BGE 112 IB 538 vom 24. September 1986

Datum: 24. September 1986

Artikelreferenzen:  Art. 63 EntG, Art. 77 EntG, Art. 86 EntG, Art. 116 EntG, Art. 5 VwVG, Art. 30 NSG , Art. 86 Abs. 1 EntG, Art. 118 OG, Art. 97 ff. OG, Art. 116 lit. b OG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 30 Abs. 1 NSG

BGE referenzen:  100 IB 119, 121 II 121, 129 II 106, 129 II 470, 132 II 475 , 110 IB 372, 108 IB 494, 106 IB 233, 111 IB 25, 100 IB 119, 100 IB 119

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

112 Ib 538


81. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. September 1986 i.S. X gegen Kanton Y und Eidgenössische Schätzungskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

"Enteignungsrechtliches Schiedsgerichtsverfahren."
Es gibt kein "enteignungsrechtliches Schiedsgerichtsverfahren". Sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nicht gegeben, so können die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nur als private Schiedsgerichte tätig werden und deren Entscheide mit keinem Rechtsmittel direkt beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Bei der Erfüllung solcher schiedsrichterlicher Mandate dürfen keine amtlichen Papiere verwendet werden (E. 2).
Gesuch um vorläufige Vollstreckung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EntG (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 539

BGE 112 Ib 538 S. 539
X ist Eigentümer eines Grundstückes, das vom Kanton Y für den Bau eines Autobahnzubringers beansprucht wird. Nachdem direkte Landerwerbsverhandlungen gescheitert waren, gelangten die Parteien an die Eidgenössische Schätzungskommission mit dem Begehren, die Entschädigung für die Abtretung der Parzelle im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens festzusetzen. Nach langwierigen Verhandlungen schlossen die Parteien Ende September 1983 einen "Schiedsvertrag" ab, worin sie feststellten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ein Enteignungsverfahren noch nicht vorlägen. Gleichwohl wurde die Schätzungskommission mit der Festsetzung der Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) betraut und vereinbart, im Falle eines Entscheides der Kommission bleibe "das Recht zur Weiterziehung an das Bundesgericht gemäss den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vorbehalten und gewahrt".
Mit Urteil vom 4. Juli 1985 erkannte die Eidgenössische Schätzungskommission im "enteignungsrechtlichen Schiedsgerichtsverfahren", das Grundstück des X werde zugunsten des Kantons Y enteignet, der ermächtigt werde, den Eigentumsübergang dem Grundbuchamt anzumelden, und welcher dem Enteigneten eine Entschädigung von Fr. ... zu leisten habe. Mit förmlicher Rechtsmittelbelehrung machte die Schätzungskommission die Parteien darauf aufmerksam, dass dieses Urteil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne.
X hat gegen den Entscheid der Schätzungskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und Erhöhung der Entschädigung
BGE 112 Ib 538 S. 540
beantragt. Nach Abschluss des Schriftenwechsels stellte er zudem ein Gesuch um vorläufige Vollstreckung im Sinne von Art. 86 EntG , um die Auszahlung der seitens des Kantons unbestritten gebliebenen Entschädigung zu erwirken. Der Regierungsrat hat sich diesem Gesuch mit der Begründung widersetzt, das angefochtene Urteil sei noch nicht rechtskräftig, weshalb für den Staat keine Zahlungspflicht bestehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 77 EntG i.V. mit Art. 97 ff. OG ). Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Schätzungskommission, deren Urteil vor Bundesgericht angefochten werden soll, als Organ der staatlichen Verwaltungsrechtspflege geamtet hat (vgl. etwa BGE 110 Ib 372 E. 1, BGE 108 Ib 494 ). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt sei, ist - obschon von keiner Partei bestritten - vorweg zu prüfen, da das Bundesgericht in Enteignungssachen das Recht von Amtes wegen anzuwenden und seinen Aufsichtspflichten ( Art. 63 EntG ) nachzukommen hat ( BGE 106 Ib 233 ; vgl. auch BGE 111 Ib 25 E. 9 mit Hinweisen auf weitere Urteile).
Nach dem Bericht des Regierungsrates vom 2. Juni 1986 waren die Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens weder im Herbst 1983, beim Abschluss des "Schiedsvertrages", noch im Zeitpunkt des Urteils der Schätzungskommission gegeben, weil noch kein bereinigtes und ordnungsgemäss genehmigtes Ausführungsprojekt für den fraglichen Autobahnzubringer vorhanden war (Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen/NSG); ein solches liegt offenbar auch heute noch nicht vor. Damit war die Eidgenössische Schätzungskommission von vornherein nicht befugt, die vom Kanton Y für die Übernahme des Grundstücks Nr. 521 zu leistende Entschädigung als staatliches Gericht festzusetzen. Die Parteien waren sich dessen durchaus bewusst, denn anders wäre der Abschluss des Schiedsvertrages vom September 1983 nicht zu erklären. Ein "enteignungsrechtliches Schiedsverfahren" ist aber weder im Enteignungs- noch in einem Spezialgesetz vorgesehen. Das angefochtene Urteil ist auch keine Verfügung eines vertraglichen Schiedsgerichts, gegen die nach Art. 116 lit. b OG ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenstünde, da das schiedsgerichtlich zu beurteilende
BGE 112 Ib 538 S. 541
Rechtsverhältnis im vorliegenden Fall nicht auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag des Bundes beruht (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 82 mit weiteren Hinweisen).
Handelt es sich demnach beim angefochtenen Urteil nicht um einen staatlichen Hoheitsakt, d.h. nicht um eine in Anwendung von Enteignungsrecht des Bundes erlassene Verfügung (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG ), so erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts als unzulässig und kann auf sie nicht eingetreten werden. Daran ändert auch die den Parteien erteilte Rechtsmittelbelehrung, die offensichtlich falsch war und das Bundesgericht nicht zu binden vermag, nichts ( BGE 100 Ib 119 f.; GYGI, a.a.O. S. 82). Wie die Eidgenössische Schätzungskommission in ihrem Bericht vom 2. Juni 1986 mit Recht bemerkt, kann die Ziffer 6 des Schiedsvertrags auch nicht als Prorogation im Sinne von Art. 118 OG gelten, welche das Bundesgericht verpflichten könnte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Klage an die Hand zu nehmen. Art. 118 OG hat nicht den Sinn, den Parteien zu ermöglichen, über die gesamte funktionelle und sachliche Zuständigkeitsordnung hinweg dem Bundesgericht durch Vereinbarung alle Streitsachen des Bundesverwaltungsrechts zu unterbreiten (GYGI, a.a.O. S. 102 f.). Der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission erweist sich somit als Urteil eines privaten Schiedsgerichtes, das mit keinem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann.

