Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 28. Dezember 1988 Sprache: de
Art. 4, 22ter BV, § 238 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG); Ästhetikklausel, gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Baubewilligung. 1. § 238 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel, die eine bauliche Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (E. 4b). 2. Es ist nicht willkürlich, wenn in Anwendung von § 238 PBG die Errichtung eines Satteldaches auf eine bestehende Flachdachbaute verweigert wird mit der Begründung, die horizontale Symmetrie der Baute werde durch das Dach beeinträchtigt und dieses würde die umliegenden Häuser erheblich überragen und damit die Struktur des vorstädtischen Quartiers sprengen (E. 4c).
Dossiernummer: Datum: 20. Dezember 1988 Sprache: de
Gemeindeautonomie; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG); Prüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde, Interessenabwägung. 1. Grundsätze (E. 2). 2. Umfang der Rechtmässigkeitsprüfung bei der Genehmigung einer kommunalen Zonenplanänderung (E. 4). 3. Im Rahmen der bei Raumplanungsmassnahmen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auch das Gebot der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen (E. 5).
Dossiernummer: Datum: 9. Dezember 1988 Sprache: de
Allgemeine Grundsätze rechtsgleicher Steuergesetzgebung (Art. 4 Abs. 1 BV); Verletzung durch unterschiedlichen Satz einer Liegenschaften- Objektsteuer. Es fehlen sachliche Gründe, die Grundstücke von Wasserkraftwerkgesellschaften mit einem höheren Satz der Walliser Grundstücksteuer als die Grundstücke anderer juristischer Personen zu belasten.
Dossiernummer: Datum: 6. Dezember 1988 Sprache: it
Art. 4 BV: Willkür und rechtsungleiche Behandlung bei der Festlegung der verschiedenen Ausnützungsziffern eines Gestaltungsplans. 1. Bei der Überprüfung von Bestimmungen, die den Schutz eines historischen Zentrums bezwecken, ist der Vergleich von innerhalb dieses Perimeters gelegenen Grundstücken mit solchen ausserhalb desselben unzulässig; Ausnützungsziffern anderer Zonen dürfen nicht berücksichtigt werden (E. 3b). 2. Unterschiedliche Ausnützungsziffern in zwei aneinandergrenzenden Sektoren verletzen Art. 4 BV nicht, wenn sie durch die Ausmasse der bereits bestehenden Gebäude begründet sind (E. 3c).
Dossiernummer: Datum: 25. November 1988 Sprache: de
Art. 22ter BV; Enteignung für den Ausbau und die Umwandlung einer privaten zu einer öffentlichen Quartierstrasse. Das öffentliche Interesse an der Enteignung für eine Zufahrtsstrasse ist zu verneinen, wenn diese nur zwei Parzellen erschliesst, weitere Nachbargrundstücke unerschlossen bleiben und noch nicht bekannt ist, ob das projektierte Wegstück überhaupt als Teil einer das gesamte Quartier erschliessenden Strasse dienen könne.
Dossiernummer: Datum: 22. November 1988 Sprache: fr
Art. 4 Abs. 2 BV; Gleichberechtigung von Mann und Frau. Beschwerdelegitimation. Der erste Satz von Art. 4 Abs. 2 BV kann nicht direkt angerufen werden, um eine staatsrechtliche Beschwerde zu stützen, die sich gegen den Entscheid über eine Auseinandersetzung zwischen Privaten richtet. Der zweite Satz von Art. 4 Abs. 2 BV enthält kein verfassungsmässiges Individualrecht auf Gleichbehandlung von Mann und Frau (E. 2b).
Dossiernummer: Datum: 17. November 1988 Sprache: fr
Art. 88 OG und 271 SchKG. Der auf Vermögenswerten Dritter lastende Arrest berührt den Schuldner in seinen rechtlichen Interessen nicht. Diesem fehlt daher die Legitimation im Sinne von Art. 88 OG, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, dass der Gläubiger sich aus dem Vermögen Dritter Befriedigung zu verschaffen suche.
Dossiernummer: Datum: 10. November 1988 Sprache: de
Art. 22ter BV, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, öffentliches Interesse, Art. 21 Abs. 2 RPG. 1. Der betroffene Eigentümer ist befugt, bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse eine Überprüfung der Planfestsetzung zu verlangen (E. 1). 2. Der Wegfall des Interesses des Kantons an einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen schliesst deren Zulässigkeit nicht aus, wenn die Gemeinde ein genügendes Interesse für ihre öffentlichen Bedürfnisse ausweist (E. 2b). 3. Das auf weite Sicht für Sportanlagen benötigte Land darf mit einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entsprechend den Planungsgrundsätzen gesichert werden (E. 2c), doch muss der Bedarf genügend ausgewiesen und die Errichtung der Anlagen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (E. 2d).
