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.

4. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners im massgebenden Zeitraum (1981, Art. 23 Abs. 1 ELV ) ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 15'835.-- erzielt. Davon sind nach den vorherigen Ausführungen zunächst die Gewinnungskosten von Fr. 2080.-- für auswärtige Verpflegung und Fahrspesen abzuziehen. Hernach gilt es den im Kanton St. Gallen massgebenden Freibetrag von Fr. 750.-- zu berücksichtigen und vom verbleibenden Rest (Fr. 13'005.--) zwei Drittel als privilegiertes Einkommen anzurechnen (Fr. 8670.--). Hinzu kommt die (nicht privilegierte) Altersrente des Beschwerdegegners (Fr. 11'904.--). Vom Total des Einkommens (Fr. 20'574.--) sind abzuziehen die Krankenkassenprämien (Fr. 1105.--), die SUVA-Prämien und die AHV/IV/EO/AlV-Beiträge der Ehefrau (Fr. 117.-- bzw. Fr. 831.--) sowie der höchstzulässige Mietzinsabzug (Fr. 5100.--), womit sich ein total anrechenbares Einkommen von Fr. 13'421.-- ergibt. Angesichts der Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- steht dem Beschwerdegegner somit eine Ergänzungsleistung von Fr. 1579.-- im Jahr bzw. von (aufgerundet) Fr. 132.-- im Monat zu, wie die Ausgleichskasse zutreffend angeordnet hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 1983 aufgehoben.

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