Urteilskopf
111 V 36
9. Auszug aus dem Urteil vom 16. Januar 1985 i.S. Mohenski gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 118 UVG
,
Art. 76-82 KUVG
.
Unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Ansprüche auf abgestufte, befristete oder dauernde Invalidenrenten sind in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
1.
a) Die vorinstanzlich bestätigte Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) datiert vom 18. März 1982. Damit wurde dem Beschwerdeführer eine 15%ige Invalidenrente vom 31. Mai 1981 bis 31. Mai 1984 und für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 31. Mai 1990 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10% zugesprochen. Dieser Abstufung und Befristung liegen somit Annahmen über Sachverhalte zugrunde, die sich erst nach Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) am 1. Januar 1984 verwirklichen. Es stellt sich deshalb die Frage, nach welchen Vorschriften die angefochtene Verfügung zu beurteilen ist.
b) Gemäss
Art. 118 Abs. 1 UVG
werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Davon abweichend sieht
Art. 118 Abs. 2 UVG
u.a. in bezug
BGE 111 V 36 S. 37
auf Invalidenrenten vor, dass für Versicherte der SUVA vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen gelten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (lit. c).
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente unbestrittenerweise vor dem 1. Januar 1984 entstanden. Deswegen ist der streitige Rentenanspruch nach altem Recht (Art. 76 bis 82 KUVG) zu beurteilen, was sich aus dem Wortlaut von
Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG
e contrario ergibt. Für eine hievon abweichende Betrachtungsweise bieten weder der klare Wortlaut von
Art. 118 UVG
- von welchem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist (
BGE 110 V 39
,
BGE 109 IV 124
Erw. 2a, je mit Hinweisen) - noch die Materialien (BBl 1976 III 184 und 232 f.) genügende Anhaltspunkte. Bei dieser Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA in der "Wegleitung durch die Unfallversicherung" (1. Aufl., Ausgabe März 1984, S. 41 und 245) vorschreibt, dass unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien dies abgestufte, befristete oder Dauerrenten - in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen sind.