Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 20. Dezember 1988 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG; Volksabstimmung über die politische Zukunft des Laufentals vom 11. September 1983, behördliche Intervention. 1. Im Zusammenhang mit einer Abstimmungssache, wie sie hier zur Diskussion steht, deckt sich der durch Art. 10 EMRK garantierte Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungs- und Willensbildung mit demjenigen der politischen Rechte im Sinne von Art. 85 lit. a OG (E. 1b/cc). 2. Eine Intervention einer übergeordneten Körperschaft in den Abstimmungskampf einer ihr untergeordneten Körperschaft ist grundsätzlich unzulässig. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles und der Komplexität der die Laufentalfrage betreffenden Verhältnisse durften indes die Voraussetzungen für eine zusätzliche, die Abstimmungserläuterungen der Bezirkskommission ergänzende kantonal-bernische Information zur Wiederherstellung der Chancengleichheit im Meinungsbildungsprozess als grundsätzlich gegeben erachtet werden (E. 4 und 5). 3. Aufhebung des die Abstimmung schützenden Entscheides des Grossen Rates des Kantons Bern, da von seiten des Regierungsrates in rechtswidriger Weise - klare Werbung durch ein privates Abstimmungskomitee anstatt objektive und sachliche Information, ohne gesetzliche Grundlage, heimlich und in unverhältnismässigem Umfang - öffentliche Gelder in den Abstimmungskampf eingesetzt wurden und da nicht gesagt werden kann, die strittige Abstimmung wäre ohne Mangel nicht anders ausgefallen (E. 6 und 7). 4. Gründe - namentlich auch solche der Rechtssicherheit -, die erforderten, von einer Wiederholung der Abstimmung über einen Anschlussvertrag des Laufentals mit dem Kanton Basel-Landschaft abzusehen, fehlen (E. 8).
Dossiernummer: Datum: 14. Dezember 1988 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG; Einheit der Form einer Initiative, Vereinbarkeit einer Initiative mit dem Rechtsgleichheitsgebot. 1. Eine in der Stadt Zürich eingereichte Initiative, welche die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigem Wohnraum vorsieht und die Ausarbeitung des Stiftungsstatus an das Gemeindeparlament delegiert, verstösst nicht gegen das in § 2 des Zürcher Gesetzes über das Vorschlagsrecht des Volkes vom 1. Juni 1969 (GVV) verankerte Prinzip der Einheit der Form von Initiativen (E. 3). 2. Die in der Initiative für den Regelfall vorgesehene Bevorzugung von Genossenschaften als Mieter oder Baurechtsnehmer verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Bei verfassungskonformer Auslegung des Initiativtextes ist auch ein Abschluss von Einzelmietverträgen, namentlich im Falle des Erwerbs bestehender Miethäuser durch die Stiftung, nicht ausgeschlossen (E. 4).
Dossiernummer: Datum: 16. November 1988 Sprache: de
Art. 88 OG; Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung der Genehmigung der Nutzungsplanung der Nachbargemeinde. Die Genehmigung der Nutzungsplanung einer Gemeinde durch den Regierungsrat präjudiziert aufgrund des Planabstimmungsgebots (Art. 2 Abs. 1 RPG) in einem gewissen Umfang die Nutzungsplanung der Nachbargemeinde und berührt sie damit in ihrer hoheitlichen Befugnis als Trägerin der Nutzungsplanung. Die Nachbargemeinde ist daher zur Beschwerde wegen Verletzung ihrer Gemeindeautonomie legitimiert (E. 1).
Dossiernummer: Datum: 2. November 1988 Sprache: it
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde: anfechtbarer Entscheid i.S. von Art. 84 Abs. 1 OG. Stellt der Verwaltungsakt, mit dem die Behörde das Honorar eines von ihr ernannten Gerichtsexperten kürzt, einen anfechtbaren Entscheid dar? Frage verneint, wenn der Experte die Möglichkeit hat, seinen Anspruch vor einem unabhängigen und unparteiischen (zivilen oder Verwaltungs-) Gericht geltend zu machen, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt.
Dossiernummer: Datum: 26. Oktober 1988 Sprache: de
Art. 2 ÜbBest. BV; Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft; kantonale Ausführungsvorschriften zu Art. 120 StGB. 1. Anfechtbarkeit von Weisungen einer kantonalen Sanitätsdirektion an die im Kanton zugelassenen Ärzte betreffend die straflose Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 84 OG) (E. 1a). 2. Fristwahrung (Art. 89 Abs. 1 OG) bei der Anfechtung eines nicht amtlich publizierten und den Beschwerdeführern nicht zugestellten kantonalen Erlasses (E. 1b). 3. Legitimation (Art. 88 OG) einer gesamtschweizerischen Vereinigung zur Anfechtung kantonaler Weisungen betreffend die straflose Schwangerschaftsunterbrechung (E. 1d). 4. Mit Art. 120 StGB nicht vereinbar ist eine kantonale Regelung, - wonach straflose Schwangerschaftsunterbrechungen nur von Fachärzten FMH für Gynäkologie/Geburtshilfe in den gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilungen kantonaler Spitäler vorgenommen werden dürfen (E. 2b aa); - die ein Gutachtergremium für die Erfüllung der Aufgaben des für den Zustand der Schwangeren sachverständigen Facharztes (Art. 120 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vorsieht (E. 2b bb); - welche die Gutachtertätigkeit auf schwangere Frauen mit Wohnsitz im Kanton des begutachtenden Arztes beschränkt (E. 2b cc).
Dossiernummer: Datum: 16. März 1988 Sprache: de
Art. 85 lit. a OG; Anfechtung einer Abstimmung; Untersuchungspflicht der Behörden. Die Behörden sind verpflichtet, gegen das Ergebnis einer Abstimmung vorgebrachte Rügen jedenfalls dann näher zu untersuchen, wenn das Abstimmungsresultat knapp ausfiel und der Stimmbürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der für die Durchführung der Abstimmung zuständigen Organe hinzuweisen vermag (E. 4 u. 5).

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