BGE 112 IA 173 vom 4. September 1986

Datum: 4. September 1986

Artikelreferenzen:  Art. 30 Abs. 1 OG

BGE referenzen:  86 III 3, 119 III 4, 120 V 413, 121 II 252, 142 IV 299 , 86 III 3, 102 IV 143, 83 II 514, 81 IV 143, 80 IV 48, 80 IV 48

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

112 Ia 173


30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. September 1986 i.S. P. gegen Bezirksgericht und Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 30 Abs. 1 OG .
Eine Rechtsschrift ans Bundesgericht, auf der sich die Unterschrift nur in Photokopie befindet, ist ungültig.

Erwägungen ab Seite 173

BGE 112 Ia 173 S. 173
Aus den Erwägungen:

1. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich P. gegen zwei Entscheide der St. Galler Behörden. Die Eingabe wurde von seiner Vertreterin, Frau P., verfasst. Diese reichte dem Bundesgericht allerdings nicht das Original der Rechtsschrift ein, sondern zwei Kopien der zuvor unterschriebenen Beschwerde. Auch der Briefumschlag wurde nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen.
Alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften sind zu unterschreiben ( Art. 30 Abs. 1 OG ). Die Unterschrift ist nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung ( BGE 102 IV 143 , BGE 86 III 3 , BGE 83 II 514 , BGE 81 IV 143 , BGE 80 IV 48 , BGE 77 II 352 ). Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht z.B. mit der Schreibmaschine ( BGE 86 III 3 f.); auch eine photokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch vermittels Photomontage Tür und Tor geöffnet wären. Auf die nicht rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

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