BGE 111 V 402 vom 10. Dezember 1985

Datum: 10. Dezember 1985

Artikelreferenzen:  Art. 68 AVIG, Art. 69 AVIG, Art. 70 AVIG , Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 81 Abs. 3 AVIV, Art. 68 Abs. 1 AVIG, Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV, Art. 95 Abs. 1 AVIV, Art. 71 Abs. 3 Satz 2 AVIG, Art. 71 Abs. 3 und 4 AVIG

BGE referenzen:  110 V 337, 109 V 141, 110 V 338

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

111 V 402


71. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1985 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Forster und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung

Regeste

Art. 71 Abs. 3 AVIG , Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV.
Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69 bzw. Art. 70 AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet.
Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig.

Sachverhalt ab Seite 402

BGE 111 V 402 S. 402

A.- Der in Andhausen-Berg wohnhafte Versicherte stand in einem Arbeitsverhältnis in Klingnau, welches ihm infolge Umstrukturierung des Betriebes auf Ende Februar 1984 gekündigt wurde. Die Suche nach einer neuen Stelle blieb vorerst erfolglos, bis er vorübergehend bei einer Firma in Basel eine vom 1. August 1984 bis 7. Februar 1985 dauernde Anstellung fand. Da ihm diese Firma aber keine Beschäftigung auf Dauer anbieten konnte, trat er in der Folge eine Stelle im Ausland an. Mit Gesuch vom 8. Februar 1985 ersuchte er das Arbeits- und Berufsbildungsamt
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des Kantons Thurgau um einen Beitrag an die während seiner Anstellung in Basel entstandenen Reise- und Unterkunftsspesen im Betrag von Fr. 4422.--. Mit Verfügung vom 8. Mai 1985 wurde das Begehren abgelehnt mit der Begründung, ein Gesuch um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge müsse vor Aufnahme der auswärtigen Arbeit bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden, was im vorliegenden Fall unterlassen worden sei.

B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 1985 gut und wies das Arbeits- und Berufsbildungsamt an, die geltend gemachten Auslagen zu überprüfen und dem Beitragsgesuch grundsätzlich zu entsprechen. Die Rekurskommission hielt es unter Würdigung aller Umstände für entschuldbar, dass der Versicherte sein Gesuch erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma in Basel eingereicht habe.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Verfügung vom 8. Mai 1985. Während das kantonale Arbeits- und Berufsbildungsamt auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst der Versicherte auf deren Abweisung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, kann nach Art. 68 Abs. 1 AVIG ein Pendlerkostenbeitrag (lit. a) oder ein Wochenaufenthalterbeitrag (lit. b) zugesprochen werden. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren ( Art. 69 AVIG ). Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück ( Art. 70 AVIG ).
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Gemäss Art. 71 Abs. 3 AVIG muss der Versicherte sein Gesuch um Leistungen nach Art. 68 AVIG der kantonalen Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht. Die vom Versicherten gewählte Kasse darf die Leistungen nur mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle ausrichten. Hinsichtlich der Modalitäten für die Einreichung des Gesuches verweist Art. 95 Abs. 1 AVIV auf Art. 81 Abs. 3 AVIV , welcher sinngemäss gilt. Danach muss das Gesuch spätestens zehn Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht werden. Reicht der Versicherte das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Arbeitsantritt ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet bzw. pro rata temporis gekürzt (Rz. 12 des Kreisschreibens des BIGA über die individuellen Präventivmassnahmen, Ausgabe Juli 1985).

2. Die Vorschrift gemäss Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 AVIV , wonach der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag vor dem auswärtigen Arbeitsantritt einreichen muss, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuches - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können. Der Zweck der Voranmeldung besteht darin, der kantonalen Amtsstelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die im Gesetz umschriebenen strengen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Namentlich soll bei der Erteilung der Zustimmung zur Ausrichtung der Pendlerkosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge ( Art. 71 Abs. 3 Satz 2 AVIG ) den regionalpolitischen Umständen und Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Denn die - neben der beruflichen Mobilität - durch das AVIG geförderte geographische Mobilität, mit welcher vorhandene Arbeitsreserven besser ausgeschöpft werden sollen, darf nicht zur Entleerung von Randregionen und zur Verstärkung der Ballungstendenzen führen und damit erklärten regionalpolitischen Zielen zuwiderlaufen (BBl 1980 III 538 und 617). Wie das BIGA sodann in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht darauf hinweist, würde eine andere Auslegung der erwähnten Verordnungsvorschrift die in Art. 68 Abs. 1 AVIG verankerte Subsidiarität der Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge gegenüber der vorrangigen Vermittlung einer zumutbaren Arbeit in der Wohnortsregion illusorisch machen, weil eine rückwirkende Vermittlung nicht möglich ist. Wenn der Bundesrat gestützt
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auf Art. 71 Abs. 3 und 4 AVIG in Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 AVIV anordnete, dass die Beiträge bei verspäteter Anmeldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches an ausgerichtet werden, so erweist sich diese Ordnung nach dem Sinn und Zweck der Voranmeldung als notwendig, sachlich gerechtfertigt und mithin gesetzmässig (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 110 V 337 Erw. 3c in fine und 341, BGE 109 V 141 Erw. 2b und 218 Erw. 5a).

3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen für die verspätete Einreichung des Gesuches keine entschuldbaren Gründe vor, wie das BIGA zutreffend ausführt. Dass der Beschwerdegegner die Regelung nicht kannte, wonach das Gesuch vor dem Arbeitsantritt gestellt werden muss, vermag die verspätete Gesuchseinreichung rechtlich nicht zu entschuldigen. Denn nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten ( BGE 110 V 338 mit Hinweisen). Sodann stellen weder das Alter des Beschwerdegegners noch der Umstand, dass dessen Arbeitsbemühungen als vorbildlich bezeichnet werden können, entschuldbare Gründe für die erst nachträgliche Einholung der Zustimmung der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 71 Abs. 3 AVIG dar...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 2. Juli 1985 aufgehoben.

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