BGE 114 IA 207 vom 3. März 1988

Datum: 3. März 1988

Artikelreferenzen:  Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 43 Abs. 1 und 84 ff. OG, Art. 268 ff. BStP, Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 84 Abs. 2 OG

BGE referenzen:  103 II 218, 115 II 396, 116 II 92, 118 IV 293, 129 II 361 , 111 II 360, 103 II 218, 113 IV 46, 110 IA 3, 101 IA 454, 99 IA 692, 101 IA 454, 99 IA 692

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

114 Ia 207


33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. März 1988 i.S. B. gegen D. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG .
Missbrauch von Rechtsmitteln, deren Begründung äusserlich zwar auseinandergehalten, inhaltlich aber vermengt wird und sich weithin deckt. Offengelassen, ob deswegen auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

Erwägungen ab Seite 207

BGE 114 Ia 207 S. 207
Erwägungen:

2. Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil darin weitgehend die gleichen Rügen erhoben würden wie in der Berufung. Beschwerde- und Berufungsschrift stimmen in der Tat in weiten Teilen überein.
Die staatsrechtliche Beschwerde darf nach ständiger Rechtsprechung nicht mit der Berufung in einer einzigen Eingabe verbunden werden, weil beide Rechtsmittel verschiedenen Verfahrensregeln unterstehen und sich auch nach der Begründung, die das Gesetz für sie zulässt, deutlich unterscheiden ( Art. 43 Abs. 1 und 84 ff. OG ). Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur, wenn die beiden Rechtsmittel äusserlich klar auseinandergehalten und auch inhaltlich nicht vermengt werden ( BGE 111 II 360 , BGE 103 II 218 mit Hinweisen). Nach einem neuen Entscheid des Kassationshofes gilt dies auch für den Fall, dass ein Beschwerdeführer zwar in getrennten Eingaben, aber mit inhaltlich gleicher Begründung staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP erhebt; ein solches Vorgehen erweise sich als eine unzulässige Umgehung des Verbotes, die Begründung zweier Rechtsmittel zu vermengen, weshalb weder auf das eine noch auf das andere einzutreten sei ( BGE 113 IV 46 f.). Ob sich das ohne Vorbehalte auch auf den Fall übertragen lässt, in dem mit gleichlautender Begründung Berufung und staatsrechtliche Beschwerde eingelegt wird, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden; eine Übertragung
BGE 114 Ia 207 S. 208
liegt jedenfalls nahe, läuft doch eine solche Begründung im einen wie im andern Fall auf einen Missbrauch von Rechtsmitteln hinaus, wenn zulässige und unzulässige Rügen beharrlich vermischt werden. Von rechtskundigen Vertretern insbesondere darf erwartet werden, dass sie von verschiedenen Rechtsmitteln in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch machen.
Vorliegend kann über die Vermischung indes noch hinweggesehen werden, da die Eingaben des Beschwerdeführers trotz ihrer weitgehenden Übereinstimmung erkennen lassen, was er als Verletzung von Bundesrecht ( Art. 43 Abs. 1 OG ) und was als Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) gerügt wissen will. Auf die Beschwerde ist aber nur insoweit einzutreten, als ihre Vorbringen dem Rügeprinzip genügen ( BGE 110 Ia 3 E. 2a, BGE 101 Ia 454 , BGE 99 Ia 692 ). Ausgeschlossen ist der Beschwerdeführer ferner mit Rügen, die sich unmittelbar gegen die Rechtsanwendung richten; sie können dem Bundesgericht mit der Berufung unterbreitet werden und daher nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden ( Art. 84 Abs. 2 OG ).

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