Urteilskopf
113 Ib 287
44. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. August 1987 i.S. X. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdebegründung (
Art. 108 Abs. 2 OG
).
Ein pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften genügt der Begründungspflicht nicht. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, dass sich das Bundesgericht mit solchen Vorbringen auseinandersetze.
Aus den Erwägungen:
1.
Gemäss
Art. 108 Abs. 2 OG
hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. An diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine strengen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss die Begründung erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene
BGE 113 Ib 287 S. 288
Entscheid beanstandet wird (
BGE 109 Ib 249
E. 3c,
BGE 96 I 95
E. 2a, 516 E. 2). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde insofern, als mit ihr formelle Mängel des angefochtenen Entscheides gerügt werden.
In materieller Hinsicht weist der Beschwerdeführer lediglich darauf hin, er halte an Begehren und Begründung seiner Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement fest und erkläre im übrigen seine Eingaben in einem anderen - dieselbe Materie betreffenden - Verfahren zum integrierenden Bestandteil der hier zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde anders als die staatsrechtliche Beschwerde kein unabhängiges, neues Verfahren auslöst, lässt das Bundesgericht die Verweisung auf Eingaben an Vorinstanzen grundsätzlich zu (
BGE 104 Ib 270
E. 1,
BGE 101 Ib 15
E. 1,
BGE 99 Ib 55
). Allerdings muss aber auch in diesen Fällen aus der Beschwerdebegründung selber zumindest ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Es geht nicht an, dass ein Beschwerdeführer, mit dessen Vorbringen sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt hat, schlicht auf eben diese Vorbringen verweist und sich mit keinem Wort zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid äussert. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht nicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 197;
BGE 101 V 127
; missverständlich die Formulierung in
BGE 101 Ib 15
E. 1,
BGE 99 Ib 55
), weshalb darauf nicht einzugehen ist. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer erst recht, soweit er einfach auf Eingaben in anderen Verfahren verweist (ASA 43, 462 E. 1).
Zwar ist das Bundesgericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (
Art. 114 Abs. 1 OG
) und wäre ihm daher um so mehr auch nicht verwehrt, eine Beschwerde, auf die prozessual einzutreten ist, mit Argumenten gutzuheissen, die nicht formgerecht vorgetragen wurden. Daraus folgt aber kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass sich das Bundesgericht mit solchen Vorbringen auseinandersetze.
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