BGE 113 IB 143 vom 26. Januar 1987

Datum: 26. Januar 1987

Artikelreferenzen:  Art. 12 USG, Art. 4a VRV, Art. 32 SVG, Art. 57 SVG , Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV, Art. 106 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 1, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 lit. c und 2 USG, Art. 16 SVG

BGE referenzen:  121 II 127, 123 II 106 , 105 IB 120, 100 IV 73, 108 IV 55, 108 IB 66

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

113 Ib 143


25. Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1987 i.S. S. gegen Regierungsrat des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV .
Die vom Bundesrat auf den 1. Januar 1985 neu festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten 80/120 km/h haben eine genügende gesetzliche Grundlage im SVG.
Art. 16 Abs. 2 SVG .
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h hat ungeachtet dessen, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung vornehmlich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes angeordnet wurde, den Entzug des Führerausweises zur Folge.

Sachverhalt ab Seite 144

BGE 113 Ib 143 S. 144
Am 13. März 1985 stellte die Polizei bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Deutschen Strasse in Chur (ausserorts) fest, dass S. mit 122 km/h fuhr. Sie verzeigte ihn deshalb wegen Überschreitens der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h (Sicherheitsmarge von 6 km/h abgezogen).
In der Folge entzog das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden S. am 14. Mai 1985 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies die Regierung des Kantons Graubünden am 10. März 1986 ab.
Den regierungsrätlichen Entscheid ficht S. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei vom Entzug des Führerausweises abzusehen, evtl. sei eine Verwarnung auszusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Bundesrat in Art. 4a VRV auf den 1. Januar 1985 neu festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten von 80/120 km/h seien allein aus Gründen des Umweltschutzes nur gestützt auf Vorschriften des Umweltschutzgesetzes (USG) und nicht des SVG erlassen worden; diese Geschwindigkeitsbeschränkungen stellten somit keine Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG dar und eine Gefährdung des Verkehrs durch Nichtbeachtung derselben sei ausgeschlossen. Ausserdem wirft er - mit dem Hinweis auf andere beim Bundesgericht hängige Beschwerden - die Frage der Gesetzmässigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf.

2. Nach Art. 16 Abs. 2 1 . Satz SVG setzt der Ausweisentzug voraus, dass der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet hat. Für die Auslegung des Begriffs "Verkehrsregel" kann analog die
BGE 113 Ib 143 S. 145
Ordnung herangezogen werden, wie sie in Art. 90 Ziff. 1 SVG für die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen gegen Verkehrsbestimmungen getroffen wurde (vgl. BGE 105 Ib 120 ). Als Verkehrsregel fallen danach die Bestimmungen des SVG und der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates in Betracht (siehe auch BGE 100 IV 73 ). Zwar stellen nicht alle in diesen Erlassen enthaltenen Vorschriften auch Verkehrsregeln dar. Bei einer Bestimmung, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit festsetzt, handelt es sich indessen ohne jeden Zweifel um eine Verkehrsregel; sie ordnet unmittelbar das Verhalten auf der Strasse (SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG, S. 155) und erhöht unmittelbar auch die Verkehrssicherheit (STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 49 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG , welcher - neben Art. 57 SVG und Art. 12 USG - im Ingress der Verordnung über die Verkehrsregeln aufgeführt ist (AS 1984 II 1119), erlässt der Bundesrat die zum Vollzug des SVG notwendigen Vorschriften. Dass er zur Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten ermächtigt war, ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 SVG ; danach hat er die Kompetenz, die Geschwindigkeiten auf allen Strassen zu beschränken; nach der ratio legis dienen die gestützt auf diese Bestimmung erlassenen Geschwindigkeitslimiten der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 108 IV 55 E. 4b). Auch wenn die Höchstgeschwindigkeiten von 80/120 km/h im wesentlichen aus Gründen des Umweltschutzes erlassen wurden, ändert dies nichts daran, dass eine Herabsetzung der Geschwindigkeitslimiten gleichzeitig auch im Interesse der Verkehrssicherheit liegt. Indem der Verordnungsgeber - wie bereits bemerkt - der Vorschrift von Art. 4a VRV im Ingress neben Art. 12 Abs. 1 lit. c und 2 USG auch Art. 106 Abs. 1 SVG vorangestellt und in der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 741.11) die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 SVG beigefügt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er durch deren Erlass positive Auswirkungen auf die Sicherheit im Strassenverkehr mit in Betracht zog. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV sich nicht bloss auf eine Delegationsnorm im USG, sondern auch auf eine solche im SVG stützen kann und insoweit eine von Art. 16 Abs. 2 SVG erfasste Vollzugsvorschrift des Bundesrates darstellt.

