Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 20. August 1986 Sprache: fr
Sicherheitsleistung beim Arrest (Art. 273 SchKG). Der Betrag der bei einem Arrest zu leistenden Sicherheit kann je nach den Umständen erhöht werden, namentlich wenn sich deren Wert infolge eines Kursverlustes der hinterlegten Wertpapiere oder der ausländischen Währung, in der die Sicherheit geleistet wurde, vermindert. Der Richter kann, ohne in Willkür zu verfallen, von einem ersten Entscheid, mit dem die Höhe der für den Arrest zu leistenden Sicherheit festgesetzt wurde, abweichen, wenn aufgrund neuer Vorbringen eine neue Sicht der Situation wahrscheinlich gemacht wird (E. 2).
Dossiernummer: Datum: 12. Mai 1986 Sprache: de
Arrestvollzug (Arrestort). 1. Das Betreibungsamt hat den Vollzug eines Arrestes abzulehnen, wenn Vermögenswerte mit Arrest belegt werden sollten, die nicht in seinem Amtskreis liegen; vollzieht es den Arrest dennoch, so ist er nichtig (Erw. 2). 2. Der Arrest an einem verpfändeten, als Wertpapier qualifizierten deutschen Schuldbrief kann nicht am Ort vollzogen werden, wo dessen Besitzerin (hier eine Aktiengesellschaft) lediglich ein Briefkastendomizil hat und keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Gesellschaft am erwähnten Ort ihren Sitz hat (Erw. 3a). 3. a) Der Arrest an verpfändeten inländischen Patent- und Gebrauchsmusterrechten, deren Inhaber im Ausland wohnt, ist am Sitz des Bundesamtes für geistiges Eigentum, d. h. in Bern, zu vollziehen. b) Ausländische Immaterialgüterrechte können in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden (Erw. 3b).

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