2. Der vorliegende Fall gibt zu folgenden zusätzlichen Bemerkungen Anlass:
Ob die Kantone befugt seien, im Rahmen des freihändigen Landerwerbs für eine Nationalstrasse ( Art. 30 Abs. 1 NSG ) ein privates Schiedsgericht mit der Festsetzung der Übernahmepreise zu betrauen, ist eine Frage des kantonalen Rechts. Lässt dieses entsprechende Schiedsabreden zu, besteht für das Bundesgericht kein Grund, den Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommissionen die Tätigkeit als private Schiedsrichter zu verbieten, solange nicht befürchtet werden muss, den betroffenen Grundeigentümern werde der Zugang zum staatlichen Enteignungsrichter ungebührlich erschwert. Das Bundesgericht kann indessen nicht zulassen, dass die Schätzungskommissionen gleichsam als "staatliche Schiedsgerichte" in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Verfahren auftreten und - nicht zuletzt durch die Verwendung amtlichen Papiers - den Eindruck erwecken, in
BGE 112 Ib 538 S. 542
offizieller Funktion zu wirken. Den Präsidenten und weiteren Mitgliedern der Eidgenössischen Schätzungskommissionen wird daher gestützt auf Art. 63 EntG untersagt, bei der Erfüllung schiedsrichterlicher Mandate amtliche Akten und Formulare bzw. Briefpapier der Eidgenossenschaft zu verwenden und für ihre Bemühungen und Auslagen nach der Verordnung über Gebühren und Entschädigung im Enteignungsverfahren (SR 711.3) Rechnung zu stellen.

3. Nach diesen Erwägungen wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um vorläufige Vollstreckung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EntG gegenstandslos. Da der Kanton Y zur Zeit noch über keinen Enteignungstitel verfügt, hätte es im übrigen ohnehin abgewiesen werden müssen. Dagegen wären die Vorbringen des Regierungsrates in der Vernehmlassung vom 14. April 1986 nicht geeignet gewesen, eine vorläufige Vollstreckung gemäss Art. 86 EntG auszuschliessen. Diese Vorschrift bezweckt, den Enteigneten sofort in den Genuss der Entschädigung kommen zu lassen, soweit sie vom Enteigner anerkannt wird und sofern nicht mit einem nachträglichen Verzicht auf die Enteignung gerechnet werden muss; dass der angefochtene Entscheid noch nicht rechtskräftig geworden ist, spielt keine Rolle.

4. Mit Rücksicht darauf, dass dem Beschwerdeführer im Schiedsvertrag - wenn auch zu Unrecht - im Falle einer Anfechtung des Schiedsurteils die Anwendung des Enteignungsgesetzes in Aussicht gestellt worden ist, besteht kein Anlass, beim Kostenentscheid abweichend von Art. 116 EntG zu entscheiden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, inbegriffen eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, sind daher dem Kanton Y aufzuerlegen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden