Urteilskopf
114 IV 168
47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1988 i.S. X. gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 48 LFV
; Aussenlandungen von Luftfahrzeugen zu Ausbildungszwecken.
Nicht jede Aussenlandung, die ein noch relativ unerfahrener Inhaber eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten, der den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge anstrebt, in Begleitung eines Fluglehrers ausführt, erfolgt zu Ausbildungszwecken. Offengelassen, ob Aussenlandungen auf einer Höhe von weniger als 1100 m ü.M. Bestandteil einer Ausbildung zum Zweck des Erwerbs der Erweiterung für Landungen im Gebirge sein können.
Mit Strafverfügung vom 30. März 1987 bestrafte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) X. wegen Übertretung von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 (LFV; SR 748.01) und Art. 7 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges vom 22. Januar 1960 (Kommandantenreglement, VKL, SR 748.225.1) in Anwendung von Art. 91 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) und
Art. 1 VStrR
mit einer Busse von Fr. 100.--. X. wurde vorgeworfen, er habe am 21. und am 25. August 1986 sowie am 6. September 1986 in Ringlikon/ZH mit einem Hubschrauber Aussenlandungen durchgeführt, ohne im Besitz einer Aussenlandebewilligung bei nicht gewerbsmässigen Flügen gewesen zu sein; er sei Kommandant des Hubschraubers auf dem rechten Sitz gewesen, während der Fluglehrer Z. auf dem linken Sitz, als Passagier, mitgeflogen sei. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich bestätigte am 30. Oktober 1987 nach Ergänzung der Untersuchung die Strafverfügung des BAZL im Schuld- und im Strafpunkt.
Auszug aus den Erwägungen:
1.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Luftfahrt, der Vollziehungsvorschriften oder einer auf Grund solcher
BGE 114 IV 168 S. 170
Bestimmungen unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft (
Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 LFG
). Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen, d.h. für Landungen ausserhalb der Flugplätze (
Art. 47 LFV
), ist, unter Vorbehalt der Artikel 50-54 LFV, eine im Einzelfall oder auf bestimmte Zeit erteilte Bewilligung erforderlich. Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken werden nur im Einzelfall bewilligt (
Art. 48 Abs. 1 LFV
). Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das BAZL, für Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken der Fluglehrer (
Art. 48 Abs. 2 LFV
). Gemäss Art. 7 des Kommandantenreglements ist der Kommandant für die Führung des Luftfahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften der Luftfahrthandbücher, den anerkannten Regeln der Luftfahrt und den Weisungen des Halters verantwortlich.
Der Beschwerdeführer war zur Zeit der inkriminierten Landungen Inhaber eines seit dem 31. Juli 1986 gültigen provisorischen Ausweises mit Kommandantenberechtigung und als solcher befugt, die inkriminierten Landungen alleine, ohne Begleitung eines Fluglehrers, durchzuführen; der (definitive) Ausweis für Privat- Hubschrauberpiloten wurde am 14. September 1986 ausgestellt. Z. ist Inhaber des Ausweises für Hubschrauberfluglehrer; er war aber damals nicht als Fluglehrer bei einer Flugschule registriert. Der Beschwerdeführer trug die drei Flüge, die mit den inkriminierten Landungen in Ringlikon endeten, als Soloflüge ("S") mit der Bemerkung "Training Aussenland." in sein Flugbuch ein.
Es ist eine Tatfrage, aus welchem Grund bzw. zu welchem Zweck der Beschwerdeführer die fraglichen Aussenlandungen durchführte; Rechtsfrage ist dagegen, ob der angestrebte Zweck als "Ausbildung" im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 LFV
zu qualifizieren sei.
a) Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im August/September 1986 eine Ausbildung zwecks Erwerbs einer sog. Erweiterung für Landungen im Gebirge (vgl. Art. 122 des Reglements über die Ausweise für Flugpersonal vom 25. März 1975 (RFP; SR 748.222.1)) absolvierte; darauf deuten die verschiedenen Gebirgslandungen unter 2000 m hin, die er gemäss dem Eintrag in seinem Flugbuch am 6. September 1986 auf dem Rückflug von Ringlikon nach Samedan durchführte. Das bedeutet indessen nicht, dass auch die inkriminierten drei Aussenlandungen in Ringlikon/ZH im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 LFV
zu Ausbildungszwecken erfolgten.
BGE 114 IV 168 S. 171
Als Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken im Sinne dieser Bestimmung sind grundsätzlich nur diejenigen Landungen zu qualifizieren, welche im Rahmen einer Ausbildung zum Zweck des Erwerbs eines bestimmten Ausweises bzw. einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung etc. (vgl. Art. 1 Abs. 2 RFP) oder zur Auffrischung einer ungenügenden Flugpraxis durchgeführt werden. Ob Aussenlandungen auf einer Höhe von weniger als 1100 m ü.M. (vgl. dazu
Art. 50 LFV
) entgegen der Ansicht des BAZL überhaupt Bestandteil einer Ausbildung zwecks Erwerbs der Erweiterung für Landungen im Gebirge sein können, kann mit der Vorinstanz vorliegend offengelassen werden. Die inkriminierten drei Aussenlandungen, die alle an der gleichen Stelle in Ringlikon/ZH, auf einer Höhe von nur 633 m ü.M., erfolgten, erscheinen nicht als Bestandteil einer Ausbildung zwecks Erwerbs der Gebirgserweiterung, sondern als ganz gewöhnliche, vergleichsweise einfache Aussenlandungen, die vor allem den Zweck hatten, eine Begleiterin des Beschwerdeführers aussteigen zu lassen. Wohl mögen auch durch die inkriminierten Aussenlandungen in Ringlikon die Kenntnisse des Beschwerdeführers gefestigt und vertieft worden sein. Das ist indessen als gewissermassen zwangsläufige Folge einer jeden Aussenlandung entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde für die Beantwortung der Frage, ob die Landungen im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 LFV
zu Ausbildungszwecken erfolgten, ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer, der kurz nach Bestehen der Prüfung, im Besitz eines seit dem 31. Juli 1986 gültigen provisorischen Ausweises mit Kommandantenberechtigung, noch über relativ wenig Erfahrung verfügte, von einem Inhaber des Fluglehrerausweises begleiten liess. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann keine Rede davon sein, dass jeder Flug bzw. jede Landung in Begleitung eines bezahlten Fluglehrers im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 LFV
zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die inkriminierten Aussenlandungen bildeten nicht Bestandteil einer Ausbildung, sondern waren, entsprechend den zutreffenden Bemerkungen im Flugbuch des Beschwerdeführers, "Training"; sie dienten mithin nicht Ausbildungs-, sondern Übungszwecken (vgl. die diesbezügliche Unterscheidung z.B. in
Art. 8 LFG
und
Art. 51 LFV
), und der Fluglehrer Z. begleitete den Beschwerdeführer als fachkundiger Passagier.
Da die inkriminierten Aussenlandungen somit nicht im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 LFV
zu Ausbildungszwecken erfolgten, konnte
BGE 114 IV 168 S. 172
die erforderliche Bewilligung nicht von Z. sondern nur vom BAZL erteilt werden. Diese Bewilligung fehlte. Der objektive Tatbestand von
Art. 48 Abs. 1 LFV
in Verbindung mit
Art. 91 LFG
ist daher erfüllt.
b) Der Beschwerdeführer war als Kommandant gemäss Art. 7 des Kommandantenreglements für die Führung des Luftfahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen und damit für das Vorliegen der erforderlichen Aussenlandebewilligung des BAZL verantwortlich. Er war sich nach den hinreichend deutlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil seiner Kommandanteneigenschaft bewusst. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz beruht nach den Ausführungen im Urteil des Kassationshofes zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss des Zürcher Obergerichts als Kassationsinstanz auf einer vertretbaren Beweiswürdigung. Die allfällige irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, dass jede Aussenlandung im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 LFV
zu Ausbildungszwecken erfolgt, wenn sie von einem noch relativ unerfahrenen Inhaber des Privatpilotenausweises im Beisein eines bezahlten Fluglehrers durchgeführt wird, wäre ein rechtlich unerheblicher Subsumtionsirrtum.