Art. 88 und 89 IRSG; Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland. Es ist zulässig, dem Ersuchen um Übernahme eines Strafverfahrens durch den ausländischen Staat die Auflage beizufügen, dass der ersuchte Staat die aus den schweizerischen Akten erlangten Kenntnisse nicht zur Verfolgung des Betroffenen oder Dritter wegen Fiskaldelikten und ähnlicher Strafsachen verwenden darf.