3. Der Beschwerdeführer behauptet, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung stelle - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - keine erhöht abstrakte Gefährdung dar; da die
BGE 113 Ib 143 S. 146
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts im Gegensatz zu der früher gültigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aus Umweltschutzgründen angeordnet worden sei, dürfe ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG nicht bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h angenommen werden; vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, welche Tempolimiten auf der gefahrenen Strecke vor der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Umweltschutzgründen gegolten hätten; nur wo schon vor 1985 die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe, könne ohne weitere Prüfung der im konkreten Fall geschaffenen Gefährdung auf die Richtlinien der Interkantonalen Kommission für Strassenverkehr weiterhin abgestellt werden.
b) Die Interkantonale Kommission für Strassenverkehr hielt in einem an den Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1985 an den vor der Herabsetzung der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen festgelegten Richtlinien fest. Sie begründet ihre Stellungnahme damit, dass gegen ein Heraufsetzen der bisherigen Toleranzwerte u.a. das bis heute mit der konsequenten Handhabung der Richtlinien (hinsichtlich Verkehrssicherheit und Umweltschutzbewusstsein des einzelnen Automobilisten) Erreichte spreche; es müsse vermieden werden, dass sich der Fahrzeugführer in Zukunft die Frage stelle, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Sicherheit im Strassenverkehr oder zum Schutze der Umwelt erlassen worden sei. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit, dass die altbekannte Regel, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h der Fahrzeugausweis entzogen werde, weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalte.
c) Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung ( BGE 108 Ib 66 f., 104 Ib 52) festgehalten, ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG sei auch dann gegeben, wenn ein Geschwindigkeitsexzess "nur" zu einer "virtuellen" Gefährdung führe; eine solche stehe einer erhöht abstrakten Gefährdung nahe, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 30 km/h betrage; entsprechend den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für Strassenverkehr müsse diesfalls der Führerausweis auch bei Vorliegen günstiger Verkehrsverhältnisse und gutem Leumund entzogen werden. Diese Grundsätze behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit für Höchstgeschwindigkeiten, welche im wesentlichen aus Gründen
BGE 113 Ib 143 S. 147
des Umweltschutzes tiefer als bisher festgesetzt worden sind, wenn deren Herabsetzung wie dargelegt ebenso die Verkehrssicherheit erhöht; denn auf die Intensität der durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung bewirkten Gefährdung ist ohne jeden Einfluss, welches gesetzgeberische Motiv der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit vorwiegend zugrunde liegt. Es darf sodann nicht ausser acht gelassen werden, dass bei tieferen Geschwindigkeitslimiten sich die Gefahrenlage generell bereits erhöht, wenn sie geringfügiger überschritten werden als höhere.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 16 SVG sei von den vor dem 1. Januar 1985 gültigen Geschwindigkeitsbeschränkungen auszugehen, sticht seine Argumentation im übrigen auch aus andern Gründen nicht. Wie die Interkantonale Kommission für Strassenverkehr im oberwähnten Schreiben vom 3.12.85 zutreffend feststellt, würde ein solches Vorgehen zu Rechtsunsicherheiten führen, welche mit Blick auf die Sicherheit im Strassenverkehr unerwünscht sind. Abgesehen davon, dass nur die mit den örtlichen Gegebenheiten gut vertrauten Fahrzeuglenker nach Einführung der neuen Höchstgeschwindigkeiten noch wissen, wo vor dem 1. Januar 1985 die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h betrug, ist es ausserdem möglich, dass die Geschwindigkeit auf verschiedenen Strecken - sei es wegen stärkerem Verkehrsaufkommen, sei es wegen anderer Linienführung oder neuer Sichtbeschränkungen - allein aus Gründen der Verkehrssicherheit auf 80 km/h herabgesetzt worden wäre. Das Bestehen derartiger Unsicherheiten über die im Administrativverfahren gültigen Grenzwerte müsste sich (ohne auf die Frage der Praktikabilität weiter einzugehen) negativ auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer auswirken.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht den erstinstanzlich verfügten Führerausweisentzug bestätigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach als in allen Teilen unbegründet abzuweisen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden