Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 1. Dezember 1986 Sprache: it
Strassenverkehr; Parkierungsverbot; Begriff der Zufahrt; Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV. Zufahrt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV ist auch das - nur Personen dienende - Eingangstor eines Privathauses (E. 2). Es ist unerheblich, dass das Haus unbewohnt und/oder halbverfallen ist (E. 3).
Dossiernummer: Datum: 21. Oktober 1986 Sprache: de
Art. 18 ÜbBest. BV; Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung) (SR 741.72). Wer bei der Fahrt auf einer Autobahn die Vignette lose im Wagen mitführt, ist wegen Benützung einer Nationalstrasse "mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 NSAV zu bestrafen.
Dossiernummer: Datum: 2. September 1986 Sprache: de
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall bei wiederholtem Verkauf von verschiedenartigen Betäubungsmitteln. Kann die verkaufte Menge verschiedenartiger Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, auch wenn in bezug auf die einzelnen Betäubungsmittelarten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht erreicht sind (E. 2a). Die durch mehrere Geschäfte umgesetzten Betäubungsmittelmengen sind bei der Beurteilung des schweren Falles auch dann zusammenzuzählen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen nicht Fortsetzungs-, sondern Wiederholungszusammenhang besteht (E. 2b). Der aus einem Grund bereits verschärfte Strafrahmen kann aus einem andern nicht noch weiter verschärft werden. Das hindert den Richter aber nicht, den zweiten Qualifikationsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB straferhöhend zu berücksichtigen (E. 2c).
Dossiernummer: Datum: 20. August 1986 Sprache: it
Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Handel mit Betäubungsmitteln, Vorbereitungshandlungen. 1. Wer irgendeine Tätigkeit ausübt, die direkt dazu bestimmt ist, reine Betäubungsmittel zu "strecken" oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen, "trifft Anstalten" im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG aufgeführten Handlungen (E. 3a). 2. Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG sind schon gegeben, bevor ein Versuch (tauglich oder untauglich) des Erwerbs von Betäubungsmitteln oder des Handels etc. mit Betäubungsmitteln vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3b).

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