BGE 115 IA 107 vom 24. Februar 1989

Datum: 24. Februar 1989

BGE referenzen:  117 IV 97

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

115 Ia 107


21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1989 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV . Willkürliche Anwendung von § 173 Abs. 3 der solothurnischen Strafprozessordnung.
1. Die Beschränkung der Appellation ist zulässig, wenn der angefochtene Teil des Urteils (Aufschub des Strafvollzugs) unabhängig von einer weiteren Frage (Landesverweisung) überprüft werden kann (E. 2c).
2. Beschränkte sich die Appellation auf einen unabhängigen Teil des Urteils, ist es der Appellationsinstanz verwehrt, in bezug auf eine weitere selbständige Frage neu zu entscheiden (E. 2a und b).

Erwägungen ab Seite 107

BGE 115 Ia 107 S. 107
Aus den Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 24. Februar 1987 verurteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern Frau K. wegen Widerhandlung gegen das SVG sowie wegen wiederholten und fortgesetzten Diebstahls zu 6 Monaten Gefängnis. Es schob den Vollzug der Gefängnisstrafe auf und ordnete statt dessen als Massnahme eine ambulante psychiatrische Behandlung an. Zugleich erklärte es eine bedingte Vorstrafe von 45 Tagen Gefängnis für vollstreckbar unter Aufschub des Vollzuges zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung.
b) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erklärte gegen dieses Urteil, bei ihr eingetroffen am 9. Juni 1987, am 11. Juni 1987 die Appellation mit dem Hinweis, das Rechtsmittel richte sich gegen den Aufschub der Freiheitsstrafe i.S. von I Ziff. 2 und II des angefochtenen Urteils.
BGE 115 Ia 107 S. 108
Mit Urteil vom 28. September 1988 änderte das Obergericht des Kantons Solothurn den erstinstanzlichen Entscheid insofern ab, als es den Aufschub sowohl der ausgefällten Strafe von 6 Monaten Gefängnis wie auch der widerrufenen Strafe von 45 Tagen Gefängnis verweigerte und lediglich eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs anordnete, sowie zusätzlich eine bedingte Landesverweisung von 5 Jahren (Probezeit 3 Jahre) anordnete.
c) Die Verurteilte erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht über die Beschränkung der Appellation der Staatsanwaltschaft hinweggesetzt, indem sie eine Landesverweisung ausgesprochen habe. Darin liege eine willkürliche Anwendung von § 173 Abs. 3 StPO /SO.
a) Das Obergericht hat erwogen, gemäss seiner Praxis sei die Beschränkung der Appellation auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unzulässig; ebenso gelte, dass eine Trennung von Haupt- und Nebenstrafe im Appellationsverfahren nur möglich sei, wenn die Anordnung der Nebenstrafe einen von der Zumessung der Hauptstrafe völlig unabhängigen und trennbaren Teil des Urteils darstelle. Gerade im Falle der Landesverweisung sei für die Anordnung dieser Nebenstrafe das Verschulden massgebend, das auch die Zumessung der Haupt- und Nebenstrafe bestimme, weshalb das Obergericht auch neu über die Frage der Landesverweisung entscheiden könne.
b) Gemäss § 173 Abs. 3 StPO /SO kann die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Appellationserklärung vom 11. Juni 1987 zum Ausdruck gebracht, dass sich das Rechtsmittel "gegen den Aufschub der Freiheitsstrafe i.S. von I Ziff. 2 und II des angefochtenen Urteils" richte. In den zitierten Ziffern des erstinstanzlichen Urteils heisst es, was folgt:
"I. 2. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wird aufgeschoben und stattdessen
ist als Massnahme eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.
...

II. Der der Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 25.4.86 gewährte bedingte Strafvollzug ist widerrufen und
die Gefängnisstrafe von 45 Tagen als vollstreckbar erklärt. Der Vollzug
wird zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben."
BGE 115 Ia 107 S. 109
Aus dem Wortlaut der Appellationserklärung ergibt sich somit in Verbindung mit den zitierten Ziffern des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von rechtlich bedeutsamen Erklärungen, dass die Staatsanwaltschaft einzig gegen den Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung appelliert hat, nicht aber dagegen, dass die erste Instanz keine Landesverweisung ausgesprochen hatte. Daraus folgt, dass es dem Obergericht aus prozessualen Gründen verwehrt war, eine Landesverweisung als selbständigen Teil des Urteils i.S. von § 173 Abs. 3 StPO /SO anzusehen.
c) Zu prüfen ist somit, ob das Obergericht willkürfrei annehmen durfte, die Beschränkung der Appellation auf den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der psychiatrischen Behandlung betreffe nicht einen selbständigen Teil des Urteils; vielmehr beziehe sich die Appellation auf die Strafzumessung im weitesten Sinne, wozu auch die Anordnung einer Landesverweisung gehöre.
aa) Zunächst stellt sich die Frage, aus welchen Gründen der Gesetzgeber eine Beschränkung der Rechtsmitteleinlegung zulassen kann. Neben dem Gedanken der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung dürfte vor allem die Überlegung bedeutsam sein, dass - in maiore minus - sich aus der Möglichkeit eines völligen Rechtsmittelverzichts auch die Möglichkeit der Rechtsmittelbeschränkung ergibt: Wer sich mit einem Punkt des Urteils abfindet oder sogar einverstanden ist, braucht ihn nicht anzufechten (vgl. FRISCH, SK StPO vor § 296 N 276 ). Daraus folgt, dass ein Rechtsmittelverzicht, jedenfalls wenn er wie im solothurnischen Strafverfahren ausdrücklich vorgesehen ist, prinzipiell beachtlich ist.
bb) Fraglich ist einzig, ob es Grenzen des Rechtsmittelverzichts aus übergeordneten Sachgesichtspunkten gibt, gestützt auf welche das Obergericht willkürfrei eine einschränkende Auslegung von § 173 Abs. 3 StPO /SO vornehmen konnte.
In der schweizerischen Literatur wird die Möglichkeit einer Teilanfechtung weitgehend anerkannt; keine Einigkeit besteht über ihre Grenzen (vgl. WALTER REAL, Die Berufung in den kantonalen Strafprozessordnungen, ZStrR 1965, S. 280 ff.; HAUSER, Kurzlehrbuch, S. 280; PIQUEREZ, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987, N 2108; zur Berner Praxis JÜRG AESCHLIMANN, Das bernische Strafverfahren III, § 221 mit Hinweisen; vgl. ferner KLAUS HERY, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Zürich
BGE 115 Ia 107 S. 110
1975, S. 144 ff.; KLAUS WEBER, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Zürich 1978 S. 108 ff.; HEINZ-PETER KÜHNIS, Das Rechtsmittel der Berufung in der St. Gallischen Strafrechtspflege, Diss. Freiburg 1975 S. 83 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des St. Gallischen Strafprozessrechtes, St. Gallen 1988, S. 314). Soweit die Möglichkeit der Teilanfechtung generell in Frage gestellt wird (vgl. WAIBLINGER, in: Festschrift für H.F. Pfenninger, Zürich 1956, S. 172 und ZBJV 1956, S. 362 ff.), braucht vorliegend darauf nicht eingegangen zu werden, da die Teilanfechtung im solothurnischen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
In der deutschen Literatur wird angenommen, eine Teilanfechtung komme nur dort in Betracht, wo die isolierte Prüfung einer Frage möglich sei, Dies sei zu verneinen, wo durch eine isolierte Prüfung und Erörterung gewisse unaufgebbare Postulate gefährdet würden (vgl. FRISCH, a.a.O., N 277; LÖWE/ROSENBERG/GOLLWITZER, 24. A. § 318 N 34 ff.; EBERHARD SCHMIDT, Lehrkommentar II, Göttingen 1957, § 318 N 42 ff.).
cc) Die Beschränkung der Appellation ist jedenfalls dann ohne weiteres möglich, wenn der angefochtene Teil des Urteils isoliert überprüft werden kann. Die Möglichkeit einer derartigen isolierten Überprüfung ist vorliegend offensichtlich gegeben. Hätte sich das Obergericht auf eine Überprüfung der mit der Appellationserklärung ausdrücklich genannten Frage beschränkt und deshalb zur Frage der Landesverweisung materiell nicht Stellung genommen, wäre sein Urteil widerspruchsfrei. Dass für die Frage der Landesverweisung auch das Verschulden des Täters eine Rolle spielen kann, ändert daran nichts. Denn jedenfalls im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht bei der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auch berücksichtigt hätte, dass überdies eine Landesverweisung ausgesprochen wird. Deshalb scheitert auch der Hinweis des Obergerichtes auf seine Praxis, wonach die Frage des bedingten Strafvollzuges von der Frage der Strafzumessung nicht getrennt werden könne.
d) Somit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Appellationserklärung ausdrücklich beschränkt hat auf die Frage des Strafaufschubs zugunsten des Vollzugs einer psychiatrischen Behandlung. Es ergibt sich des weiteren, dass diese Frage unabhängig von einer Landesverweisung geprüft werden konnte. Man muss sich deshalb sogar fragen, ob das Obergericht überhaupt noch berechtigt war, die Strafzumessung der Vorinstanz zu überprüfen.
BGE 115 Ia 107 S. 111
Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich die Auslegung, die das Obergericht § 173 Abs. 3 StPO /SO gegeben hat, als unhaltbar. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden