Art. 12 KUVG, Art. 14 Abs. 1 Vo III. Transsexualismus ist ein pathologischer Zustand mit Krankheitswert (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). Art. 12 Abs. 2 und 5 KUVG, Art. 21 Abs. 1 und 2 Vo III. Die operative Geschlechtsumwandlung bei Transsexualismus fällt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich unter die Pflichtleistungen der Krankenkassen; hingegen haben die Kassen für Massnahmen der plastischen und rekonstruktiven Chirurgie zur Bildung der männlichen oder weiblichen Geschlechtsorgane nicht aufzukommen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 4).