Dossiernummer: Datum: 10. November 1988 Sprache: de
Art. 88 OG, Legitimation von Eigentümern benachbarter Liegenschaften zur Anfechtung von Nutzungsplänen. Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung von irgendwelchen Normen geltend, die auch ihrem Schutze dienen und die mit der Festlegung der angefochtenen Zone nicht mehr oder nur noch in geänderter Form gelten würden. Im Hinblick auf die erhobenen Rügen kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Dossiernummer: Datum: 9. November 1988 Sprache: fr
Art. 4 BV; Art. 24 USG, 43 und 44 LSV; Teilnutzungsplan, Schutz vor Lärmimmissionen. Art. 88 OG. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ist zur Anfechtung eines Nutzungsplanes legitimiert, der Bestimmungen über den Schutz vor Lärmimmissionen, wie Planungswerte gemäss Art. 24 USG und Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV, enthält oder enthalten sollte (E. 3). Gemäss Art. 24 USG und Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG ist bei Erstellung oder Änderung eines Nutzungsplanes der Grundsatz des Lärmschutzes zu beachten, was die Festlegung der Planungswerte (Art. 24 USG) und die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 LSV) in dem von Art. 44 LSV geregelten Verfahren bedeutet (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 28. Oktober 1988 Sprache: fr
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Die Doppelbesteuerungsrüge ist zu begründen, besonders wenn kein typischer Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 2 BV vorliegt.
Dossiernummer: Datum: 26. Oktober 1988 Sprache: fr
Art. 2 UebBestBV; Persönliche Freiheit. Art. 5 und 6 des Genfer Gesetzes über das Arzt-Patientenverhältnis; Art. 7A des Genfer Gesetzes über die Behandlung von Geisteskranken und die Aufsicht über psychiatrische Kliniken. Voraussetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Patienten zu einem medizinischen Eingriff. 1. Bei der abstrakten Normkontrolle zu beachtende Grundsätze (E. 2). 2. Die kantonalen Bestimmungen über die Patientenrechte, insbesondere diejenigen über die Einwilligung zu einem medizinischen Eingriff, verletzen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht (E. 4). 3. Tragweite der persönlichen Freiheit im Verhältnis Patient-Arzt (E. 6). 4. Die Genfer Bestimmungen, die den gesetzlichen Vertreter als zuständig erklären für die Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff an dem zu diesen Äusserung unfähigen Patienten verstossen, so wie sie abgefasst sind, nicht gegen die persönliche Freiheit. Der urteilsfähige Patient ist ausschliesslich zur Einwilligung zu einem psychochirurgischen Eingriff befugt; hingegen wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei urteilsunfähigen Patienten verlangt. Bei Untersuchungen oder Behandlungen im Zusammenhang mit Forschungs- und Versuchsprojekten kann das kantonale Recht eine schriftliche Zustimmung des Patienten und seines gesetzlichen Vertreters verlangen (E. 7a). 5. Bei Urteilsunfähigkeit des Patienten ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters oder, bei Fehlen eines solchen, bei ihm nahestehenden Personen oder Familienangehörigen einzuholen (E. 7b).
Dossiernummer: Datum: 6. September 1988 Sprache: fr
Art. 58 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Wer in Kenntnis der Zusammensetzung des Gerichts dessen prozessleitende Verfügungen nicht angefochten hat, kann sich nicht kurz vor der Hauptverhandlung auf dieses Grundrecht berufen.
Dossiernummer: Datum: 26. Juli 1988 Sprache: de
Art. 10 EMRK; Art. 204 StGB; Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP; Rechtsmittel. Die Rüge einer mittelbaren Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen.
Dossiernummer: Datum: 29. Juni 1988 Sprache: it
Art. 82 lit. b und c des Tessiner Gemeindeorganisationsgesetzes vom 10. März 1987; Unvereinbarkeit des Amtes eines Mitglieds der Gemeindeexekutive mit dem Richteramt, bzw. jenes Amtes mit der Funktion des Geistlichen. 1. Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde (Art. 85 lit. a OG). a) Grundsatz und Besonderheit im Zusammenhang mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers (E. 3a). b) Die Unvereinbarkeit eines politischen Mandats mit bestimmten Funktionen oder bestimmten Ämtern kann im Rahmen einer gestützt auf Art. 85 lit. a OG erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden und zwar steht dieses Rechtsmittel nicht nur dem gewählten Bürger zu, der unmittelbar von der Unvereinbarkeitsklausel betroffen ist, sondern auch andern Bürgern, die sich damit gegen die Nichtbeachtung einer solchen Klausel oder unmittelbar gegen eine Norm, die eine solche Unvereinbarkeitsklausel einführt, zur Wehr setzen wollen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3b). 2. Kassatorische Natur und Pflicht zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 85 lit. a OG (E. 4). 3. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Bereich der abstrakten Normkontrolle (E. 5). 4. Unterscheidung zwischen Unvereinbarkeit und Unwählbarkeit; Fälle, in denen diese Unterscheidung von rein theoretischer Bedeutung ist; Zweck der Unvereinbarkeitsklausel (E. 6). 5. Prüfung der in Art. 82 lit. b und c des Gemeindeorganisationsgesetzes geregelten Unvereinbarkeit. a) Die Unvereinbarkeit des Amtes eines Mitglieds der Gemeindeexekutive mit dem Richteramt beruht auf ernsthaften und sachlichen Gründen und beschränkt die politischen Rechte des Bürgers nicht in unzulässiger Weise (E. 7). b) Hingegen beruht die Vorschrift, die die Unvereinbarkeit des geistlichen Standes mit dem Gemeindeexekutivamt regelt, nicht auf einem überwiegenden und entsprechend nachgewiesenen öffentlichen Interesse und verletzt die Rechtsgleichheit; sie lässt sich auch nicht mit Art. 75 BV rechtfertigen (E. 8).

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