Persönliche Freiheit, Blutentnahme. Die Anordnung einer Blutentnahme zur Erstellung eines serologisch-erbbiologischen Gutachtens stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der vor der Verfassung standhält. Die Verfassungsmässigkeit wird im vorliegenden Fall weder wegen des Alters des Kindes noch aus konfessionellen Gründen beeinträchtigt.