BGE 114 IA 182 vom 16. Juni 1988

Datum: 16. Juni 1988

Artikelreferenzen:  Art. 5 EMRK, Art. 6 EMRK , Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 397a ff. ZGB, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 397d-397f ZGB, Art. 397d ZGB, Art. 397e und Art. 397f ZGB, Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 397e Ziff. 1 und 2 ZGB

BGE referenzen:  115 II 129, 119 IA 260, 121 I 208, 122 IV 8, 122 I 18, 124 I 327 , 108 IA 185, 108 IA 186, 114 IA 86, 111 IA 346, 108 IA 92, 109 IA 228, 108 IA 321, 108 IA 92, 109 IA 228, 108 IA 321

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

114 Ia 182


29. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Juni 1988 i.S. S. gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Öffentlichkeit der Verhandlung bei der gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Art. 5 Ziff. 4 EMRK .
1. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Art. 397a ff. ZGB stellt einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK dar; der Betroffene hat Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 3a).
2. Die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben sich grundsätzlich allein aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet keine direkte Anwendung (E. 3b).
3. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt bei der gerichtlichen Überprüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht (E. 3c); auch im Falle der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hielte der Ausschluss der Öffentlichkeit vor der Konvention stand (E. 3d).

Sachverhalt ab Seite 182

BGE 114 Ia 182 S. 182
Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich wies S. in eine psychiatrische Klinik ein und ordnete gestützt auf Art. 397a ZGB eine fürsorgerische Freiheitsentziehung an. Darauf ersuchte S. um
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gerichtliche Beurteilung durch die Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich. Diese bestätigte die fürsorgerische Freiheitsentziehung und wies das Entlassungsgesuch ab. In formeller Hinsicht führte sie aus, dass die Verhandlung nicht öffentlich sei und dass dem Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht entsprochen werden könne.
Gegen diesen Entscheid reichte S. staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beschränkte seine Beschwerde auf die Rüge, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei wegen mangelnder Öffentlichkeit des Verfahrens vor der Psychiatrischen Gerichtskommission verletzt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

1. (...)
b) Nach § 16 und 17 der Verordnung über das Verfahren der Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich vom 28. Januar 1981 (Verordnung, VO; Zürcher Gesetzessammlung 232.5) trifft die Psychiatrische Gerichtskommission ihre Entscheidungen entweder auf dem Zirkulationsweg oder anlässlich einer Sitzung. § 18 Abs. 1 VO schreibt vor, dass die Verhandlungen vor der Kommission nicht öffentlich sind. (...)

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; diese erblickt er darin, dass die Psychiatrische Gerichtskommission den angefochtenen Entscheid nicht in einem öffentlichen Verfahren getroffen hat. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf den Teilgehalt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK , wonach die Öffentlichkeit der Verhandlung garantiert ist. Er macht indessen nicht geltend, dass das Urteil entgegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht öffentlich verkündet worden ist, und zieht die Anwendung des formellen Vorbehalts der Schweiz zu Art. 6 EMRK in bezug auf die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung nicht in Zweifel (AS 1974 2148).

3. a) Für die Beurteilung der Rüge, die Psychiatrische Gerichtskommission habe den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt, gilt es vorerst unter dem Gesichtswinkel der EMRK zu prüfen, in welcher Art von Verfahren der angefochtene Entscheid getroffen worden ist.
aa) Mehrere Erlasse des Bundes und der Kantone sahen früher vor, dass mündige, entmündigte oder unmündige Personen aus fürsorgerischen Gründen ohne oder gegen ihren Willen in einer Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden. Derartige
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Massnahmen stellen Freiheitsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK dar. Da die entsprechenden Regelungen den Anforderungen der EMRK nicht genügten, musste die Schweiz bei der Ratifizierung der EMRK zu Art. 5 einen Vorbehalt mit folgendem Wortlaut anbringen: Die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention erfolgt unter Vorbehalt einerseits der kantonalen Gesetze, welche die Versorgung gewisser Kategorien von Personen durch Entscheid einer Verwaltungsbehörde gestatten, und anderseits unter Vorbehalt des kantonalen Verfahrensrechts über die Unterbringung von Kindern und Mündeln in einer Anstalt nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die elterliche Gewalt und die Vormundschaft (AS 1974 2148).
Mit der Revision des Zivilgesetzbuches vom 6. Oktober 1978 wurden neue Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufgenommen ( Art. 397a ff. ZGB ). Ziel dieser Revision war eine Anpassung an die Anforderungen von Art. 5 EMRK . Insbesondere sollten die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung, die Mindestrechte im Verfahren und der Schadenersatzanspruch bei widerrechtlicher Freiheitsentziehung geregelt werden; damit sollten auch die Voraussetzungen für einen Rückzug des Vorbehaltes zur EMRK geschaffen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl 1977 III S. 1 ff., insbesondere S. 17 ff.). Besondere Bedeutung wurde dem Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sowie dem dabei zu beachtenden Verfahren beigelegt; die entsprechenden Bestimmungen finden sich heute in Art. 397d-397f ZGB (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 36 ff.). Der Vorbehalt zu Art. 5 EMRK ist nach Inkrafttreten der ZGB-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1982 zurückgezogen worden (AS 1982 292).
bb) Nach Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK kann einer Person die Freiheit entzogen werden, wenn sie u.a. geisteskrank, Alkoholiker oder rauschgiftsüchtig ist. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB stellt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 17; OLIVIER JACOT-GUILLARMOD, Intérêt de la jurisprudence des organes de la CEDH pour la mise en oeuvre du nouveau droit suisse de la privation de la liberté à fins d'assistance, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen (ZVW) 36/1981 S. 44 f.).
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Dementsprechend hat eine von einer solchen Massnahme betroffene Person nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit die Entlassung angeordnet wird.
Der Entscheid über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung kann nach Art. 397d ZGB beim Richter angefochten werden. Die Verfahrensordnung wird unter Beachtung der bundesrechtlichen Grundsätze von Art. 397e und Art. 397f ZGB durch das kantonale Recht und für den vorliegenden Fall durch die genannte Verordnung bestimmt. Diese gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung stellt ein Verfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK dar. Das trifft auch für die Streitsache des Beschwerdeführers vor der zürcherischen Psychiatrischen Gerichtskommission zu.
b) Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe hat ein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung gewissen Anforderungen zu entsprechen, um Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu genügen. Zum einen muss das Verfahren garantieren, dass eine gerichtliche Instanz mit hinreichender Kognition die Bedingungen, welche nach Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK für die rechtmässige Haft einer Person wegen Geisteskrankheit erforderlich sind, prüft und allenfalls eine periodische Überprüfung vornimmt. Der Beschwerdeführer erhebt in dieser Hinsicht keine Rügen, und es kann daher auf die Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil i.S. Ashingdane vom 28. Mai 1985, Publications de la Cour Européenne des Droits de l'Homme, Série A, Vol. 93, Ziff. 52 = EuGRZ 1986 S. 8 ff. [S. 11 f.]; Urteil i.S. Luberti vom 23. Februar 1984, Série A, Vol. 75, Ziff. 31 = EuGRZ 1985 S. 642 ff. [S. 645;] Urteil i.S. Droogenbroeck vom 24. Juni 1982, Série A, Vol. 50, Ziff. 48 f. = EuGRZ 1984 S. 6 ff. [S. 9 f.]; Urteil i.S. X. vom 5. November 1981, Série A, Vol. 46, Ziff. 52 f. = EuGRZ 1982 S. 101 ff. [S. 104 f.]; Urteil i.S. Winterwerp vom 24. Oktober 1979, Série A, Vol. 33, Ziff. 55 = EuGRZ 1979 S. 650 ff. [S. 656]; vgl. ferner STEFAN TRECHSEL, Die Garantie der persönlichen Freiheit [ Art. 5 EMRK ] in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 529 f.; JACOT-GUILLARMOD, a.a.O., S. 49; GIORGIO MALINVERNI, Das Recht auf Freiheit und Sicherheit [Art. 5], Schweiz. Juristische Kartothek, Nr. 1373, S. 22 f.; JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 1985, N. 123 ff. zu Art. 5).
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Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, welchen Anforderungen formeller Natur das Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK genügen muss und worauf diese beruhen.
Für die gerichtliche Prüfung des Freiheitsentzuges nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt die Konvention nicht notwendigerweise ein ordentliches Gericht klassischer Natur, das in die herkömmlichen gerichtlichen Einrichtungen integriert ist; notwendig ist indessen ein von der Exekutive und den Parteien unabhängiges Organ (Urteil i.S. Weeks vom 2. März 1987, Série A, Vol. 114, Ziff. 61 = EuGRZ 1988 S. 316 ff. [S. 318 f.]; Urteil X., Ziff. 53; Urteil i.S. De Wilde, Ooms und Versyp vom 18. Juni 1971 betreffend die Landstreicherei in Belgien, Série A, Vol. 12, Ziff. 78). Das Bundesgericht hat die Unabhängigkeit der Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich bejaht und sie als Gericht im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK bezeichnet ( BGE 108 Ia 185 E. 4). - Die Konvention schreibt keine bestimmte Gerichtsorganisation vor ( BGE 108 Ia 186 E. a, mit Hinweisen). Das Verfahren muss nicht notwendigerweise in allen Fällen, in denen nach der Konvention ein Gericht erforderlich ist, dasselbe sein; insbesondere brauchen in Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht immer die gleichen Garantien beachtet zu werden wie in Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil De Wilde, Ooms und Versyp, Ziff. 78; Urteil Winterwerp, Ziff. 60). Gefordert wird indessen, dass bei gerichtlicher Überprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK die grundlegenden Verfahrensgarantien beachtet werden, welche der konkret streitigen Freiheitsentziehung sowie den besondern Umständen des Prozesses angepasst sind (Urteil De Wilde, Ooms und Versyp, Ziff. 76 und 78; Urteil Winterwerp, Ziff. 57; Urteil Weeks, Ziff. 61). - Zu den einzelnen Verfahrensgarantien gehört zudem nach Art. 5 Ziff. 2 EMRK eine hinreichende Information über den Grund der Freiheitsentziehung (vgl. TRECHSEL, Die Garantie der persönlichen Freiheit, a.a.O., S. 528 f.; JACOT-GUILLARMOD, a.a.O., S. 51). Aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich, dass das Gericht raschmöglichst über den Freiheitsentzug zu entscheiden hat (Urteil des Gerichtshofes i.S. Sanchez-Reisse vom 21. Oktober 1986, Série A, Vol. 107, Ziff. 53 ff. = EuGRZ 1988 S. 523). Das gerichtliche Verfahren muss mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben sein (Urteil Droogenbroeck, Ziff. 54); in diesem Zusammenhang fordert Art. 397e Ziff. 1 und 2 ZGB eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 34 f.). Aus dem Erfordernis eines gerichtlichen Verfahrens hat der Gerichtshof weiter
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einen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet (Urteil Winterwerp Ziff. 60) und weiter gefordert, dass das Verfahren in hinreichender Weise kontradiktorisch ist (Urteil Weeks, Ziff. 66; Urteil Sanchez-Reisse, Ziff. 42 ff.; vgl. BGE 114 Ia 86 E. 3). Schliesslich haben die Strassburger Organe und das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der freie Verkehr des Betroffenen mit seinem Rechtsanwalt nur unter besonderen Verhältnissen eingeschränkt werden dürfe ( BGE 111 Ia 346 -349, mit Hinweisen).
Diese Zusammenstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigt, dass sich die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens ausschliesslich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Systematik von Art. 5 EMRK ergibt. Die Rechtsprechung hat die formellen Anforderungen an das Verfahren gerade im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der spezifischen Arten von Freiheitsentziehungen nach Art. 5 Ziff. 1 EMRK herausgebildet. Angesichts des unterschiedlichen Zwecks und Gegenstandes von Art. 5 und Art. 6 EMRK sind Verfahrensgrundsätze, wie sie sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben mögen, nicht direkt auf das Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK übertragen worden. Auch das Bundesgericht hat es abgelehnt, Verfahrensgrundsätze von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK direkt anzuwenden; es hat beispielsweise ausgeführt, Art. 6 Ziff. 1 EMRK beziehe sich nur auf die Zusammensetzung des erkennenden Strafgerichts, nicht aber auf die Besetzung bei blossen Zwischenentscheiden wie der Überprüfung eines Haftentlassungsgesuches (Urteil i.S. F. vom 26. April 1978 teilweise wiedergegeben in: SJIR 34/1978 S. 210). In die gleiche Richtung weist die Literatur, welche eine direkte Übernahme von Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht fordert, soweit der hinreichende prozessuale Schutz des Betroffenen garantiert ist (vgl. insbesondere STEFAN TRECHSEL, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der persönlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozessrechte, Bern 1974, S. 237 ff.; TRECHSEL, Die Garantie der persönlichen Freiheit, a.a.O., S. 530; HERBERT MIEHSLER, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 108 ff. zu Art. 6; JACOT-GUILLARMOD, a.a.O., S. 49; MALINVERNI, a.a.O., S. 21; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 1985, N. 120 f. zu Art. 5).
c) Demnach kann nicht unter direkter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Öffentlichkeit in einem Verfahren gefordert werden, in dem nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK über eine Freiheitsentziehung
