BGE 111 V 387 vom 3. Dezember 1985

Datum: 3. Dezember 1985

Artikelreferenzen:  Art. 2 AVIG, Art. 31 AVIG, Art. 37 AVIG, Art. 38 AVIG , Art. 103 lit. a OG, Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG, Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 132 OG, Art. 31 Abs. 1 AVIG, Art. 38 Abs. 1 AVIG, Art. 37 lit. a AVIG, Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG

BGE referenzen:  134 V 418 , 110 IB 109, 110 V 129, 111 V 153, 110 V 150, 110 IB 100, 110 IB 100

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

111 V 387


68. Urteil vom 3. Dezember 1985 i.S. Elmer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung

Regeste

Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG , Art. 103 lit. a OG . Der Arbeitnehmer ist als Anspruchsberechtigter von einer Verfügung über Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher beschwerdelegitimiert.
Art. 2 Abs. 2 lit. c und d, 31 Abs. 1 lit. a AVIG. Arbeitnehmer im AHV-Alter haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Sachverhalt ab Seite 387

BGE 111 V 387 S. 387

A.- Mit Verfügung vom 21. März 1985 verweigerte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau der Firma S. AG Kurzarbeitsentschädigungen ab 1. Mai 1984 für den am 5. März 1919 geborenen Kurt Elmer. Zur Begründung führte sie an, dieser sei seit dem Erreichen des AHV-Rentenalters nicht mehr beitragspflichtig gewesen.

B.- Hiegegen erhob Kurt Elmer Beschwerde mit dem Begehren, es seien der Firma S. AG für die Zeit ab 1. Mai 1984 Kurzarbeitsentschädigungen für seine Person auszurichten. Mit Entscheid vom 4. Juni 1985 erkannte die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dass Kurt Elmer zur Beschwerde legitimiert sei, wies jedoch das Leistungsbegehren ab.
BGE 111 V 387 S. 388

C.- Kurt Elmer lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Arbeitslosenkasse habe die Kurzarbeitsentschädigung für seine Ausfallstunden ab Mai 1984 auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Arbeitslosenkasse bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, er habe an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung kein schutzwürdiges Interesse. Der Arbeitgeber sei aufgrund der heutigen Regelung der Kurzarbeitsentschädigung verpflichtet, diese dem Arbeitnehmer am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten. Ob der Arbeitgeber diese Leistungen von der Arbeitslosenkasse rückvergütet erhalte, spiele für den Arbeitnehmer grundsätzlich keine Rolle.
Im Folgenden ist daher zunächst die Legitimation des Beschwerdeführers als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ( BGE 110 Ib 109 Erw. 1b in fine, BGE 110 V 129 Erw. 2 mit Hinweisen).
b) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht berechtigt, "wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat". Materiell gleich lautet Art. 102 Abs. 1 AVIG , dem jedoch neben Art. 103 lit. a OG keine selbständige Bedeutung zukommt ( BGE 111 V 153 Erw. 2a in fine).
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde ( BGE 110 V 150 Erw. 2c mit Hinweis). Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin
BGE 111 V 387 S. 389
wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe ( BGE 110 Ib 100 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
c) Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben die Arbeitnehmer - unter bestimmten Voraussetzungen - Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dies wird in Art. 38 Abs. 1 AVIG bekräftigt, wonach der Arbeitgeber "den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer" bei der Arbeitslosenkasse geltend zu machen hat. Dem entspricht die in Art. 37 lit. a AVIG getroffene Regelung, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten. Analog ist die Regelung bei der Schlechtwetterentschädigung (vgl. Art. 42 Abs. 1, 46 und 47 Abs. 1 AVIG).
Nach dieser gesetzlichen Ausgestaltung steht der Entschädigungsanspruch dem Arbeitnehmer zu. Eine Verfügung, die einen solchen Anspruch ganz oder teilweise verweigert, greift in die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers ein, weshalb dieser im Sinne von Art. 103 lit. a OG und Art. 102 Abs. 1 AVIG zur Beschwerde legitimiert ist. Dem steht nicht entgegen, dass auch ein Arbeitgeber unter der Herrschaft des AVIG im Zusammenhang mit der Kurzarbeits- bzw. Schlechtwetterentschädigung beschwerdelegitimiert ist. Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2. a) Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setzt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung die Beitragspflicht des Arbeitgebers für die Arbeitslosenversicherung voraus ( Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG ). Von der Beitragspflicht ist der Arbeitgeber insbesondere für Lohnzahlungen ausgenommen, die er an Arbeitnehmer im AHV-Alter ausrichtet (Art. 2 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit lit. c AVIG). Diese sind vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Altersjahr zurückgelegt haben, für die Arbeitslosenversicherung nicht mehr beitragspflichtig ( Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG ) und damit auch nicht mehr der Arbeitslosenversicherung unterstellt. Folgerichtig bestimmt Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG , dass ein Arbeitnehmer nur bis zum Erreichen des Rentenalters der AHV Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dass eine solche leistungsausschliessende Bestimmung im dritten Kapitel des AVIG über die Kurzarbeitsentschädigung fehlt, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Anspruchsberechtigung
BGE 111 V 387 S. 390
von Arbeitnehmern im AHV-Alter. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber für solche Arbeitnehmer nicht beitragspflichtig ist. Unzutreffend ist aus diesem Grunde die Auffassung von Stauffer (Die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1984, S. 144 f.) - auf die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft -, wonach bei der Kurzarbeitsentschädigung im Unterschied zur Arbeitslosenentschädigung ein Anspruch ohne Ansehen des Alters bestehe.
b) Der Beschwerdeführer hat am 5. März 1984 das 65. Altersjahr vollendet und ist somit ab 1. April 1984 von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen. Seither ist seine Arbeitgeberin für die an ihn ausgerichteten Lohnzahlungen nicht mehr beitragspflichtig. Damit fehlt es an der Voraussetzung des Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG , weshalb ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den ab 1. Mai 1984 geltend gemachten Arbeitsausfall entfällt. Die Kassenverfügung vom 21. März 1985 erfolgte daher zu Recht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

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