BGE 113 IA 214 vom 24. März 1987

Datum: 24. März 1987

Artikelreferenzen:  Art. 6 EMRK, Art. 4 BV , §§ 112 ff. StPO, §§ 108-111 StPO, § 116 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, §§ 108 ff. StPO, § 114 StPO

BGE referenzen:  105 IA 396, 117 IA 352, 119 IA 285 , 105 IA 396, 104 IA 319

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

113 Ia 214


34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. März 1987 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV , Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. c und d EMRK; Rechte des flüchtigen Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren.
Es ist zumindest in der Anfangsphase der Untersuchung gerechtfertigt, einem flüchtigen Angeschuldigten die sog. zusätzlichen Rechte gemäss § § 112 ff. StPO /BS (Verteidiger, Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, Akteneinsicht) zu verweigern (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 215

BGE 113 Ia 214 S. 215
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen P., der unbekannten Aufenthalts ist, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betruges. Am 7. Februar 1986 ersuchte dessen Verteidiger den ersten Staatsanwalt um Gewährung der sog. "zusätzlichen Rechte" gemäss §§ 112 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO). Diese Rechte umfassen die Zuziehung des Verteidigers und den Verkehr des verhafteten Angeschuldigten mit ihm (§ 113), die Anwesenheit bei den Beweiserhebungen (§ 114) und - wenn die Staatsanwaltschaft den Zweck des Ermittlungsverfahrens als erreicht erachtet - die Akteneinsicht (§ 115). Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 10. Februar 1986 ab. Eine bei der Überweisungsbehörde erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Überweisungsbehörde habe willkürlich erwogen, die "zusätzlichen Rechte" gemäss § § 112 ff. StPO seien grundsätzlich nur dem anwesenden Angeschuldigten zu gewähren, einem abwesenden höchstens dann, wenn das Fernbleiben auf besondere Gründe (wie Krankheit oder Dispensation) zurückzuführen sei. Er beruft sich ausserdem auf die Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK sowie auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK .
b) Die Argumentation der Überweisungsbehörde erscheint angesichts der gesetzlichen Systematik der unter der Überschrift "V. Rechte des Angeschuldigten" stehenden § § 108 ff. StPO
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zumindest nicht als willkürlich. Die § § 108-111 StPO regeln gleichsam die "ordentlichen" Rechte, die dem Angeschuldigten in jedem Verfahren zustehen (§ 108: Recht auf Gehör; § 109: Recht auf Antragstellung; § 110: Teilnahme an Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen, die voraussichtlich in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden können; § 111: Teilnahme an der Bestellung von Sachverständigen). Die §§ 112-115 enthalten gemäss dem Sachtitel "Zusätzliche Rechte in schwierigen Fällen" die vorliegendenfalls umstrittenen Parteirechte. Nach § 116 StPO sollen, wenn der Angeschuldigte sich ausserhalb des Kantons aufhält und das Verfahren "deshalb durch Beobachtung der Vorschriften der § § 108-111 StPO wesentlich verzögert" würde, diese Bestimmungen unanwendbar sein. Da die §§ 112-115 im Verhältnis zu den §§ 108-111 entsprechend ihrer Bezeichnung als "zusätzliche Rechte" konzipiert sind, lässt sich ohne Willkür erwägen, dass sie unter der Voraussetzung des § 116 StPO ebenfalls verweigert werden können.
Im übrigen sieht § 114 StPO die persönliche Anwesenheit des Angeschuldigten und nur eventuell zusätzlich, nicht aber allein, die Zulassung des Verteidigers bei Beweiserhebungen vor. Es ist somit mindestens nicht willkürlich, den flüchtigen Angeschuldigten nicht besser zu behandeln als den anwesenden.
c) Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK lässt bei Abwesenheit des Angeschuldigten Einschränkungen seiner Rechte zu. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass das Recht auf Waffengleichheit nur gewährleistet ist, wenn der Angeschuldigte anwesend (oder allenfalls aus verständlichen Gründen verhindert oder aber dispensiert) ist. Dagegen hat es ein Recht des flüchtigen Angeschuldigten, sich durch einen Anwalt "vertreten" zu lassen, mit gutem Grund abgelehnt (vgl. nicht veröffentlichte Urteile vom 4. März 1982 i.S. C., E. 5, und vom 6. Oktober 1982 i.S. S., E. 3c/bb; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 154 f.; WILDHABER, Erfahrungen mit der europäischen Menschenrechtskonvention, ZSR 98/1979 II S. 367).
