Urteilskopf
111 V 33
8. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1985 i.S. Lauhart gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 12bis Abs. 1 KUVG
.
Die Krankenkassen sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, einem arbeitsunfähigen Mitglied für die Dauer eines Auslandaufenthalts die versicherten Krankengelder auszurichten.
A.-
Magda Lauhart ist im Rahmen eines Kollektivvertrages Mitglied der Schweizerischen Betriebskrankenkasse und bei dieser für Krankengeld versichert (80% des Lohnes). Am 28. Juni 1982 musste sie für eine Operation hospitalisiert werden und war nach der Entlassung noch bis zum 7. August 1982 arbeitsunfähig. Im Juli 1982 begab sie sich nach Deutschland, worauf die Kasse mit Wirkung ab 11. Juli 1982 die Krankengeldleistungen wegen Auslandaufenthalts einstellte.
B.-
Hiegegen erhob Magda Lauhart Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihr für die Zeit vom 11. Juli bis 7. August 1982 das versicherte Krankengeld auszurichten. In der Begründung erklärte sie unter anderm, sie habe sich im Einverständnis mit ihrem Arzt in die Bundesrepublik begeben, da ein Aufenthalt in ländlicher Gegend ihrer Genesung förderlicher gewesen sei als ein Verbleiben in der staubigen und lärmigen Stadt Zürich. Mit Entscheid vom 1. November 1983 wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.-
Magda Lauhart lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Kasse sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 11. Juli bis 7. August 1982 das versicherte Taggeld zu bezahlen. Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
1.
Nach der Rechtsprechung ist der territoriale Rahmen hinsichtlich der Pflichtleistungen aus der sozialen Krankenversicherung auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Das besagt, dass
BGE 111 V 33 S. 34
die Krankenkassen von Gesetzes wegen für ausserhalb der Schweiz behandelte Leiden keine Leistungen zu erbringen haben, und dies selbst dann nicht, wenn der Versicherte im Ausland krank geworden ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Krankengeldversicherung und bedeutet, dass für die Zeit des Aufenthalts im Ausland kein Anspruch auf Taggeld besteht. Allerdings verbietet es das KUVG den Kassen nicht, Kosten für Behandlungen im Ausland zu übernehmen oder Krankengeld für die Zeit eines Auslandaufenthalts zu erbringen. Die Krankenkassen können demnach in ihren Statuten entsprechende Leistungen vorsehen (
BGE 98 V 155
Erw. 2; EVGE 1968 S. 9 Erw. 1a, 1967 S. 190 Erw. 3; RKUV 1984 Nr. K 564 S. 18 Erw. 2; RSKV 1979 Nr. 360 S. 63 Erw. 1, 1977 Nr. 282 S. 72 Erw. 1, 1976 Nr. 237 S. 14 Erw. 1, 1975 Nr. 214 S. 58 Erw. 1, 1969 Nr. 47 S. 87 Erw. 2; für das Krankengeld siehe EVGE 1967 S. 190 Erw. 3, RKUV 1984 Nr. K 564 S. 18 Erw. 2 und RSKV März 1968 Nr. 18 S. 6 Erw. 3a).
2.
Hiegegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, in der Krankenpflegeversicherung möge die Begrenzung der Pflichtleistungen auf das Gebiet der Schweiz gerechtfertigt sein. Die hiefür sprechenden Gründe (EVGE 1967 S. 190 Erw. 3) träfen jedoch im vorliegenden Fall für die Krankengeldversicherung nicht zu, da sich alle die Leistungspflicht der Kasse begründenden Tatbestandselemente in der Schweiz verwirklicht hätten.
Darauf kommt es hier indessen nicht an. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil Kljun vom 22. Oktober 1984 erkannte, ist für die Krankengeldversicherung entscheidend, dass sich das Mitglied während seines Auslandaufenthaltes bzw. mit dem Verlassen des schweizerischen Hoheitsgebietes nicht mehr in einem territorialen Bereich befindet, in welchem die Krankenkasse im Schadenfall wichtige gesetzliche oder statutarische Aufgaben noch in genügendem Masse wahrnehmen kann; so etwa die Abklärung und Kontrolle der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit oder die Abwehr gesundheitsschädigenden Verhaltens während der Krankheit. Wohl gibt es Fälle, in denen die Taggeldberechtigung eines Versicherten während eines Auslandaufenthaltes zum vorneherein fraglos ausgewiesen sein kann und auch keinerlei Missbrauchsgefahr besteht, so dass die Landesabwesenheit für die Kasse ohne praktische Bedeutung wäre. Für solche Sachverhalte Ausnahmen vom oben angeführten Grundsatz zuzulassen, verbietet sich indessen schon aus Gründen der Praktikabilität.
Es muss deshalb dabei sein Bewenden haben, dass die Kasse nach dem gesetzlichen Leistungsrecht nicht verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Auslandaufenthalts im Sommer 1982 Krankengelder auszurichten.
3.
a) Eine solche Pflicht ergibt sich aber auch nicht aus den Satzungen der Kasse. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB-80) werden aus der Krankengeldversicherung bei vorübergehendem Auslandaufenthalt Leistungen nur gewährt, solange das Mitglied erwiesenermassen hospitalisiert ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AVB werden keine Leistungen ausgerichtet, wenn das Mitglied bei der Ausreise bereits krank oder verunfallt ist oder sich zur Behandlung ins Ausland begibt. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Ausland nicht stationär behandeln lassen, sondern sich dorthin zum Zwecke der Genesung begeben. Sie hatte somit offensichtlich auch keinen statutarischen Anspruch auf Krankengeldleistungen während des fraglichen Auslandaufenthalts...