BGE 114 IV 148 vom 15. Dezember 1988

Datum: 15. Dezember 1988

Artikelreferenzen:  Art. 4 VRV, Art. 51 SVG, Art. 91 SVG , Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 VRV, Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 92 SVG

BGE referenzen:  109 IV 137, 120 IV 73, 124 IV 175, 126 IV 53, 131 IV 36, 142 IV 324 , 109 IV 137, 106 IV 398

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

114 IV 148


42. Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1988 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG . Vereitelung einer Blutprobe.
1. Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassen der Unfallmeldung mangels Vorsatz verneint, da der Fahrzeuglenker den Drittschaden - wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit - nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war (E. 2b).
2. Vereitelung einer Blutprobe durch Nachtrunk mangels Vorsatz verneint, da der Nachtrunk im konkreten Fall nicht vernünftigerweise nur damit erklärt werden konnte, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und deren Zweck vereiteln wollte (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 149

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A.- X. fuhr am 3. März 1986, um 19.20 Uhr, von Zürich herkommend, wo er nach eigenen Angaben um ca. 15.30 Uhr und um ca. 17.00 Uhr je eine Stange Bier getrunken hatte, mit seinem PW VW Passat durch die Alte Landstrasse in Rüschlikon in Richtung Thalwil. Das Fahrzeug geriet auf einem geraden und ebenen, mit Schnee bedeckten Streckenabschnitt ins Schleudern und prallte mit der Front gegen eine rund 80 cm hohe Schneemauer am rechtsseitigen Strassenrand. X. versuchte zunächst erfolglos, das Fahrzeug zurückzusetzen. Als ihm ein Anwohner und eine weitere Person zu Hilfe kommen wollten, drückte er den Sicherungsknopf der Wagentür auf der Fahrerseite hinunter, so dass diese von aussen nicht geöffnet werden konnte. Es gelang ihm wenig später, den Wagen zurückzusetzen. Er fuhr, ohne ausgestiegen zu sein und nachgeschaut zu haben, ob ein Schaden entstanden sei, nach Hause. Dort trank er nach eigenen Angaben in der Zeit zwischen 19.45 und 20.30 Uhr zunächst eine grosse Flasche Bier und dann zum Nachtessen fünf Gläser Rotwein. Infolge des Aufpralls
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waren der Lebhag, der sich hinter der Schneemauer befand, und der Eisenzaun hinter dem Lebhag beschädigt worden. Der Wagen wies Schäden am Kühlergitter und an der Stossstange sowie eine kleine Delle auf der Motorhaube auf. Um 20.30 Uhr traf die Polizei in der Wohnung des X. ein; der Anwohner, der X. hatte helfen wollen, hatte die Kontrollschildnummer notiert und die Polizei verständigt. Die Analyse der um 21.28 Uhr abgenommenen Blutprobe ergab unter Berücksichtigung des von X. angegebenen Nachtrunks eine Blutalkoholkonzentration von 0,78 Gew.-%o im massgebenden Zeitpunkt.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen sprach X. am 26. Februar 1987 von der Anschuldigung der Vereitelung einer Blutprobe frei. Er bestrafte ihn wegen Verletzung von Verkehrsregeln ( Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV ) und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG ) mit einer Busse von Fr. 750.--. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach X. am 2. Juli 1987 auf Berufung der Staatsanwaltschaft zusätzlich der Vereitelung einer Blutprobe ( Art. 91 Abs. 3 SVG ) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 300.--.

C.- Der Verurteilte führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zu seiner Freisprechung vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die vom Verurteilten gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 19. Juli 1988 ab, soweit es darauf eintrat.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht ist mit der 1. Instanz der Auffassung, dass der Unfall als solcher angesichts der winterlichen Verhältnisse nicht die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründete. Es bejaht dennoch die hohe Wahrscheinlichkeit dieser Massnahme und hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben im Verlauf des fraglichen Nachmittags zwei Stangen
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Bier getrunken und nach den Berechnungen des Gerichtlich- Medizinischen Instituts der Universität Zürich unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,78 Gew.-%o aufgewiesen. Damit steht für das Obergericht "ausser Frage", dass der Beschwerdeführer "in der kritischen Zeit einen merklichen Mundalkoholgeruch aufgewiesen haben musste, welcher dem Polizeibeamten bei einer Einvernahme nicht verborgen geblieben wäre", so dass allein schon deshalb die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war. Hinzu kommen nach den Ausführungen des Obergerichts die weiteren Tatsachen, dass der Beschwerdeführer den Sicherungsknopf der Wagentür hinunterdrückte, als ihm Drittpersonen bei seinen Bemühungen, den in der Schneemauer festgefahrenen Wagen wieder frei zu bekommen, behilflich sein wollten, dass er, nachdem ihm dies kurz darauf gelungen war, davonfuhr, ohne sich um den Schaden zu kümmern, und dass er zu Hause reichlich Alkohol konsumierte. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Beweggründen für dieses Verhalten, dass er nämlich die Strasse wegen der sich von beiden Seiten stauenden Fahrzeuge so schnell wie möglich habe freigeben wollen und dass er im Schreck ob des Unfalls in die Hosen gemacht habe, vermochten das Obergericht nicht zu überzeugen. Für die Vorinstanz liegt der Verdacht nahe, dass die "unkontrollierte, rein emotionale Reaktion" des Beschwerdeführers auf den angesichts der hochwinterlichen Strassenverhältnisse eher alltäglichen Schleuderunfall und die überstürzte Flucht aus Angst vor der drohenden Blutprobe und vor einer erneuten Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (nach seiner Verurteilung am 7. April 1983) erfolgten. Jedenfalls deuten nach der Meinung der Vorinstanz "alle diese äusseren Anzeichen (Mundgeruch, Verwirrungszustand, in die Hosen machen, Herunterdrücken der Sicherungsknöpfe, Unfallflucht, Nachtrunk) auf die Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers hin, ... darf damit füglich angenommen werden, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte", und ist daher der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG erfüllt.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht deutlich hervor, worin genau die Vorinstanz die Vereitelungshandlung erblickte, ob in der Unterlassung der Unfallmeldung und/oder im Nachtrunk.

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei dann den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe,
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wenn der Fahrzeugführer zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet ( Art. 51 SVG ) und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu diesen Umständen gehören der Unfall als solcher und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall ( BGE 109 IV 137 ). Dabei kann allerdings nur das Verhalten des Fahrzeuglenkers bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung des Unfalls spätestens hätte erfolgen müssen, bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe mitberücksichtigt werden (nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1988 i.S. M. gegen Zürich, mit Hinweisen). Die Unterlassung der Unfallmeldung als solche fällt, soweit sie die Tathandlung ist, bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung ebenso ausser Betracht wie die aus der Unterlassung bei Fehlen anderer plausibler Tatmotive allenfalls ableitbare Angst des Fahrzeuglenkers vor der Blutprobe; denn zu prüfen ist ja gerade, ob der Fahrzeugführer durch die Unterlassung der Unfallmeldung eine Blutprobe; die im Falle der pflichtgemässen Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vereitelt habe.
a) Der Beschwerdeführer hatte nach seinen Aussagen, die im angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gezogen werden, unmittelbar nach dem Unfall in die Hosen gemacht. Damit hatte er an sich einen plausiblen Grund, beim Herannahen der beiden Personen, die ihm behilflich sein wollten, den Sicherungsknopf der Fahrertür hinunterzudrücken und zur Vermeidung eines Kontakts mit Dritten möglichst rasch wegzufahren. Ob die Stresssituation, die nach den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Defäkation führte, ihren Grund allein schon im Unfall bzw. in den Schwierigkeiten, den Wagen wieder frei zu bekommen, hatte oder ob sie durch die Alkoholisierung bzw. die Angst des Beschwerdeführers vor dem Ergebnis einer Blutprobe begründet wurde, wie die Vorinstanz offenbar annimmt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Es kann auch offenbleiben, ob bei Meldung des Unfalls die Polizei wegen Alkoholgeruchs in der Atemluft des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Indem der Beschwerdeführer die Unfallmeldung, die er spätestens sofort nach seiner Ankunft zu Hause hätte erstatten müssen, unterliess, erfüllte er aus nachstehenden Gründen jedenfalls den subjektiven
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Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG nicht.
b) Der subjektive Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der Unfallmeldung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung der Blutprobe gewertet werden kann ( BGE 109 IV 137 ). Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ( Art. 92 SVG ) verurteilt, wie sich aus dem vor Obergericht insoweit nicht angefochtenen Entscheid der 1. Instanz ergibt. Der Einzelrichter billigte dem Beschwerdeführer sinngemäss zu, dass er den durch den Aufprall verursachten Schaden am Lebhag und am Eisenzaun, die sich hinter der Schneemauer befanden, nicht wahrgenommen habe, und warf ihm vor, dass er diesen Schaden aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Da der Beschwerdeführer somit die die Meldepflicht begründenden Umstände (Drittschaden) - wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit - nicht kannte, kann die Unterlassung der Unfallmeldung nicht den subjektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, die ein Vorsatzdelikt ist, erfüllen.

3. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG dadurch erfüllte, dass er nach seinen eigenen Angaben zu Hause in der Zeit zwischen 19.45 und 20.30 Uhr zunächst eine grosse Flasche (5,8 dl) Bier und dann zum Nachtessen fünf Gläser Rotwein trank. Ob durch diesen Nachtrunk der objektive Tatbestand der erwähnten Bestimmung erfüllt worden sei, kann dahingestellt bleiben, weil es vorliegend jedenfalls am subjektiven Tatbestand fehlt.
Der Beschwerdeführer hatte nach den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil - wenn auch aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit - den angerichteten Schaden nicht bemerkt. Er wusste somit nicht, dass er einen Schaden verursacht hatte, den er hätte melden müssen, dass er seine Meldepflicht verletzt hatte und die Polizei deswegen unter Umständen eine Blutprobe anordnen könnte. Wohl kann Vorsatz nicht nur dann gegeben sein, wenn der Fahrzeuglenker die die hohe Wahrscheinlichkeit der Blutprobe begründenden Tatsachen kannte, sondern auch dann, wenn er diese Umstände zwar nicht kannte, ihm aber eine Äusserung nachgewiesen
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werden kann, die belegt, dass er an das Risiko einer Blutprobe dachte (vgl. BGE 106 IV 398 , 109 IV 140 E. 2b). Eine solche Äusserung kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen werden. Der von ihm angegebene Konsum von einer grossen Flasche (5,8 dl) Bier und von fünf Gläsern Rotwein (zum Nachtessen) in der Zeit zwischen 19.45 und 20.30 Uhr mag zwar etwas auffällig sein, doch kann nicht gesagt werden, dieser Alkoholkonsum kurze Zeit nach dem Unfall lasse sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte. Der Beschwerdeführer pflegte zum Nachtessen zusammen mit seiner Lebensgefährtin meistens eine Flasche Wein zu trinken, und der Konsum von einer Flasche Bier kurz nach der Heimkehr, vor dem Essen, kann mit dem Arger über den Unfall erklärt werden. Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Anordnung einer Blutprobe für sehr wahrscheinlich gehalten und durch den Alkoholkonsum den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollen, spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass er nach dem Unfall sofort nach Hause fuhr, obschon er wusste, dass es Zeugen gab, welche die Kontroll.

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