d) Was das Bundesgericht zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK erwogen hat, lässt sich für alle hier in Frage stehenden "zusätzlichen Rechte" verallgemeinern. Die strafprozessualen Parteirechte und auch die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK sind darauf zugeschnitten, dass der Angeschuldigte als Verfahrenssubjekt an der Strafuntersuchung teilnimmt und den
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Untersuchungsorganen zur Verfügung steht, nötigenfalls auch unfreiwillig als Adressat von Zwangsmassnahmen, die etwa zur Beweissicherung oder sonstwie zur Wahrung des Verfahrenszweckes nötig sind. Es lässt sich deshalb durchaus erwägen, der Angeschuldigte, der absichtlich darauf verzichtet, sich zur Verfügung der Untersuchungsbehörde zu halten, verzichte insoweit auch auf die ihm an sich zustehenden Mitwirkungsrechte. Diese Annahme lässt es - wenigstens im Normalfall und in diesem Stadium - auch zu, den Verteidiger von der gleichsam stellvertretenden Teilnahme an der Untersuchung ganz oder teilweise auszuschliessen. Die Stellung als Angeschuldigter kann insoweit als höchstpersönlich angesehen werden. Zu berücksichtigen ist überdies auch die Überlegung, dass derjenige, der sich aus freien Stücken dem Zugriff der Untersuchungsbehörden entzieht, das Verfahren in nachhaltigerer Weise stören oder hindern - kurz: kolludieren - kann. Waffengleichheit bedeutet auch, dass die Behörde bestehender Kollusionsgefahr durch Untersuchungshaft begegnen kann. Das Bestreben des Beschwerdeführers läuft im Ergebnis darauf hinaus, Kollusionsmöglichkeiten zu schaffen, ohne sich der Gefahr der Verhaftung auszusetzen. Das zu verhindern, ist weder willkürlich noch EMRK-widrig.
e) Nicht stichhaltig ist die Rüge, es sei inkonsequent, den Fall der Flucht des Angeschuldigten anders zu behandeln als andere Gründe der Nichtteilnahme wie etwa Krankheit oder Dispensation. Wo einem Angeschuldigten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen die persönliche Teilnahme an einer Strafuntersuchung nicht zuzumuten ist, kann es sich - auch im Interesse der Wahrheits- und Rechtsfindung - durchaus rechtfertigen, ihn über einen Vertreter mitwirken zu lassen. Eine Ungleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 4 BV nicht.
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Qualifikation seiner Abwesenheit als "illegal" verletze die Unschuldsvermutung. Es geht aus dem angefochtenen Entschluss hervor, dass damit einzig die Abwesenheit durch Flucht von derjenigen durch Krankheit oder Dispensation unterschieden werden wollte, ohne etwas über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers auszusagen.
f) Diese Gründe rechtfertigen es zumindest - wie hier - in der Anfangsphase einer Untersuchung, einen Verteidiger auszuschliessen und ihm insbesondere auch die Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen - und die Akteneinsicht - zu
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verweigern. Zwar mag eine gewisse Problematik im Umstand liegen, dass Zeugen, die ohne Mitwirkung des Angeschuldigten oder seines Verteidigers aussagen, sich in einer Weise festlegen könnten, dass die spätere Wiederholung der Einvernahme im Beisein des Angeschuldigten bzw. des Verteidigers nur noch ein unvollkommenes Gegengewicht bildete. Indessen ist dieses Teilnahmerecht schon dem anwesenden Angeschuldigten nicht uneingeschränkt, sondern nur mindestens einmal - spätestens an der Hauptverhandlung - gewährleistet ( BGE 105 Ia 396 ff., BGE 104 Ia 319 ). Es besteht kein Grund, den abwesenden Angeschuldigten günstiger zu behandeln. Dazu kommt, dass die Teilnahme des Verteidigers an derlei Einvernahmen dem Angeschuldigten nur hilft, wenn der Verteidiger über alle Details instruiert ist und mit dem Angeschuldigten Rücksprache halten und diesen über den Stand des Verfahrens ins Bild setzen kann. Bei einem flüchtigen und klarerweise kollusionsgefährlichen Angeschuldigten ist das aber problematisch, weil der Angeschuldigte dann aufgrund der Informationen, die er durch den gegenüber seinem Klienten pflichtgemäss handelnden Anwalt notwendigerweise erhält, den Zweck der Strafuntersuchung leicht vereiteln kann.
g) Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass einem Verteidiger die angeordneten Zwangsmassnahmen nicht bekanntgegeben worden seien. Er erhebt diesbezüglich aber keine ausdrückliche Rüge. Der angefochtene Entscheid hat sich mit dieser Frage nicht befasst, und der Beschwerdeführer macht deswegen auch nicht Rechtsverweigerung geltend. Auf diese Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.

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