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befunden wird. Die Öffentlichkeit der Verhandlung in einem solchen Verfahren ergibt sich angesichts des Zweckes der Bestimmung auch nicht aufgrund von Art. 5 EMRK . Soweit ersichtlich, finden sich weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch in der Literatur Hinweise auf eine entsprechende Forderung (vgl. die in E. 3b erwähnte Rechtsprechung und Doktrin). Den formellen Anforderungen an ein Verfahren der gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung ist genüge getan mit den Garantien, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Bundesgerichts sowie im Hinblick auf den fürsorgerischen Freiheitsentzug aus dem Zivilgesetzbuch und der Verordnung über die Psychiatrische Gerichtskommission ergeben. Daran vermag auch die Besonderheit des fürsorgerischen Freiheitsentzuges nichts zu ändern. Ein solcher ist - anders als Untersuchungs- oder Auslieferungshaft - zwar nicht nur eine vorläufige Massnahme; er gleicht einem durch den ordentlichen Strafrichter verhängten Freiheitsentzug, und Missbräuche sind nicht zum vornherein ausgeschlossen (Urteil i.S. F. vom 26. April 1978, teilweise publiziert in: SJIR 34/1978 S. 210; Urteil De Wilde, Ooms und Versyp, Ziff. 79). Die gerichtliche Beurteilung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges bedingt aber die Abklärung von Umständen, die den direkt Betroffenen und Verwandte in vermehrtem Masse persönlich berühren und daher aus berechtigten Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht vor der Öffentlichkeit dargelegt werden sollen. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch keine Gründe darzulegen, welche im Verfahren vor der Psychiatrischen Gerichtskommission allgemein für die Zulassung der Öffentlichkeit sprechen würden. Und es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb gerade im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers die Öffentlichkeit hätte zugelassen werden sollen.
Bei dieser Sachlage hat die Psychiatrische Gerichtskommission dadurch, dass sie in Anwendung von § 18 der Verfahrensordnung keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hatte, die Menschenrechtskonvention nicht verletzt.
d) Selbst wenn Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die vorliegende gerichtliche Beurteilung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges anwendbar und die Beschwerde demnach unter diesem Gesichtswinkel zu prüfen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird; jedoch
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können die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben ausgeschlossen werden im Interesse der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung oder wenn es die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien verlangen.
Im Jahre 1982 hat es das Bundesgericht als konventionskonform bezeichnet, dass nach § 372 Abs. 1 der zürcherischen Strafprozessordnung Gerichtsverhandlungen in Strafsachen gegen Minderjährige nicht öffentlich sind. Der Ausschluss sei aus Rücksicht auf den Angeschuldigten begründet. Der junge Delinquent sei insbesondere vor einer Blossstellung in der Öffentlichkeit zu schützen. Der grundsätzliche Ausschluss stelle in Abwägung der sich gegenüberstehenden Prinzipien der Öffentlichkeit der Verhandlung und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten einen vernünftigen Ausgleich dar. Dies treffe insbesondere wegen der Ausgestaltung der Strafprozessordnung und der Möglichkeit der Orientierung der Allgemeinheit zu ( BGE 108 Ia 92 E. 3).
Gleiche Überlegungen treffen auf die gerichtliche Überprüfung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges zu. Die Konvention sieht den Ausschluss der Öffentlichkeit insbesondere vor, wenn es der Schutz der Persönlichkeit der Prozessparteien erfordert. In der gerichtlichen Überprüfung stehen nach den materiellen Voraussetzungen in Art. 397a ZGB Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankungen oder schwere Verwahrlosung zur Diskussion. Deren Abklärung berührt die Betroffenen und allfällige Verwandte in intimster Weise. Es liegt im öffentlichen Interesse zum Schutze der Beteiligten, zu verhindern, dass all die Umstände, welche zur Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges führten, vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werden. Angesichts des Umstandes, dass die gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung den Betroffenen in jedem Fall in seiner Persönlichkeits- und Intimsphäre berührt, kann unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit auch nicht beanstandet werden, dass - anders als im oben erwähnten Fall betreffend Strafverfahren gegen Minderjährige - vom Ausschluss der Öffentlichkeit keine Ausnahmen und keine anderweitige Orientierung der Allgemeinheit vorgesehen sind.
Demnach erwiese sich die vorliegende Beschwerde auch bei Prüfung unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als unbegründet. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob das Recht auf Freiheit und Sicherheit in den Anwendungsbereich
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von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen würde (vgl. FROWEIN/ PEUKERT, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 6; MIEHSLER, a.a.O., N. 108 ff. zu Art. 6) und wie es sich mit der Gültigkeit und Anwendung des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK verhält (vgl. BGE 109 Ia 228 E. 4, BGE 108 Ia 321 E. 5; LUZIUS WILDHABER, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 632 zu Art. 6).
e) Aufgrund dieser Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

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