Art. 4 Bundesgesetz über das Schiffsregister (SR 747.11). Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Schiffsregister, wonach das Schiff einer wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmung oder Zweigniederlassung gehören muss, die über eine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung des Schiffes zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation in der Schweiz verfügt.