Öffentlichkeit der Verhandlung bei der gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Art. 5 Ziff. 4 EMRK. 1. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Art. 397a ff. ZGB stellt einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK dar; der Betroffene hat Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 3a).
2. Die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben sich grundsätzlich allein aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet keine direkte Anwendung (E. 3b).
3. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt bei der gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht (E. 3c); auch im Falle der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hielte der Ausschluss der Öffentlichkeit vor der Konvention stand (E. 3d).