Liste der BGE

Filter
Dossiernummer: Datum: 9. Juli 1986 Sprache: de
1. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 103 lit. a OG; Legitimation des Nachbarn. Art. 103 lit. a OG stellt eine Minimalvorschrift für das kantonale Rechtsmittelverfahren in Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts dar (E. 5a). Nachbarn sind legitimiert, das ihnen missliebige Bauvorhaben mit der Begründung anzufechten, es verstosse gegen Art. 24 RPG und gegen den bundesrechtlich gewährleisteten Schutz des Waldes (E. 5b). 2. Beginn der Beschwerdefrist. Werden in einem Baubewilligungsverfahren Einsprachen gegen ein Bauvorhaben mit dem Hinweis auf andere bereits erteilte Bewilligungen (wie Ausnahmebewilligung i.S. von Art. 24 RPG, Rodungsbewilligung) abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist gegen diese besonderen Bewilligungen auch erst mit der Eröffnung des Einspracheentscheides zu laufen, sofern die Einsprecher nicht vorher in verbindlicher Weise davon Kenntnis hatten (E. 5c). 3. Art. 4 BV, formelle Rechtsverweigerung; Heilung. Voraussetzungen, unter welchen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt werden können (E. 5e).
Dossiernummer: Datum: 4. Juli 1986 Sprache: de
Art. 17 Abs. 3 SVG. Die in Art. 17 Abs. 3 SVG umschriebene Möglichkeit, den für längere Zeit entzogenen Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen nach sechs Monaten wiederzuerlangen, gilt auch bei Sicherungsentzügen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV sowie dann, wenn die Behörde in ihrer Entzugsverfügung eine längere Mindestentzugsdauer festgelegt hat.
Dossiernummer: Datum: 18. Juni 1986 Sprache: de
Eigentumsgarantie, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Recht auf einen Richter, Eröffnung des Enteignungsverfahrens. Behauptet jemand, es werde durch übermässige, von einem öffentlichen Werk ausgehende Immissionen in seine nachbarlichen Abwehrrechte eingegriffen und ihm hiefür eine Enteignungsentschädigung geschuldet, so ist ihm aufgrund der Eigentumsgarantie und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK der Weg an den Richter, bei bundesrechtlichen Enteignungen somit an die Eidgenössische Schätzungskommission zu öffnen (E. 3a-c). Ausnahmen (E. 3b).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden