Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 24 Abs. 1 RPG; Errichtung eines Gerätehäuschens in der Landwirtschaftszone. Es ist zulässig, in der Landwirtschaftszone Bauten, die einer bloss hobbymässig betriebenen landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, auszuschliessen (E. 3).
Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG, da die Baute nicht standortgebunden ist und ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 6).